Beschlussvorlage - 2023/0463/A20
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 21.12.1989;
hier: Neunte Änderung vom ...
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 20 - Kämmereiamt
- Berichterstattung:
- Herr Hafers
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.11.2023
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Geplant
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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07.12.2023
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Die Hundesteuer zählt zu den Aufwandsteuern, dessen Aufkommen gemäß Art. 106 Absatz 6 Satz 1 Grundgesetz den Gemeinden zusteht.
Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 GO NRW können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.
Gemäß § 2 Absatz 1 KAG NW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitraum ihrer Fälligkeit angeben.
Die Verwaltung hat, angelehnt an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, folgende inhaltliche Änderungen in die Hundesteuersatzung der Stadt Alsdorf eingearbeitet.
- In der Präambel der Hundesteuersatzung der Stadt Alsdorf ist bisher § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgeführt. Die Grundlage für den Erlass einer Satzung ist in § 7 GO NRW gefasst. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 GO NRW können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze nichts Anderes bestimmen.
Die Präambel wurde entsprechend angepasst.
- Die bisherige Formulierung des § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung „Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.“, wird wie auch in der Mustersatzung aus Klarstellungsgründen angepasst. Die neugefasste Formulierung ist „[…] gelten als von den Haushaltangehörigen gemeinsam gehalten.“ Eine inhaltliche Änderung ergibt sich hieraus nicht.
§ 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung ist entsprechend angepasst worden.
- In § 2 Abs. 2 wird zu der Aufzählung der Buchstaben d) und e) noch der Buchstabe f) hinzugefügt.
- In § 2 Abs. 3 sind Hunderassen aufgeführt, welche im Sinne der Satzung als gefährlich gelten. Die in der Mustersatzung aufgeführten Hunderassen decken sich mit den in den §§ 3 und 10 des Landeshundegesetz NRW angegebenen Rassen. Die Hundesteuersatzung der Stadt Alsdorf wird um die Hunderasse „Alano“ erweitert.
§ 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung wurde entsprechend angepasst.
- In § 4 Abs. 2 wird zusätzlich zu dem Tatbestand „Steuerermäßigung“ noch der Tatbestand „Steuerbefreiung“ hinzugefügt.
- In § 5 werden die Allgemeinen Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen aufgeführt. Angelehnt an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes wird in § 5 Abs. 1 mit aufgenommen, dass eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 nur gewährt wird, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
§ 5 Abs. 1 der Hundesteuersatzung wurde entsprechend angepasst. Die eigentlichen Absätze werden dementsprechend fortlaufend als die Absätze 2, 3 und 4 weitergeführt.
- In § 9 werden die Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen aufgeführt. Dieser Paragraph wird wie auch in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW gestrichen.
- Laut § 10 Abs. 1 handelt Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der z. Z. gültigen Fassung, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der folgenden Punkte handelt.
Der Begriff „fahrlässig“ wird durch „leichtfertig“ ausgetauscht. Die Anpassung erfolgt angelehnt an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes und angelehnt an den Gesetzestext des § 20 KAG.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird um die Formulierung „[…] oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse […]“ erweitert.
- § 10 Abs. 2 wird wie auch in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW gestrichen.
- Da § 9 gestrichen wurde, werden die bisherigen §§ 10 und 11 unter der Nummerierung 9 und 10 geführt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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420,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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453,8 kB
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