04.05.2017 - 4 Vorstellung der Kommunalen Pflegeplanung durch ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Do., 04.05.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 50 - Sozialamt
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Protokoll:
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt Herr Bürgermeister Sonders von der StädteRegion Aachen Herrn Stephan Xhonneux - Amt für soziale Angelegenheiten (A50) und Frau Antje Rüter - Amt für Inklusion und Sozialplanung (A58).
Zunächst stellt Herr Xhonneux die rechtlichen Rahmenbedingungen in der kommunalen Pflegeplanung nach der Ende 2014 erfolgten Verabschiedung des neuen Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vor. Neu sei u.a. die Regelung, eine verbindliche Bedarfsplanung einzuführen. Bis dahin sei die kommunale Pflegeplanung lediglich ein Instrument gewesen, um Investoren bzw. Träger dahingehend zu beraten, wo ein Bedarf vorhanden sei. Jedoch habe es kein wirksames Steuerungsinstrument dafür gegeben, dass auch tatsächlich bedarfsgerecht gebaut wurde. Dies sei nun seit Inkrafttreten des neuen APG NRW durch die Einführung einer verbindlichen Bedarfsplanung anders geworden. Diese neue Maßnahme habe zur Folge, dass ein Träger keinen Anspruch auf Investitionskostenförderung habe, wenn ein Bedarf an Plätzen vorher nicht verbindlich ermittelt worden sei. Voraussetzung sei auch, dass dieser Bedarf jährlich nach Beratung in der kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch förmlichen Beschluss der Vertretungskörperschaft festgestellt werde. Dies habe der Städteregionstag am 11.12.2015 getan. Die verbindliche Bedarfsplanung werde zurzeit nur für den vollstationären Bereich durchgeführt, jedoch nicht für den teilstationären Bereich, also die Tagespflege. Diese Entscheidung sei getroffen worden, weil derzeit in allen Kommunen noch weiterer Bedarf an Tagespflegeplätzen gesehen werde. Nach dem APG NRW könne eine Bedarfsdeckung angenommen werden, wenn der zu erwartenden Nachfrage mindestens ein deckungsgleiches Angebot gegenüber stehe und die Betroffenen eine Wahlmöglichkeit haben. Wenn aufgrund der erhobenen Zahlen ein Bedarf festgestellt werde, müsse nach dem neuen Gesetz eine Bedarfsausschreibung erfolgen. Dabei sei konkret anzugeben, welche Plätze geschaffen werden sollen, und zwar inklusive bestimmter Kriterien, wie z.B. Dementenkonzept und Quartierskonzept. Bei mehreren Angeboten müsse eine Auswahlentscheidung getroffen werden, die gerichtlich nachvollziehbar sei.
Die erste Bedarfsfeststellung sei Ende 2015 erfolgt. Seinerzeit sei ermittelt worden, dass in der gesamten Städteregion kein Bedarf vorhanden sei. In allen Kommunen, mit Ausnahme der Städte Alsdorf und Baesweiler, sei damals ein Überhang nachgewiesen worden. Lediglich in Alsdorf und Baesweiler habe sich ein kleiner rechnerischer Bedarf ergeben. In Abstimmung mit der Verwaltung in Alsdorf sei Ende 2015 entschieden worden, zunächst von einer Bedarfsausschreibung abzusehen, weil im Jahre 2014 sowohl in Alsdorf als auch in Baesweiler je eine neue vollstationäre Einrichtung fertiggestellt wurden und diese 2015 noch nicht ausgelastet waren. Hinzu komme, dass zahlreiche alternative Wohnformen vorhanden seien. Darüber hinaus habe es auch im Bereich der Pflegeversicherung zahlreiche gesetzliche Änderungen gegeben und der ambulante Sektor sei noch einmal vehement verstärkt worden. Vor dem Hintergrund dieser Neuerungen sollte zunächst die gesamte weitere Entwicklung abgewartet werden. Im Jahre 2015 seien dann aber alle Einrichtungen noch einmal gebeten worden, die aktuellen Belegungsstatistiken sowie die jährlichen Auslastungsquoten vorzulegen, um aufgrund dieser Daten eine aktuelle Aussage treffen zu können.
