Beschlussvorlage - 2024/0340/A66
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Alsdorf über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungs-anlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
hier:1. Änderung der Satzung der Stadt Alsdorf über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 12.12.2017
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 66 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Herr Dziatzko
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste
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Vorberatung
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21.11.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.12.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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10.12.2024
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Beschlussvorschlag
Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
„Der Rat beschließt die 1. Änderung der Satzung der Stadt Alsdorf über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) gemäß Anlage 2.“
Die Änderungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Für die kostenrechnende Einrichtung „Grundstücksentwässerungsanlagen“ wurde die in der Anlage 1 beigefügte Gebührenkalkulation erstellt. Verglichen mit der Gebührenkalkulation, die zur letzten Erhöhung der Gebühr zum 01.01.2015 führte, sind die Personal-, Sach- und Verwaltungskosten sowie der Unternehmerlohn gestiegen. Die Abfuhrmenge hingegen ist gesunken.
Hatte man im Jahr 2015 noch eine Abfuhrmenge in Höhe von rd. 90 m3, so lag die Abfuhrmenge im Jahr 2023 nur noch bei 58,5 m3.
Die Abfuhrmenge der letzten fünf Jahre wird in der nachstehenden Abbildung dargestellt.
Erläuterung der Kostenarten
Personal-/Sach- und Verwaltungskosten:
Für die Überwachung und Veranlagung sind zwei Mitarbeiter-/innen des Eigenbetriebes Technische Dienste zuständig. Gegenüber den Kalkulationen der letzten Jahre sind die Verwaltungskosten gestiegen, die Arbeitszeit aber gesunken. Entsprechend der Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt) werden neben den Brutto-Personalkosten auch ein Gemeinkostenzuschlag sowie ein Sachkostenzuschlag (pauschal 8.800 € je Büroarbeitsplatz) berücksichtigt.
Die KGSt empfiehlt einen Gemeinkostenzuschlag von 10 % auf die Brutto-Personalkosten des jeweiligen Arbeitsplatzes. Mit diesem Zuschlag werden die sog. Overhead-Kosten wie Leistungen des Rathauses (z. B. Personal, Haupt-/Rechtsamt), aber auch die Leistungen durch den Betriebsausschuss und Rat abgedeckt. Dadurch, dass, verglichen mit anderen kostenrechnenden Einheiten, der Aufwand sehr gering ist, wird diese Pauschale lediglich mit 2 % angesetzt.
Die Belastung der kostenrechnenden Einrichtung „Grundstücksentwässerungsanlagen“ erfolgt hierbei anteilig entsprechend der Arbeitszeitanteile der Mitarbeiter-/innen. Die Arbeitszeitanteile von bisher 0,5 % wurden auf Grund der gesunkenen Abfuhrmenge auf nun 0,4 % je Mitarbeiter-/in angepasst.
Fremdkosten:
Das Absaugen der Fäkalien aus den Grundstücksentwässerungsanlagen, der Transport und das Abschlagen an der entsprechenden Kläranlage erfolgt durch einen beauftragten Unternehmer. Der Preis für die Unternehmerleistung beläuft sich für das Jahr 2025 auf 36,01 €/ m3 (inkl. 19 % MwSt.).
Die Bewirtschaftung der Kläranlagen wird seit dem 01.01.1996 durch den Wasserverband Eifel-Rur (WVER) wahrgenommen. Für die Beseitigung aller Schlämme, die über Transportfahrzeuge in die Kläranlage gelangen, stellt der Verband 7,30 €/m3 in Rechnung.
Ermittlung des Gebührensatzes:
Der Gebührensatz errechnet sich aus den Personalkosten, den Unternehmerkosten des mit der Abfuhr beauftragten Unternehmens, den Kosten des WVER und der geschätzten abzufahrenden Menge.
Der Gebührenrechnung wurde für das Jahr 2025 eine abzufahrende Menge in Höhe von 60 m3 zugrunde gelegt.
Für das Jahr 2025 bedeutet dies, dass der Gebührensatz auf 54,82 € erhöht werden muss.
Ab dem 01.01.2025 betragen die Benutzungsgebühren
- für Kleinkläranlagen 54,82 €/m3
- für abflusslose Gruben bis 20 m3 54,82 €/m3
- für abflusslose Gruben über 20 m3 54,82 €/m3
abgefahrenen Grubeninhalts.
Darstellung der Rechtslage:
Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtung „Grundstücksentwässerungsanlagen“ (Kleinkläranlagen) sind nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NW (§ 77) und des Kommunalabgabengesetzes NW (§ 6 Abs. 1) kostendeckende Gebühren zu erheben Dieses sogenannte Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten über Gebühren zu finanzieren sind. Die Gebührenerhebung hat Vorrang vor einer Deckung der Ausgaben über die Erhebung von Steuern.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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428,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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418 kB
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