15.12.2009 - 6 Ergänzung der Richtlinien über die finanzielle ...

Beschluss:
unverändert beschlossen
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Protokoll:

 

Herr Heinrichs erläutert für die Verwaltung anhand der Vorlage den Sachverhalt und geht nochmals vertiefend auf die unterschiedlichen Pflegeverhältnisse – Pflege durch nicht verwandte Pflegeeltern / Verwandtenpflege (hier: Enkel / Großeltern) – ein.

 

 

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Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt:

 

Die Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe werden für den Bereich der Verwandtenpflege gemäß Anlage wie folgt ergänzt:

 

4.5.5 Anspruch auf Pflegegeld und die Nebenleistungen:

 

Pflegegeld der nächsten Altersstufe wird ab dem 01. des Monates gezahlt, in dem das Pflegekind die nächste Altersstufe erreicht.

 

4.5.6 Verwandtenpflege:

 

Gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII können Geldleistungen für Personen, die gegenüber dem untergebrachten jungen Menschen unterhaltspflichtig sind, angemessen gekürzt werden.

 

Eine pauschale Kürzung der materiellen Leistungen oder der Erziehungspauschale wird von der Stadt Alsdorf bei der Gewährung von Pflegegeld an Verwandte nicht vorgenommen. Das für das Pflegekind gewährte Kindergeld wird unbeschadet ggf. höherer Zahlungen durch weitere Kinder im Haushalt in Höhe des gesetzlichen Erstkindergeldes auf die Pflegegeldzahlung an Verwandte bis zum zweiten Grad angerechnet.

 

Für diese Personen wird im Rahmen der Pflegegeldzahlung kein zusätzlicher Alterssicherungsbeitrag und kein Unfallversicherungsbeitrag gezahlt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.alsdorf.de/public/to020?SILFDNR=17&TOLFDNR=402&selfaction=print