Beschlussvorlage - 2024/0029/A 40
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
hier: Schutz der ehrenamtlich tätigen Schiedsrichter
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 40 - Schul- und Sportamt
- Berichterstattung:
- Herr Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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30.01.2024
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss beschließt, den Antrag gem. § 24 GO NRW zum besseren Schutz des Schiedsrichterwesens zu unterstützen, verweist jedoch auf die bereits in Alsdorf vorliegende und ausreichende Rechtslage, die einen entsprechenden Satzungserlass diesbezüglich entbehrlich werden lässt.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Mit beigefügter E-Mail vom 4. Dezember 2023 (Anlage 1), fordert der Petent, Herr Anton Dinslaken, einen besseren Schutz für das Schiedsrichterwesen, welches in der Vergangenheit bereits wiederholt durch gewalttätige Zustände und tätliche Übergriffe in Mitleidenschaft gezogen wurde. In diesem Zusammenhang wird angeregt, eine entsprechende Satzung in Form von Platz- und Hallenbetretungsverboten zum Schutz der ehrenamtlichen Tätigkeit zu beschließen.
Der Initiative gehen schwerwiegende Vorfälle gegen Amateur-Schiedsrichter voraus. In den benachbarten Kreisen Düren und Heinsberg hat es bereits Übergriffe auf Schiedsrichter in unterschiedlicher Heftigkeit gegeben. In Alsdorf sind der Stadtverwaltung bisher noch keine Fälle von Gewalt gegen Schiedsrichter gemeldet worden oder bekannt.
Selbstverständlich unterstützt die Verwaltung das Kernanliegen der Anregung nach § 24 GO NRW ausdrücklich! Allerdings ist festzuhalten, dass die geforderten Konsequenzen auch bereits jetzt auf Grundlage der aktuellen Organisation der Nutzung von Alsdorfer Sportanlagen auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung ergriffen werden können. Die meisten der o.g. Verhaltensweisen sind zudem strafrechtlich relevant und können entsprechend angezeigt, verfolgt und geahndet werden.
Vor allem das geltende Hausrecht, welches durch die Stadt als Anlageneigentümer direkt ausgeübt wird oder an den jeweiligen Alsdorfer Verein übertragen wurde, ermöglicht das Ergreifen entsprechender Maßnahmen in Form von Betretungsverboten. Dies gilt ohne Weiteres im Privatrecht (vgl.z.B. §§858 ff., 903 und 1004 BGB), aber auch im öffentlich-rechtlichen Bereich (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2018 -15 B 1001/18-, juris Rn. 10 m. w. N.). Die genannten Grundsätze sind auf Turn- und Sportanlagen übertragbar.
Beim Überlassen einer Sportstätte an den jeweiligen Nutzer wird i.d.R. das Hausrecht im Rahmen der Überlassung (mit-)übertragen, so dass die Vereine bei der Nutzung sowie bei Veranstaltungen das Hausrecht (neben der Kommune als Eigentümerin) ausüben können. Sollte insofern eine ausdrückliche vertragliche Übertragung des Hausrechts vom Eigentümer auf den Nutzer fehlen, ist regelmäßig von einer konkludenten Übertragung auszugehen, da der Verein seinen rechtlichen Verkehrssicherungspflichten sonst kaum nachgehen kann (so Jakob/Orth/Stopper, Praxishandbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 280). Im Rahmen der Ausübung des Hausrechts sind bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hallen- bzw. Platzordnungen sowie Straftaten auch Haus- bzw. Platzverbote möglich. Der Hausrechtsinhaber kann zivilrechtlich nicht nur einem störenden Fan die Benutzung des Veranstaltungsortes für die Zukunft gemäß den Unterlassungsansprüchen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog) und § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB verbieten.
Da jede Überschreitung der eingeräumten und reglementierten Nutzungsbefugnis letztlich eine verbotene Eigenmacht des Spielers oder Besuchers darstellt, kann ein Verein spontane Platzverweise und Hausverbote über §§ 858, 859, 860 BGB sogar sofort im Wege der Selbsthilfe vornehmen (vgl. Jakob/Orth/Stopper, a.a.O., Rn. 281). Diese allgemein geltenden rechtlichen Möglichkeiten würden bei einer expliziten Aufnahme (z.B. in der Richtlinie bzw. den Benutzungsordnungen für die Sportstätten) lediglich ausdrücklich schriftlich fixiert, ohne dass sich hieraus weitere Konsequenzen ergeben würden. Aus Sicht der Verwaltung ist die konsequente Anwendung der bestehenden Regelungen entscheidend. Dies sollte mit dem vorgeschlagenen Beschluss nochmals verdeutlicht werden.
Darstellung der Rechtslage:
entfällt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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362,5 kB
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