Beschlussvorlage - 2024/0299/A32
Grunddaten
- Betreff:
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Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW);
hier: Petition für mehr Verkehrsberuhigung in der Theodor-Seipp-Straße und der Aufstellung von Verkehrsspiegeln an der Ausfahrt der Toni-Baumanns-Straße in die Theodor-Seipp-Straße und an der Einfahrt von der Theodor-Seipp-Straße in die Elisabeth-Selbert-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
- Beteiligt:
- Amtsleitung A 66 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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12.11.2024
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Mit Antrag vom 22.08.2024 führen die Anwohner des Neubaugebietes Toni-Baumanns-Straße / Anne-Frank-Straße / Elisabeth-Selbert-Straße Beschwerde über die Verkehrssituation an den dortigen Einmündungen in die Theodor-Seipp-Straße. Der Antrag ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.
Mit dem Antrag hat sich der Hauptauschuss in seiner Sitzung am 19.09.2024 befasst und beschlossen, die Angelegenheit zur weiteren Beratung und Beschlussfassung an den zuständigen Ausschuss für Stadtentwicklung zu verweisen.
Im Rahmen von mehreren Ortsbesichtigungen wurde die Situation durch die Verwaltung zwischenzeitlich überprüft. Dabei wurden die Sichtverhältnisse an den dortigen Einmündungen untersucht. Bei dieser Gelegenheit sind die beiden Einmündungen der Straße "Am Tierpark" in die Theodor-Seipp-Straße mit betrachtet worden.
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) müssen an Knotenpunkten für wartepflichtige Fahrzeuge Mindestsichtfelder freigehalten werden. Die Größe der freizuhaltenden Sichtfelder ist dabei abhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der bevorrechtigten Straße. In der Theodor-Seipp-Straße gilt Tempo 30, sodass an den einmündenden Straßen ein Sichtfeld von 30m nach rechts und links freizuhalten ist.
An der Toni-Baumanns-Straße sind diese Mindestsichtfelder in beide Richtungen derzeit nicht gegeben. Die Sicht nach rechts lässt sich durch einen Rückschnitt des dortigen Strauchwerks erreichen. Das dortige Grundstück steht in städtischem Eigentum. Zur Verbesserung der Sichtverhältnisse wird der städtische Eigenbetrieb Technische Dienste mit dem Rückschnitt beauftragt. Die Sicht nach links wird durch eine dem Bebauungsplan entsprechende Heckenanpflanzung auf einem privaten Grundstück beeinträchtigt. In diesem Fall kann die erforderliche Sichtweite nur durch den Einsatz eines Verkehrsspiegels erzielt werden. Der städtische Eigenbetrieb Technische Dienste wird daher mit der Aufstellung beauftragt.
An allen übrigen Einmündungen sind die notwendigen Sichtfelder von 30m vorhanden. Vorausetzung für ein gefahrloses Ein- und Abbiegen ist allerdings, dass die zulässige Höchstgeschwindigeit von 30 km/h auf der Theodor-Seipp-Straße eingehalten wird. Verkehrsbeobachtungen haben jedoch gezeigt, dass insbesondere der bergabwärts fahrende Verkehr in der Theodor-Seipp-Straße oftmals Tempo 30 überschreitet. Aus diesem Grunde sieht die Verwaltung aufgrund der besonderen Situation die Notwendigkeit, bauliche Verkehrsberuhigungsmaßmahmen vorzunehmen. Der städtische Eigenbetrieb Technische Dienste wird daher beauftragt, zur Durchsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung in der Theodor-Seipp-Straße im besagten Bereich insgesamt drei Fahrbahnschwellen zu installieren.
Die vorgesehenen Maßnahmen sind noch einmal in dem als Anlage 2 beigefügten Plan zusammengefasst.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 45 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.
Bei den Aufgaben nach der StVO handelt es sich um bundesgesetzliche Aufgaben, die den örtlichen Ordnungsbehörden und somit dem Bürgermeister als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Regelungen des Straßenverkehrs sind also grundsätzlich keine gemeindeeigenen Angelegenheiten, sondern staatliche Aufgaben.
Im Übrigen ist die Anordnung für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ein Geschäft der laufenden Verwaltung, dessen Erledigung gemäß § 62 Abs. 3 GO NRW dem Bürgermeister obliegt.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Die voraussichtlichen Kosten für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen belaufen sich auf etwa 3.000 €. Die erforderlichen Mittel stehen im Etat des Eigenbetriebs Technische Dienste unter der Position „Straßenunterhaltung“ bereit.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Entfällt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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556,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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806,4 kB
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