Beschlussvorlage - 2024/0179/A61

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den Lärmaktionsplan der Stufe 4 für die Stadt Alsdorf in seiner Schlussfassung vom 24.05.2024 gemäß Anlage 1.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

Entsprechend der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind die Kommunen zur Durchführung der Lärmaktionsplanung Stufe 4 verpflichtet. Nach Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs zum Vertragsverletzungsverfahren gegen den EU-Mitgliedstaat Portugal vom 31. März 2022 müssen Lärmaktionspläne für alle Bereiche in der EU aufgestellt werden, die von der verpflichtenden Lärmkartierung erfasst sind, unabhängig davon, wie hoch die Lärmpegel in den betreffenden Bereichen sind und unabhängig davon, ob es in den Bereichen Lärmbetroffenheiten (z.B. betroffene Bevölkerung) gibt.

 

Die Stadt Alsdorf muss daher – wie alle Städte und Gemeinden in Deutschland mit Lärmkarten auf ihrem Gebiet – bis zum 18. Juli 2024 erstmals einen Lärmaktionsplan

erstellen. Mit der Umsetzung für das Stadtgebiet Alsdorf wurde das Ingenieurbüro AVISO, Aachen beauftragt.

 

Die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein zentrales Element in der Lärmaktionsplanung. Das BImSchG legt in § 47d (3) fest, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört werden und rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten soll, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.

 

Für die Stadt Alsdorf fand die Beteiligung der Öffentlichkeit in Anlehnung an das Verfahren im Rahmen der Bauleitplanung statt.

Dabei wurden zwei Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die erste Phase diente der Unterrichtung der Bevölkerung über die Ergebnisse der Lärmkartierung, die Erforderlichkeit der Planaufstellung und die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Gleichzeitig wurde der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben im Zeitraum vom 06.02.- 07.03.2024 über das NRW-Beteiligungsportal sowie bei einem Öffentlichkeitstermin am 28.02.2024 im Rathaus eigene Vorschläge (z. B. Maßnahmen) für den Lärmaktionsplan einzubringen und dadurch effektiv mitzuwirken.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung der zweiten Phase erfolgte im Zeitraum vom 10.04.-11.05.2024 ebenfalls über das NRW-Beteiligungsportal. Dort wurde der Entwurf des Lärmaktionsplans, in den die Meldungen aus der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung bereits eingeflossen waren, zur Einsicht bereitgestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Ferner wurden die Träger öffentlicher Belange (TÖB) über die Aufstellung des Entwurfes informiert und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

 

Die sich aus der Mitwirkung der Öffentlichkeit ergebenden Anregungen und Hinweise wurden bewertet und fanden nach Abwägung Eingang in die beigefügte Schlussfassung des Lärmaktionsplanes. Dieser ist, den gesetzlichen Vorgaben folgend, durch den Rat der Stadt bzw. durch den zugehörigen Fachausschuss zu beschließen.

 

 

 

Darstellung der Rechtslage:

Richtlinie  2002/49/EG  über die  Bewertung  und  Bekämpfung  von Umgebungslärm

§ 47a - f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-

Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

 

Verordnung über die Lärmkartierung – 34. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Obwohl die Lärmaktionsplanung eine zusätzlich gesetzlich verpflichtende Aufgabe für die Kommunen darstellt, standen den Kommunen hierfür keinerlei Fördermöglichkeiten zur Verfügung, so dass die Kosten für die Erstellung des Lärmaktionsplans vollumfänglich durch die Stadt Alsdorf zu tragen waren. Auf den Beschluss über die Auftragsvergabe (VL 2023/0440/A61) wird entsprechend verwiesen.

Weitere Kosten werden durch die Beschlussfassung des hier vorliegenden Lärmaktionsplans zunächst nicht ausgelöst. 

Etwaig umzusetzende Maßnahmen sind zunächst zu planen und zu kalkulieren.  

Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass von allen durch die hiesige Lärmaktionsplanung erfassten Straßen nicht die Stadt Alsdorf Baulastträger ist. Insofern sind die jeweiligen Maßnahmen durch den Straßenbaulastträger (Straßen.NRW / Autobahn GmbH) umzusetzen und zu finanzieren.

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Die Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) zielt europaweit auf die Bekämpfung von Umgebungslärm ab. Sie verfolgt über Instrumente wie Lärmkartierungen und Lärmaktionsplanungen innerhalb der Mitgliedsstaaten das Ziel, den durch unterschiedliche Lärmquellen verursachten erheblichen Umgebungslärm festzustellen, zu analysieren und durch koordinierte Maßnahmen zu mindern sowie ruhige Gebiete zu bewahren.

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Mitzeichnungen

 

 

Bürgermeister

 

 

 

Erster Beigeordneter

 

 

gez. Dziatzko

Technischer Dezernent

 

 

Kämmerer

 

 

 

Dezernent für Jugend, Schule und Soziales

 

 

 

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

 

 

Technische Betriebsleiterin ETD

 

 

 

Rechnungsprüfungsamt

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.07.2024 - Ausschuss für Stadtentwicklung