Nachfolgend erläutert Frau Rüter anhand der Präsentation die zahlenmäßige Bedarfsplanung. Sie führt zunächst aus, dass die kommunale Berichterstattung im Rhythmus von zwei Jahren erfolge. Der Hintergrund sei, dass alle zwei Jahre seitens des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) die landes- und bundesweite Pflegestatistik erhoben werde, die die Basis für die eigenen Berechnungen bilde. Im Weiteren gibt Frau Rüter Informationen über die Grundlagen, die zu der festgestellten Bedarfsaussage geführt haben sowie zur Situation in der Städteregion und speziell in Alsdorf in den Bereichen Pflegebedürftigkeit und Versorgungsstruktur, Entwicklung der Pflegebedürftigkeit bis zu den Jahren 2020 bzw. 2030 sowie Bedarfsplanung auf örtlicher Ebene bis 2018.
Die Eckpunkte werden ausführlich dargestellt in der Präsentation auf den Seiten 6 bis 15.
Herr Bürgermeister Sonders bedankt sich bei den Referenten und schätzt ein, dass, ausgehend von den Darlegungen, in Alsdorf kein akuter Notstand an Pflegeplätzen bestehe. Bezug nehmend auf die Verbindlichkeit einer Ausschreibung nach Feststellung eines Bedarfs stelle sich für ihn die Frage, worauf sich die Ausschreibung explizit beziehe.
Hierzu legt Herr Xhonneux dar, ausgeschrieben werde immer, was benötigt bzw. gewünscht wird, also z.B. eine vollstationäre Pflegeeinrichtung mit der benötigten Anzahl der Plätze. Als weitere Kriterien könnten die Einbindung einer Kurzzeitpflege oder der Einbezug der Einrichtung in die Strukturen des Quartiers in Form verschiedener Angebote für die Bevölkerung gewünscht werden, wie z.B. Mittagstisch o.Ä. Dies erfolge dann natürlich in enger Abstimmung mit der Kommune.
Mit Bezug auf Einrichtungen für Betreutes Wohnen, wie z.B. am Seniorenzentrum St. Anna in Alsdorf-Hoengen, welches sich nach seiner Beobachtung bisher nach dem Prinzip „Angebot und Nachfrage“ entwickelte, möchte Herr Stv. Plum, SPD-Fraktion, wissen, welche Vorteile demgegenüber die von Herrn Xhonneux erläuterte Bedarfsplanung habe.
Herr Xhonneux erläutert, dass hier wie folgt zu unterscheiden sei:
Betreutes Wohnen bzw. Altengerechtes Wohnen regele der Markt. Darauf werde kein Einfluss genommen. Die Bedarfsplanung beziehe sich lediglich auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tages- und Kurzzeitpflege. Nur dort könne eine verbindliche Bedarfsplanung vorgenommen werden.
Herr Erster Beigeordneter Kahlen führt aus, nach seinem Kenntnisstand rechne sich eine Einrichtung erst bei einer Größenordnung von ca. 80 Plätzen. In Alsdorf sei ein rechnerisches Defizit von ca. 36 Plätzen festgestellt worden. Dieser Fehlbedarf sei ja wohl aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht durch einen Neubau zu beheben. Er möchte deshalb wissen, ob der Bedarf auch dergestalt ausgeschrieben werden könne, dass diese Plätze über die vorhandenen Einrichtungen abgedeckt würden.
Herr Xhonneux antwortet, es sei immer sinnvoll zu warten, bis der Bedarf ca. 80 Plätze ausweise oder man führe verschiedene Aufgaben wie Tages-, Kurzzeit- und vollstationäre Pflege zusammen.
Herr Bürgermeister Sonders fragt nach, ob es richtig sei, dass die Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen von der Auslastung im vollstationären Bereich abhänge, so dass bei kompletter vollstationärer Belegung keine Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung stünden.
Herr Xhonneux bestätigt, dass es in der Praxis genau so ablaufe. Dies habe allerdings zur Folge, dass es für Betroffene mitunter schwierig sei, einen Platz in der speziell gewünschten Einrichtung zu bekommen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Die komplette Präsentation ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Anlagen
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(wie Dokument)
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