Beschlussvorlage - 2023/0464/A20

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt die anliegende Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Alsdorf (Vergnügungssteuersatzung).

Reduzieren

Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz. Die Einnahmen kommen gem. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 Grundgesetz dem städtischen Haushalt zugute. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GO NRW können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze nichts anders bestimmen. Nach der Abschaffung des Vergnügungssteuergesetzes bildet das Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit der Abgabenordung die Rechtsgrundlage für kommunales Satzungsrecht zur Erhebung der Vergnügungssteuer.

 

Aufgrund der Corona-Krise, der Legalisierung des Online-Glücksspiels und der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages sind die Vergnügungssteuereinnahmen stark rückläufig.

Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung der Vergnügungssteuereinnahmen:

 

Jahr

Vergnügungssteuererträge

2016

1.042.567,86 €

2017

987.956,68 €

2018

948.956,68 €

2019

776.112,71 €

2020

576.612,72 €

2021

513.574,74 €

2022

685.256,35 €

2023 (voraussichtlich)

580.000,00 €

 

Die sinkenden Einnahmen haben die Verwaltung veranlasst einen Vergleich der Vergnügungssteuersätze mit den umliegenden Kommunen aufzustellen. Dabei zeigt sich folgendes Bild:

 

Kommune

Steuersatz für Geräte mit Gewinnmöglichkeit

Alsdorf

4,00 %

Würselen

4,50 %

Eschweiler

3,50 %

Herzogenrath

5,00 %

Aachen

5,00 %

Stolberg

5,00 %

Baesweiler

5,00 %

Übach-Palenberg

5,00 %

Simmerath

5,00 %

Roetgen

5,00 %

Stand: 07.11.2023

 

Aufgrund der aktuellen Haushaltsituation ist es erforderlich, alle Ertrags- (steigerungs-) möglichkeiten auszuschöpfen. Es wird daher beabsichtigt, in Anlehnung an die Steuersätze in den umliegenden Kommunen, den Steuersatz für Geräte mit Gewinnmöglichkeiten von 4 Prozent auf 5 Prozent zu erhöhen.

Aufgrund der überarbeiteten Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes erfolgt zudem eine Anpassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Alsdorf. Diese Anpassungen sind rein redaktioneller Art.

Reduzieren

Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Bei Anwendung des vorgeschlagenen Steuersatzes in Höhe von 5 % könnten im Jahr 2024 bei gleichbleibenden Parametern Mehrerträge von ca. 145.000 € erzielt werden.

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Laut „Glücksspielatlas 2023“ des Bundesdrogenbeauftragten sind in Deutschland ca. 4,6 Millionen Menschen spielsüchtig oder zeigen erste Symptome dafür. Für rund 1,3 Millionen Menschen dreht sich das Leben fast nur noch ums Spielen. Die Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit soll ein Signal sein. Sie soll die Betreibung von Spielhallen finanziell unattraktiver gestalten und damit der hohen Anzahl an Spielsüchtigen entgegenwirken.

 

 

 

 

Reduzieren

Mitzeichnungen

 

  gez. Sonders

Bürgermeister

 

 

 

Erster Beigeordneter

 

 

 

Technischer Dezernent

 

  gez. Hafers

Kämmerer

 

 

 

Dezernent für Jugend, Schule und Soziales

 

 

 

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

 

 

Technische Betriebsleiterin ETD

 

 

 

Rechnungsprüfungsamt

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

28.11.2023 - Hauptausschuss - unverändert beschlossen

Erweitern

07.12.2023 - Rat der Stadt Alsdorf