Beschlussvorlage - 2024/0347/A66
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung von Gebührensatzungen
a) Abfallentsorgungsgebührensatzung
b) Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 66 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Herr Dziatzko
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste
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Vorberatung
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21.11.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.12.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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10.12.2024
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Beschlussvorschlag
Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
„Der Rat der Stadt beschließt:
a) die 11. Änderung der Abfallentsorgungsgebührensatzung der Stadt Alsdorf
b) die 10. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Alsdorf.“
Die Änderungen treten am 01.01.2025 in Kraft.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Die Städte und Gemeinden sind nach § 6 KAG NRW gehalten, kostendeckende Gebühren zu erheben. Deshalb werden im Rahmen der Gebührenkalkulation die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gewissenhaft geschätzt, mit dem Ziel, die prognostizierten Kosten der Einrichtung mit dem Gebührenaufkommen zu decken, aber nicht zu übersteigen.
Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW kann der Kalkulationszeitraum bis zu drei Jahre ab dem Inkrafttreten der Gebührensatzregelung in der Satzung betragen. Die Gebührenbedarfsberechnungen erfolgten hierbei aufgrund des Kostendeckungsgebotes sowie einer notwendigen Planungssicherheit für die nächsten 3 Jahre, um eine nach aktueller Sachlage verbindliche Kontinuität der jeweiligen Gebührensätze zu erreichen.
a) Abfallentsorgungsgebührensatzung
Die Abfallgebühren der Stadt Alsdorf wurden zuletzt im Jahr 2022 angepasst. Für das Jahr 2025 ist erneut eine Gebührenanpassung vorgesehen. Im Folgenden werden einzelne Positionen der Gebührenkalkulation näher erläutert:
1. Aufwendungen für bezogene Leistungen
1.2 Umlage RegioEntsorgung AöR
- Altpapier
Die Verwertungserlöse für Altpapier sind stark gefallen. Die Nachfrage an Altpapier hängt stark vom chinesischen Markt ab.
- Alttextilien
Die Verwertungserlöse bei den Alttextilien sind ebenfalls stark gefallen. Hier geht man davon aus, dass für die nächsten Jahre kaum bzw. nur geringe Erlöse zu erzielen sind.
2. Personalkosten
Die Personalkosten beim ETD sind aufgrund der letzten Änderung des TVöD stark angestiegen.
3. Kostenüber/–unterdeckungen
Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Im Betriebszweig Abfall ist eine Kostenunterdeckung von insgesamt ca. 388.000 € aus dem Gesamtergebnis der Drei-Jahreskalkulation 2019 – 2021 einzusetzen. Das Gesamtergebnis setzt sich aus den einzelnen Nachkalkulationen der Jahre 2019 – 2021 zusammen.
4. Sonderleerungsgebühr für fehlbefüllte Biotonnen
Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) NRW sowie der Abfallsatzung des ZEW in der derzeit gültigen Fassung besteht für Abfallerzeuger/-besitzer gem. §§ 4 und 5 dieser Satzung die Verpflichtung, Abfälle zur Verwertung bereits an der Anfallstelle/am Abholungsort von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten.
Die Bioabfallbehälter, die trotz Informationskampagne durch die RegioEntsorgung AöR weiterhin fehlbefüllt werden, müssen in letzter Konsequenz von der Abfuhr im Bereich Bioerfassung ausgeschlossen werden. Damit die falsch befüllten Behälter dann als Restmüll geleert und einem Entsorgungsweg zugeführt werden können, bedarf es einer Sonderleerungsgebühr. Die RegioEntsorgung hat diese Gebühr für Sonderleerungen nach dem Aufwand berechnet und sie soll keine Strafgebühr oder Sanktion darstellen.
Da seitens der Stadt Alsdorf keine eigenen Kosten für die Sonderleerungen der Biotonnen entstehen, werden die ermittelten Kosten der RegioEntsorgung übernommen.
Die Gebühr für die Sonderleerung der Biotonne als Restmüllabfuhr beträgt 10 €/Sonderleerung.
b) Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Die Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst in der Stadt Alsdorf wurden zuletzt im Jahr 2022 angepasst. Für das Jahr 2025 ist erneut eine Gebührenanpassung vorgesehen.
