Beschlussvorlage - 2024/0033/A32-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Die Angelegenheit wurde zur Vorberatung in der Sitzung des Hauptausschusses am 12.3.2024 behandelt. Da sich zu einzelnen Punkten noch Informationsbedarf gezeigt hat, erfolgt durch die Verwaltung ergänzend zur Vorlage nachfolgende Mitteilung für die Sitzung des Rates am 19.3.2024:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf hat in seiner Sitzung vom 08.12.1994 die Verwaltung beauftragt, den Auftrag zur Erarbeitung eines Parkraumbewirtschaftungskonzeptes zu vergeben. Nach einer umfangreichen Parkraumuntersuchung durch das beauftragte Ingenieurbüro konnte dem damaligen Ausschuss für Umwelt und Verkehr des Rates der Stadt Alsdorf in seinen Sitzungen vom 07.02.1996 und 30.04.1996 das erarbeitete Parkraumbewirtschaftungskonzept vorgestellt werden. Der Ausschuss sprach sich daraufhin für die Realisierung des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes aus und beauftragte die Verwaltung mit der Umsetzung. Auf Grundlage des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes hat der Rat der Stadt in der Folge in seiner Sitzung vom 10.10.1996 die Parkgebührenordnung beschlossen. Daneben ist auf Beschluss des Rates in Teilbereichen von Grenzweg, Broicher Straße und Jülicher Straße das Bewohnerparken eingeführt worden.

 

Gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ordnen die Straßenverkehrsbehörden die Parkmöglichkeiten für Bewohner an. Nach den entsprechenden Verwaltungsvorschriften darf immer nur ein Teil des Parkraums für Bewohner reserviert werden, sodass ein gewisser Teil weiterhin für die Allgemeinheit zugänglich bleibt. Hinsichtlich der Ausschilderung sind Bewohnerparkvorrechte vorrangig mit eingeschränkten Halteverboten mit dem Zusatz „Bewohner mit Parkausweis frei“ anzuordnen. In Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung können Bewohnerparkvorrechte auch als Befreiung von der Parkscheinpflicht (Mischsystem) angeordnet werden.

 

Da es sich im Grenzweg sowie in der Jülicher Straße um bewirtschafteten Parkraum handelt, erfolgte die Umsetzung des Bewohnerparkens dort im Mischsystem, d. h. dort ist keine separate Bewohnerparkzone ausgewiesen; vielmehr erhalten die Bewohner auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nebst Bewohnerparkausweis und dürfen damit innerhalb der vorhandenen Parkscheinzone parken. In der Broicher Straße ist dagegen der Bewohnerparkbereich als eingeschränktes Haltverbot getrennt von den Parkflächen für die Allgemeinheit eingerichtet worden. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass sich in der Broicher Straße keine Parkscheinzone befindet.

 

Nach Erfahrung der Verwaltung funktioniert das in Alsdorf eingeführte Bewohnerparksystem bis heute gut.

 

Die Einführung einer Bewohnerparkregelung kommt allerdings in vielen Bereichen nicht in Betracht bzw. ist oftmals nicht zielführend. Das Bewohnerparken funktioniert nur dann, wenn sich das Parkplatzangebot und der Parkraumbedarf für die Anwohner in ein vernünftiges Verhältnis zueinander stellen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich ein erheblicher Teil der vorhandenen Parkplätze weiterhin für Besucher zur Verfügung gestellt werden muss. Die Anzahl der für Bewohner reservierten Parkflächen muss sich mit der Anzahl der anspruchsberechtigten Bewohner in Einklang bringen lassen. In vielen Fällen besteht allerdings ein Missverhältnis zwischen Angebot und Bedarf, sodass eine Bewohnerparkregelung dazu führen kann, dass Bewohner trotz eines gebührenpflichtig erteilten Bewohnerparkausweises keinen Parkplatz innerhalb der Zone finden.

