Beschlussvorlage - 2023/0464/A20
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 23.03.2015;
hier: Erste Änderung vom ...
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 20 - Kämmereiamt
- Berichterstattung:
- Herr Hafers
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.11.2023
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Geplant
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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07.12.2023
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz. Die Einnahmen kommen gem. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 Grundgesetz dem städtischen Haushalt zugute. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GO NRW können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze nichts anders bestimmen. Nach der Abschaffung des Vergnügungssteuergesetzes bildet das Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit der Abgabenordung die Rechtsgrundlage für kommunales Satzungsrecht zur Erhebung der Vergnügungssteuer.
Aufgrund der Corona-Krise, der Legalisierung des Online-Glücksspiels und der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages sind die Vergnügungssteuereinnahmen stark rückläufig.
Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung der Vergnügungssteuereinnahmen:
Jahr |
Vergnügungssteuererträge |
2016 |
1.042.567,86 € |
2017 |
987.956,68 € |
2018 |
948.956,68 € |
2019 |
776.112,71 € |
2020 |
576.612,72 € |
2021 |
513.574,74 € |
2022 |
685.256,35 € |
2023 (voraussichtlich) |
580.000,00 € |
Die sinkenden Einnahmen haben die Verwaltung veranlasst einen Vergleich der Vergnügungssteuersätze mit den umliegenden Kommunen aufzustellen. Dabei zeigt sich folgendes Bild:
Kommune |
Steuersatz für Geräte mit Gewinnmöglichkeit |
Alsdorf |
4,00 % |
Würselen |
4,50 % |
Eschweiler |
3,50 % |
Herzogenrath |
5,00 % |
Aachen |
5,00 % |
Stolberg |
5,00 % |
Baesweiler |
5,00 % |
Übach-Palenberg |
5,00 % |
Simmerath |
5,00 % |
Roetgen |
5,00 % |
Stand: 07.11.2023
Aufgrund der aktuellen Haushaltsituation ist es erforderlich, alle Ertrags- (steigerungs-) möglichkeiten auszuschöpfen. Es wird daher beabsichtigt, in Anlehnung an die Steuersätze in den umliegenden Kommunen, den Steuersatz für Geräte mit Gewinnmöglichkeiten von 4 Prozent auf 5 Prozent zu erhöhen.
Aufgrund der überarbeiteten Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes erfolgt zudem eine Anpassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Alsdorf. Diese Anpassungen sind rein redaktioneller Art.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Bei Anwendung des vorgeschlagenen Steuersatzes in Höhe von 5 % könnten im Jahr 2024 bei gleichbleibenden Parametern Mehrerträge von ca. 145.000 € erzielt werden.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Laut „Glücksspielatlas 2023“ des Bundesdrogenbeauftragten sind in Deutschland ca. 4,6 Millionen Menschen spielsüchtig oder zeigen erste Symptome dafür. Für rund 1,3 Millionen Menschen dreht sich das Leben fast nur noch ums Spielen. Die Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit soll ein Signal sein. Sie soll die Betreibung von Spielhallen finanziell unattraktiver gestalten und damit der hohen Anzahl an Spielsüchtigen entgegenwirken.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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424,3 kB
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2
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öffentlich
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452,6 kB
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