1. Allgemein
Nach Abstimmung mit den zuständigen Wirtschaftsprüfern wurde die Aufteilung der Kosten im Betriebszweig Straßenreinigung ab 2022 neu aufgeteilt. Die Gesamtkosten werden seitdem zu 40 % auf den Betriebszweig Straßenreinigung und zu 60 % auf den Betriebszweig Winterdienst aufgeteilt.
2. Kosten der Straßenreinigung
Im Betriebszweig Straßenreinigung haben sich trotz des bestehenden Vertrages die Kosten leicht erhöht, da die Firma Schönmackers die Steigerung der Co-2 Kosten 1:1 an die Stadt Alsdorf weitergegeben hat. In 2025 wird der Vertrag über die Straßenreinigung im Stadtgebiet Alsdorf für die Jahre 2026 – 2028 neu ausgeschrieben und abgeschlossen.
2. Personalkosten
Die Personalkosten beim ETD sind aufgrund der letzten Änderung des TVöD stark angestiegen.
3. Kostenüber/–unterdeckungen
Im Betriebszweig Straßenreinigung musste eine Kostenunterdeckung von insgesamt ca. 30.500 € aus dem Gesamtergebnis der Drei-Jahreskalkulation 2019 – 2021 eingesetzt werden. Im Betriebszweig Winterdienst hingegen konnte aus der gleichen Drei-Jahreskalkulation eine Kostenüberdeckung in Höhe von ca. 43.500 € gebührenmindernd eingesetzt werden. Das Gesamtergebnis setzt sich aus den einzelnen Nachkalkulationen der Jahre 2019 – 2021 zusammen Dies führt im Betriebszweig Straßenreinigung zu einer Gebührenerhöhung und im Betriebszweig Winterdienst zu einer Gebührenminderung.
4. Anlage zur Straßenreinigungsgebührensatzung
In der Anlage zur Straßenreinigungsgebührensatzung sind u.a. die Straßen aufgeführt, die im Winterdienst unter Priorität 1 oder 2 fallen. Hier sind im letzten Jahr einige Straßen hinzugekommen, die durch die Mitarbeiter des ETD zusätzlich gestreut werden.
Folgende Straßen werden zukünftig im Winterdienst in der Priorität 2 abgefahren:
- Thomas-Dachser-Straße
- An der Hermannskolonie
- Schweriner Straße
Darstellung der Rechtslage:
Gem. § 6 (1) KAG NW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Hierbei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
a) Abfall
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen müssen die Gebühren im Betriebszweig Abfall für das Jahr 2025 erhöht werden:
|
Neu |
Alt |
Differenz |
Mindestgebühr 80 l |
150,00 |
137,00 |
+ 13,00 |
Leerungsgebühr (ab 9. Leerung) |
4,10 |
3,75 |
+ 0,35 |
Zweittonne |
37,80 |
34,97 |
+ 2,83 |
Abfallgemeinschaft |
112,20 |
102,03 |
+ 10,17 |
Mindestgebühr 1.100 l |
1.753,80 |
1.596,11 |
+ 157,69 |
Leerungsgebühr (ab 9. Leerung) |
36,90 |
33,72 |
+ 3,18 |
Biotonne |
52,00 |
48,00 |
+ 4,00 |
Biocontainer |
468,00 |
432,00 |
+ 36,00 |
(alle Beträge in Euro)
b) Straßenreinigung und Winterdienst
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen müssen die Gebühren für das Jahr 2025 im Betriebszweig Straßenreinigung erhöht und im Betriebszweig Winterdienst gesenkt werden:
|
Neu |
Alt |
Differenz |
Straßenreinigung |
3,74 |
2,72 |
+ 1,02 |
Winterdienst Priorität 1 |
1,17 |
1,30 |
|
Winterdienst Priorität 2 |
0,97 |
1,07 |
|
(alle Beträge in Euro)
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
- entfällt -
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
|
(wie Dokument)
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282,4 kB
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2
|
(wie Dokument)
|
281,3 kB
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3
|
(wie Dokument)
|
337,9 kB
|
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4
|
(wie Dokument)
|
304,8 kB
|
