Beschlussvorlage - 2024/0245/A32
Grunddaten
- Betreff:
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Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
hier: Petition für mehr Verkehrsberuhigung in der Theodor-Seipp-Straße und der Aufstellung von Verkehrsspiegeln an der Ausfahrt der Toni-Baumanns-Straße in die Theodor-Seipp-Straße und an der Einfahrt von der Theodor-Seipp-Straße in die Elisabeth-Selbert-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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19.09.2024
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Mit Antrag vom 22.08.2024 führen die Anwohner des Neubaugebietes Toni-Baumanns-Straße / Anne-Frank-Straße / Elisabeth-Selbert-Straße Beschwerde über die Verkehrssituation an den dortigen Einmündungen in die Theodor-Seipp-Straße. Der Antrag ist als Anlage zu dieser Vorlage beigefügt.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Rat der Stadt hat diese Aufgabe auf den Hauptausschuss übertragen.
Nach § 2 Nr. 7 Abs. 6 der Zuständigkeitsverordnung für die vom Rat der Stadt Alsdorf gebildeten Ausschüsse sowie für den Bürgermeister befasst sich der Ausschuss für Stadtentwicklung mit Verkehrsangeegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit es sich nicht um Aufgaben im Sinne von § 45 StVO handelt. Bei Verkehrsspiegeln und baulichen Verkehrsberuhigungselementen wie z. B. Fahrbahnschwellen handelt es sich nicht um Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen im Sinne der StVO, sodass diese nicht nach § 45 StVO durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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552,8 kB
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