25.03.2010 - 4 Entwidmung eines Teilstückes des Friedhofes Als...

Beschluss:
unverändert beschlossen
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Protokoll:

Herr Malecha fragt nach, ob bei der Entwidmung des Friedhofes auch noch die Entweihung des gleichen notwendig ist.

 

Frau Keller führt aus, dass die Alsdorfer Friedhöfe alle nicht geweiht sind und somit keine Entweihung der Friedhöfe notwendig ist.

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Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die Verwaltung mit der Durchführung des Entwidmungsverfahrens für eine Teilfläche des Friedhofes Alsdorf-Hoengen und zwar Teilfläche aus Gemarkung Hoengen, Flur 31,  Parzelle 426, groß 342 qm, auf der Grundlage des  § 3 Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – BestG NRW – und § 4 der Friedhofssatzung der Stadt Alsdorf vom 01.02.2003 zu beauftragen.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.alsdorf.de/public/to020?SILFDNR=30&TOLFDNR=1150&selfaction=print