 

In der Städteregion Aachen hat bisher lediglich die Stadt Aachen eine neue Bewohnerparkgebührenregelung auf den Weg gebracht; ein Entwurf wurde dort bereits in den politischen Gremien beraten, jedoch noch nicht final beschlossen. In den anderen Kommunen in der Städteregion mit Bewohnerparkvorrechten werden derzeit entsprechende Gebührenordnungen vorbereitet. Bis heute haben allgemein noch nicht viele Städte von der Möglichkeit der Anhebung der Bewohnerparkgebühren Gebrauch gemacht. In NRW haben die Städte Bonn und Brühl mittlerweile Bewohnerparkgebührenordnungen erlassen. Die Stadt Bonn erhebt derzeit eine Jahresgebühr in Höhe von 360 €. In Brühl liegt die Bewohnerparkgebühr bei 144 € jährlich.

 

Unter Beachtung des Äquivalenzprinzips sollten die Bewohnerparkgebühren grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu den allgemeinen Parkgebühren stehen. Die allgemeinen Parkgebühren in Alsdorf sind in etwa mit denen in der Stadt Brühl vergleichbar. Dagegen sind in Bonn die Parkgebühren deutlich höher (1-2 € pro angefangene halbe Stunde), was wiederum dort die höheren Bewohnerparkgebühren rechtfertigt.

 

Die von der Verwaltung für das Stadtgebiet Alsdorf vorgeschlagene Jahresgebühr in Höhe von 132 € für Bewohnerparkausweise entspricht unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Parkgebühren dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit. Der Ansatz von höheren Bewohnerparkgebühren setzt also eine gleichzeitige Anhebung der allgemeinen Parkgebühren voraus.

 

Die Parkgebühren für das Stadtgebiet Alsdorf wurde zuletzt zum 01.01.2023 durch vorherigen Beschluss des Rates vom 06.12.2022 wie folgt angepasst:

 

0,10 € bis 15 Minuten (sog. „Brötchentaste“),

0,60 € für 30 Minuten,

1,20 € für 60 Minuten.

Darüber hinaus kostet jede weitere Stunde bis zum Erreichen der Höchstparkzeit 0,50 €.

 

Nach einer vorsichtigen Schätzung der Verwaltung würde eine Erhöhung der Parkgebühren um 0,10 € für die ersten 30 bzw. 60 Minuten zu Mehreinnahmen in Höhe von jährlich 10.000 € führen. Allerdings lässt sich das Parkverhalten der Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit der Erhöhung von Parkgebühren nur schwer voraussagen, zumal in der Innenstadt mit dem Zentralparkplatz eine kostenfreie Alternative zur Verfügung steht.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat sich in seiner Sitzung vom 9.9.2010 mit dem Thema „Handyparken“ befasst und beschlossen, diese Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen. Die Möglichkeit, die Parkgebühren über eine App mit dem Smartphone zu bezahlen, hat Mehrkosten zur Folge, die entweder vom Bürger als Nutzer der App oder von der Stadt zu tragen sind. Gemäß einem seinerzeit eingeholten Angebot fallen neben einmaligen Einführungskosten von 7.000 € zusätzlich jährliche Systemkosten in Höhe von 6.400 € an. Zudem ergibt sich ein erhöhter Aufwand bei der Überwachung des Parkraums für die Mitarbeiter des Präsenzdienstes, da bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs in Parkscheinzonen bei jedem Fahrzeug, das ohne physischen Parkschein abgestellt ist, auf elektronischem Wege überprüft werden muss, ob ein digitaler Parkschein gelöst wurde. Nach den Erkenntnissen der Verwaltung besteht derzeit in der Bevölkerung kaum Bedarf zum bargeldlosen Lösen von Parkscheinen.

 

In den Städten Würselen und Herzogenrath läuft derzeit eine zweijährige Testphase mit einem solchen System. Es wird vorgeschlagen, den Abschluss dieser Testphasen abzuwarten und die Erfahrungen der beiden Städte auszuwerten und auf dieser Grundlage neu zu entscheiden.

 

Darstellung der Rechtslage:

 entfällt

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

entfällt

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

entfällt

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Mitzeichnungen

 

 

Bürgermeister

 

 

 gez. Kahlen

Erster Beigeordneter

 

 

 

Technischer Dezernent

 

 

Kämmerer

 

 

 

Dezernent für Jugend, Schule und Soziales

 

 

 

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

 

 

Technische Betriebsleiterin ETD

 

 

 

Rechnungsprüfungsamt

 

 

 

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Beschlüsse

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19.03.2024 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen