Beschlussvorlage - 2024/0033/A32
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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12.03.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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19.03.2024
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Mit Einführung des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes für das Stadtgebiet Alsdorf im Jahre 1996 wurden in folgenden Straßenabschnitten Bewohnerparkregelungen geschaffen:
- Broicher Straße zwischen Grenzweg und Weinstraße,
- Grenzweg zwischen Broicher Straße und Weinstraße,
- Jülicher Straße zwischen Schillerstraße/Lessingstraße und Martin-Struff-Straße.
Für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird seitdem eine Jahresgebühr in Höhe von 30 € erhoben. Das jährliche Gebührenaufkommen liegt mit 100-120 Bewohnerparkausweisen insgesamt bei 3.000 € bis 3.600 €. Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sieht unter der entsprechenden Gebühren-Nr. 265 einen Gebührenrahmen zwischen 10,20 € und 30,70 € pro Jahr vor. Mit der Gebührenerhebung werden die für die Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen anfallenden Kosten gedeckt.
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat die Landesregierung die zuständigen örtlichen Behörden in Nordrhein-Westfalen dazu ermächtigt, selbstständig eine Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Gebühren kann nunmehr gemäß § 6a Abs. 5a S. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemessen berücksichtigt werden.
Die Herleitung der Gebührensätze sollte anhand fachlicher Kriterien erfolgen und entsprechend begründet werden. Geeignete Ansätze dafür sind der Kostenansatz, der die Kosten der Parkflächen am Straßenrand berücksichtigt, der Marktpreisansatz, der die Gebühren bzw. Preise für das Parken im Straßenraum oder in öffentlich-zugänglichen Parkierungsanlagen heranzieht oder die Annäherung an den wirtschaftlichen Wert der Fläche über den jeweiligen Bodenrichtwert. Zudem können weitere Parameter einbezogen werden wie die Lage der Bewohnerparkzone, die Größe der Fahrzeuge, die ÖPNV-Erschließungsqualität oder die Eintragung mehrerer Fahrzeuge in einen Ausweis.
Für Kommunen mit bestehenden oder geplanten Bewohnerparkregelungen stellt sich ganz konkret die Frage, wie hoch die jährliche Gebühr im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für einen Bewohnerparkausweis zukünftig sein soll. Voraussetzung einer Gebührenfestsetzung durch die Gemeinde ist allerdings zunächst einmal ein entsprechender politischer Wille, da unter Berücksichtigung der anwendbaren Kriterien eine deutliche Gebührenerhöhung erfolgt.
Die Verwaltung hat nun auf der Grundlage des Kostenansatzes eine neue Gebühr für das Bewohnerparken in Alsdorf berechnet. Der Kostenansatz basiert auf den reinen Herstellungskosten der Fläche. Laut einer Kostenermittlung der Verwaltung liegen die Kosten für die Herstellung einer am Fahrbahnrand befindlichen Parkfläche derzeit bei etwa 2.550 €. Unter Berücksichtigung der für Straßen üblichen betrieblichen Nutzungsdauer von 25 Jahren ergibt sich ein jährlicher wirtschaftlicher Wert von 2.550 € : 25 Jahre = 102€. Hinzuzurechnen sind die Kosten des Verwaltungsaufwands für die Erteilung des Bewohnerparkausweises, die unverändert bei 30 € angesetzt werden. Die kalkulierte Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis beläuft sich demnach insgesamt auf 132 € und würde gleichermaßen und einheitlich für alle Bewohnerparkbereiche in Alsdorf Anwendung finden.
Städte und Gemeinden, die auf eine Gebührenanpassung verzichten, können für Bewohnerparkausweise weiterhin Gebühren bis max. 30,70 € nach der GebOSt erheben, die dann lediglich den Verwaltungsaufwand decken.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) können für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
Zuständige Behörde für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Absatz 5a Satz 1 StVG sind gemäß § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 5a Satz 2 StVG wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird derzeit noch eine Jahresgebühr in Höhe von 30 € erhoben. Das jährliche Gebührenaufkommen liegt mit 100-120 Bewohnerparkausweisen insgesamt bisher bei 3.000 € bis 3.600 €.
Bei Anwendung der neu kalkulierten Gebühr (132 €) wäre mit jährlichen Einnahmen zwischen 13.200 € und 15.840 € und somit von jährlichen Mehreinnahmen zwischen 10.000 € und 12.000 € auszugehen.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Entfällt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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434,1 kB
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