Beschlussvorlage - 2024/0070/A20
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Alsdorf für die Kalenderjahre 2024 und 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 20 - Kämmereiamt
- Berichterstattung:
- Herr Sonders
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
12.03.2024
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Alsdorf
|
Entscheidung
|
|
|
19.03.2024
|
Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Die Steuersätze für die Realsteuern werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Die Gemeinden können aber aufgrund der Realsteuergesetze (Grundsteuer- und Gewerbesteuergesetz) die Steuersätze für die Gemeindesteuern auch in einer besonderen Hebesatzsatzung festsetzen.
Die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 der Stadt Alsdorf sieht eine Erhöhung der Grundsteuer B vor und wird in derselben Sitzung (Vorlage 2024/0069/A20) beschlossen.
Das Verfahren zum Erlass der Haushaltssatzung sieht gem. § 80 Abs. 5 GO NRW vor, dass die Haushaltssatzung nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt bei der Kommunalaufsicht anzuzeigen ist und frühestens einen Monat nach der Anzeige öffentlich bekannt gemacht werden darf. Dies hätte zur Folge, dass eine Bekanntmachung der Haushaltssatzung inklusive der geänderten Hebesätze für die Grundsteuer B frühestens Ende April erfolgen könnte und auch erst dann die geänderten Bescheide verschickt werden könnten.
Um eine Verteilung der erhöhten Grundsteuer auf die nächsten drei Fälligkeitstermine (15.05., 15.08. und 15.11.) vornehmen zu können, ist ein frühestmöglicher Versand der geänderten Grundbesitzabgabenbescheide anzustreben. Hierfür ist eine Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern über eine besondere Hebesatzsatzung notwendig.
Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird mit dem Beschluss über die Festsetzung der Hebesatzsatzung von 695 % um 200 %-Punkte auf 895 % angehoben. Die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Gewerbesteuer bleiben unverändert.
Die in der Hebesatzsatzung festgelegten Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Alsdorf stellen sich damit wie folgt dar:
2024 2025
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 437 v.H. 437 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 895 v.H. 895 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 495 v.H. 495 v.H.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
424,6 kB
|
