Beschlussvorlage - 2024/0339/A66

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

 

„Der Rat beschließt die 5. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf gemäß Anlage 1.“

 

Die Änderungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Sachverhalt

 


Darstellung der Sachlage:

Mustersatzung

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, der Städtetag Nordrhein-Westfalen, der Verband kommunaler Unternehmen e. V. - Landesgruppe Nordrhein-Westfalen- und die Kommunal Agentur NRW GmbH haben eine neue Musterbetriebssatzung für Eigenbetriebe in Nordrhein-Westfalen herausgegeben.

 

Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Am 05.01.2023 ist die EU-Richtlinie 2022/2464 vom 14.12.2022 (CSRD-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in Kraft getreten (Amtsblatt der EU L 322/15 vom 16.12.2022). Mit dieser EU-Richtlinie 2022/2464 werden detailliertere Berichtspflichten zunächst für große Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte wie etwa Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte vorgesehen (sog. Nachhaltigkeitsberichterstattung). Die Pflicht gilt zunächst für große Unternehmen und börsennotierte kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen (KMU). Als groß gilt ein Unternehmen dann, wenn es zwei der folgenden Kriterien erfüllt:

- Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro

- Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro

- mindestens 250 Beschäftigte.

Die Erstanwendung für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen (KMU) ist für das Jahr 2026 vorgesehen, sofern nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch gemacht wird. Die Unternehmen sind auch für die Bewertung der Informationen bezüglich ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich. Die Nachhaltigkeitsberichtserstattung soll künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. Vorgesehen ist ein verpflichtender Teil im Lagebericht. Kleinstunternehmen sind zunächst von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen.

Für kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder Eigenbetriebe besteht die mittelbare Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nur, wenn die jeweilige Satzung die Aufstellung eines Lageberichts verlangt und dabei nicht ausdrücklich die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnimmt.

 

Lagebericht

Des Weiteren wurden mit dem 3. Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen verschiedene Erleichterungen für Kommunen und damit auch für Eigenbetriebe im Land Nordrhein-Westfalen auf den Weg gebracht.

Bisher enthielt die Betriebssatzung in § 14 die Regelung, den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen.

Nun richten sich die Erfordernisse nach den allgemeinen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, in dem je nach Größe der Gesellschaft unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.

Gemäß § 114 a Abs. 10 GO NRW ist der Jahresabschluss eines Eigenbetriebes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen, soweit nicht weitergehende oder andere gesetzliche Vorschriften oder die Satzung gelten; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches ist ebenfalls nicht anzuwenden. Bei Gesellschaften, die bei der Einordnung in die Größenklassen des Handelsgesetzbuchs keine großen Kapitalgesellschaften (darunter fällt der Eigenbetrieb Technische Dienste) sind, ist eine Satzungsänderung erforderlich, damit auf die Aufstellung eines Lageberichts einschließlich eines Nachhaltigkeitsberichtes verzichtet werden kann.

 

Bei der Überprüfung der Betriebssatzung ist aufgefallen, dass der letzte Änderungsbeschluss des Rates bezüglich der Zusammensetzung des Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf nicht in der Betriebssatzung geändert wurde. Diesbezüglich wird § 5 Absatz 1 geändert.

 

Darstellung der Rechtslage:

Die Änderungsempfehlungen und Gesetzesänderungen machen die Anpassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf erforderlich.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

- entfällt -

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

- entfällt -

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Mitzeichnungen

 

 

Bürgermeister

 

 

 

Erster Beigeordneter

 

 

gez. Dziatzko

Technischer Dezernent

 

 

Kämmerer

 

 

 

Dezernent für Jugend, Schule und Soziales

 

 

gez. Spaltner

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

 

gez. Erkens

Stellv. Technischer Betriebsleiter ETD

 

 

 

Rechnungsprüfungsamt

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.11.2024 - Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste - unverändert beschlossen

Erweitern

03.12.2024 - Hauptausschuss - unverändert beschlossen

Erweitern

10.12.2024 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen