Beschlussvorlage - 2024/0339/A66
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Betriebssatzung für den „Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf"
hier:5. Änderung der Betriebssatzung für den „Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf“ vom 12.11.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 66 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Herr Dziatzko
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste
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Vorberatung
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21.11.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.12.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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10.12.2024
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Beschlussvorschlag
Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
„Der Rat beschließt die 5. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf gemäß Anlage 1.“
Die Änderungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Mustersatzung
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, der Städtetag Nordrhein-Westfalen, der Verband kommunaler Unternehmen e. V. - Landesgruppe Nordrhein-Westfalen- und die Kommunal Agentur NRW GmbH haben eine neue Musterbetriebssatzung für Eigenbetriebe in Nordrhein-Westfalen herausgegeben.
Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung
Am 05.01.2023 ist die EU-Richtlinie 2022/2464 vom 14.12.2022 (CSRD-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in Kraft getreten (Amtsblatt der EU L 322/15 vom 16.12.2022). Mit dieser EU-Richtlinie 2022/2464 werden detailliertere Berichtspflichten zunächst für große Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte wie etwa Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte vorgesehen (sog. Nachhaltigkeitsberichterstattung). Die Pflicht gilt zunächst für große Unternehmen und börsennotierte kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen (KMU). Als groß gilt ein Unternehmen dann, wenn es zwei der folgenden Kriterien erfüllt:
- Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
- Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro
- mindestens 250 Beschäftigte.
Die Erstanwendung für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen (KMU) ist für das Jahr 2026 vorgesehen, sofern nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch gemacht wird. Die Unternehmen sind auch für die Bewertung der Informationen bezüglich ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich. Die Nachhaltigkeitsberichtserstattung soll künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. Vorgesehen ist ein verpflichtender Teil im Lagebericht. Kleinstunternehmen sind zunächst von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen.
Für kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder Eigenbetriebe besteht die mittelbare Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nur, wenn die jeweilige Satzung die Aufstellung eines Lageberichts verlangt und dabei nicht ausdrücklich die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnimmt.
Lagebericht
Des Weiteren wurden mit dem 3. Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen verschiedene Erleichterungen für Kommunen und damit auch für Eigenbetriebe im Land Nordrhein-Westfalen auf den Weg gebracht.
Bisher enthielt die Betriebssatzung in § 14 die Regelung, den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen.
Nun richten sich die Erfordernisse nach den allgemeinen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, in dem je nach Größe der Gesellschaft unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.
Gemäß § 114 a Abs. 10 GO NRW ist der Jahresabschluss eines Eigenbetriebes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen, soweit nicht weitergehende oder andere gesetzliche Vorschriften oder die Satzung gelten; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches ist ebenfalls nicht anzuwenden. Bei Gesellschaften, die bei der Einordnung in die Größenklassen des Handelsgesetzbuchs keine großen Kapitalgesellschaften (darunter fällt der Eigenbetrieb Technische Dienste) sind, ist eine Satzungsänderung erforderlich, damit auf die Aufstellung eines Lageberichts einschließlich eines Nachhaltigkeitsberichtes verzichtet werden kann.
Bei der Überprüfung der Betriebssatzung ist aufgefallen, dass der letzte Änderungsbeschluss des Rates bezüglich der Zusammensetzung des Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf nicht in der Betriebssatzung geändert wurde. Diesbezüglich wird § 5 Absatz 1 geändert.
Darstellung der Rechtslage:
Die Änderungsempfehlungen und Gesetzesänderungen machen die Anpassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf erforderlich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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439,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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751,5 kB
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