Beschlussvorlage - 2024/0038/A 51.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz);
hier: Achte Änderung der Kinderfördersatzung (Kfs) der Stadt Alsdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 51.1 - Jugendamtsverwaltung
- Beteiligt:
- R 1 - Referat Finanzen; Dezernat III
- Berichterstattung:
- Herr Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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07.03.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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12.03.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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19.03.2024
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage und Rechtslage:
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 09.03.2023 die Siebte Änderung der Kinderfördersatzung der Stadt Alsdorf empfohlen. Diese wurde in der Sitzung des Rates am 28.03.2023 beschlossen und trat am 01.08.2023 in Kraft.
Bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.06.2019 wurde seitens
der Verwaltung darauf hingewiesen, dass das Kinderbildungsgesetz (KiBiz)ab dem Jahr 2021/2022 eine jährliche Erhöhung der Kindpauschalen vorsieht ( § 37 KiBiz). Für die Anpassung veröffentlicht die Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember unter Berücksichtigung der Entwicklung von Personal- und Sachkosten eine einheitliche Fortschreibungsrate.
Da sich hierdurch jedoch nicht nur die entsprechenden Landesanteile an den Kindpauschalen erhöhen, sondern auch die städt. Aufwendungen sowie die Anteile der Träger, die die Stadt Alsdorf in Einzelfällen ebenfalls übernimmt, steigen, hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 26.09.2019 und der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 27.06.2019 beschlossen, analog der durch das Land NRW vorgesehenen prozentualen Steigerung, die Elternbeiträge jährlich anzupassen.
Darüberhinaus hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 25.02.2021 bzw. der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 09.03.2021 im Rahmen der Fünften
Änderung der Kinderfördersatzung der Stadt Alsdorf die jährliche Anpassung der Geldleistung gem. § 23 Achtes Gesetzbuch (SGB VIII) – Kindertagespflege – beschlossen.
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen teilte mit Schreiben vom 20.12.2023 mit, dass die Fortschreibungsrate gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr 2024/2025
auf 9,65 % festgesetzt wird.
Die neue Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie die Tabelle der Geldleistungen gem. § 23 SGB VIII ab dem 01.08.2024 sind als Anlage beigefügt.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Regelung hinsichtlich der jährlichen Anpassung der Elternbeitragstabelle sowie der Tabelle der Geldleistungen
gem. § 23 SGB VIII, stellen sich die finanziellen Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2024 (01.08.2024 – 31.12.2024) wie folgt dar:
Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen:
Elternbeiträge ohne Anpassung
(1.222.200,00 €/jährlich hiervon 5/12) 509.250,00 €
Elternbeiträge mit Anpassung
(1.340.142,00 €/jährlich hiervon 5/12 558.392,50 €
Mehrertrag: 49.142,50 €
Elternbeiträge Kindertagespflege
Elternbeiträge ohne Anpassung
(284.000,00 €/jährlich hiervon 5/12) 118.333,33 €
Elternbeiträge mit Anpassung
(311.406,00 €/jährlich hiervon 5/12) 129.752,50 €
Mehrertrag: 11.419,17 €
Geldleistungen gem. § 23 SGB VIII- Kindertagespflege
Geldleistung ohne Anpassung
(1.550.387,59 €/jährlich hiervon 5/12) 645.994,83 €
Geldleistung mit Anpassung
(1.700.000,00 €/jährlich hiervon 5/12) 708.333,33 €
Mehraufwand: 62.338,54 €
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
entfällt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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357 kB
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2
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(wie Dokument)
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223,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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227,1 kB
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4
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(wie Dokument)
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438,2 kB
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