03.12.2024 - 7 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Sitzung:
-
22. Sitzung des Hauptausschusses
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Di., 03.12.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 20 - Kämmereiamt
- Beschluss:
- unverändert beschlossen
Herr Kämmerer Hafers erläutert die Vorlage. Im Workshop habe man sich mit den Modalitäten intensiv auseinandergesetzt, er wolle jedoch auf zwei Sachen eingehen. Auf der einen Seite sei die Stadt verpflichtet, einen neuen Satzungsbeschluss zu fassen, unbeachtet der Höhe des Hebesatzes, da ab dem 01.01.2025 ein neuer Hauptveranlagungszeitraum inkrafttrete. Dementsprechend sei formal juristisch ein Satzungsbeschluss, um entsprechende Bescheide erstellen zu können, notwendig. Darüber hinaus habe die Stadt Alsdorf im September seitens des Ministeriums für Finanzen NRW die neu fortgeschriebenen Hebesätze erhalten. Diese liegen bei der Grundsteuer A bei 865 und bei der Grundsteuer B bei 1018 Prozentpunkten. Zum Thema „Differenzierung“ teilt Herr Kämmerer Hafers mit, dass zwei Gutachten vorlägen, eins vom Finanzministerium und eins, das der Städte- und Gemeindebund in Auftrag gegeben habe. Die Rechtsunsicherheit bei dieser Thematik sei geblieben und verbunden mit dieser bestehe auch ein finanzielles Risiko in Höhe von 838.000 € jährlich. Daher schlage die Verwaltung vor, keine Differenzierung vorzunehmen, sondern die vom Land zur Verfügung gestellten Hebesätze umzusetzen. Zum Thema „Einrichtung einer Grundsteuer C“ führt Herr Kämmerer Hafers aus, dass diese vor allem in Großstädten relevant sei, um eine höhere Bebaubarkeit von Grundstücken zu erzielen. Da es in Alsdorf lediglich 5 % unbebaute Grundstücke gebe, empfehle die Verwaltung, auf die Einrichtung einer Grundsteuer C zu verzichten.
Herr Stv. Heidenreich erklärt, dass die GRÜNE-Fraktion heute nicht über den Beschluss abstimmen werde, da das Land NRW den Kommunen bis zum 30.06.2025 Zeit für eine Entscheidung gebe - rückwirkend zum 01.01.2025. Die GRÜNE-Fraktion würde gerne Erfahrungen anderer Kommunen abwarten, insbesondere derjenigen, die eine Differenzierung vornehmen. Die Stadtverwaltung Alsdorf fürchte bei solch einer Beschlussfassung mögliche Klagen, obwohl ein Gutachten im Auftrag des Finanzministeriums NRW im Gegensatz zu einem Gutachten des Städtetages NRW zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es keine rechtlichen Probleme gebe. Auch in Bezug auf eine Einführung der Grundsteuer C wolle die GRÜNE-Fraktion Erfahrungen abwarten. Aus diesem Grund plädiere die GRÜNE-Fraktion dafür, die abschließende Beratung im Frühjahr durchzuführen, sobald erste Erfahrungen vorliegen. Ansonsten werde sich die GRÜNE-Fraktion der Stimme enthalten.
Herr Stv. Weyand teilt mit, dass sich die CDU-Fraktion der Stimme enthalten werde, da noch Beratungsbedarf bestehe. In der Sitzung des Rates der Stadt werde mitgestimmt.
Herr Stv. Willms führt aus, dass die SPD-Fraktion dem Verwaltungsvorschlag folgen werde, da die aufgelisteten Risiken für zu groß erachtet werden.
Herr Kämmerer Hafers bemerkt zur Aussage des Herrn Stv. Heidenreich, dass es zwar die Frist zum 30.06.2025 gebe, diese jedoch nur innerhalb eines normalen Veranlagungszeitraumes gelte, um rückwirkend eine Korrektur zum 01.01. durchzuführen. Es beginne ein neuer Hauptveranlagungszeitraum und das Grundsteuergesetz sehe in § 25 Abs. 2 einen neuen Satzungsbeschluss vor. Es könne keine Veranlagung in der Grundsteuer erfolgen, wenn nicht ein solcher Satzungsbeschluss gefasst worden sei.
Herr Stv. Heidenreich, GRÜNE-Fraktion, wendet ein, dass dies im Widerspruch zu der Vorgabe des Finanzministeriums stehe. Er selbst sehe derzeit keine Notwendigkeit, in diesem Jahr eine Entscheidung zu treffen.
Herr Kämmerer Hafers zitiert § 25 Abs. 2: „Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen.“ Da der Veranlagungszeitraum ende, ende die Festsetzung des von den Ratsmitgliedern seinerzeit beschlossenen Hebesatzes. Folglich sei die Stadt Alsdorf dazu verpflichtet, eine neue Beschlussfassung herbeizuführen.
Herr Bürgermeister Sonders ergänzt, dass man ohne diesen Beschluss keine Steuern erheben könne.
Herr Stv. Brandt, CDU-Fraktion, erklärt, dass Rechtsstreitigkeiten in dieser Angelegenheit sicherlich nicht bis Mitte nächsten Jahres entschieden seien. Also stehe man vor der Wahl, das Risiko einzugehen, oder nicht. Dies wolle die CDU-Fraktion noch bis zur Sitzung des Rates der Stadt beraten. Die Vorgabe des Landes, eine Differenzierung vorzunehmen, könne für die Bürger/innen günstiger sein, er teile jedoch die Auffassung, dass dies mit Risiken behaftet sei.
Herr Bürgermeister Sonders verdeutlicht, dass gegen die von den Finanzämtern festgelegten Messbeträge bereits über eine Millionen Klagen/Widersprüche vorlägen und dies ein Risiko an sich sei. Bei einer Differenzierung eröffne man ein weiteres Risiko, weil gegen die seitens der Stadt getroffenen Festsetzungen Widerspruch eingelegt werden könnte. Man dürfe nicht vergessen, dass bei der Differenzierung Bürger/innen besser oder auch schlechter gestellt werden und einige von ihrem Recht zu klagen Gebrauch machen könnten.
Empfehlungsbeschluss:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
- Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 3 beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Alsdorf (Hebesatzsatzung).
- Der Rat verzichtet vorerst auf eine Einführung der Grundsteuer C.
Anlagen zur Vorlage
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