Beschlussvorlage - 2024/0104/A10
Grunddaten
- Betreff:
-
Archivsatzung und Entgeltordnung des Stadtarchivs
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 10 - Amt für Zentrale Dienste, Organisation und Wahlen
- Beteiligt:
- A 30 - Rechtsamt; R 1 - Referat Finanzen
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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14.05.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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16.05.2024
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Das Archivwesen ist gesetzlich geregelt. Diese gesetzliche Regelung wird in einer öffentlich-rechtlichen Satzung transparenter gemacht. Demzufolge soll aufgrund der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz) die als Anlage 1 beigefügte Satzung sowie die als Anlage 2 beigefügte Entgeltordnung beschlossen werden.
Die Archivsatzung regelt den Umgang mit dem kommunalen Archivgut und verdeutlicht den Arbeitsauftrag an das Stadtarchiv. Die Entgeltordnung regelt die Erhebung von Entgelten und Auslagen für die Leistungen des Archivs, wobei die persönliche Einsichtnahme von Archivgut ausdrücklich entgeltfrei ist.
Für den Betrieb des Archivs, das in neu hergerichteten Räumlichkeiten im Kellergeschoss der Alsdorfer Burg untergebracht ist und dem zusätzliche Lagerfläche im Kellergeschoss des Rathauses zur Verfügung steht, wurde ein Archivar eingestellt. Das Stadtarchiv wird organisatorisch dem Dezernat des Ersten Beigeordneten zugeordnet und dem A 10 – Amt für Zentrale Dienste, Organisation und Wahlen angegliedert.
Die bisher erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Alsdorfer Geschichtsverein soll auch weiterhin fortgeführt werden. Eine entsprechende Vereinbarung befindet sich derzeit in der Erarbeitung.
Darstellung der Rechtslage:
Nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz) tragen die Träger der kommunalen Selbstverwaltung dafür Sorge, ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit zu archivieren.
Nach Absatz 2 der Vorschrift erfüllen die Gemeinden diese Aufgabe z.B. durch die Errichtung und Unterhaltung eigener Archive.
Gemäß § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Nach § 41 Absatz 1 GO NRW entscheidet der Rat der Gemeinde u.a. über den Erlass von Satzungen und die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Es entstehen Personalkosten für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Ggf. notwendige Beschaffungsmaßnahmen für Regale, Archivierungsmaterialien usw. werden aus dem laufenden Etat der Verwaltung gedeckt. Dem gegenüber stehen zu erwartende Einnahmen in noch nicht zu bezifferndem Umfang aus der Anwendung der Entgeltordnung für das Stadtarchiv.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
./.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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141,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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140,9 kB
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