Beschlussvorlage - 2024/0367/RPA

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.

Auf der Grundlage des Bestätigungsvermerkes der örtlichen Rechnungsprüfung und der Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19.11.2024 und unter Einbeziehung des Prüfungsberichtes Nr. 01/2023 des Rechnungsprüfungsamtes vom 04.11.2024 stellt der Rat der Stadt Alsdorf gem. § 96 Abs. 1 GO NRW den geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2023 in der korrigierten Fassung vom 28.10.2024 fest.

 

2.

Der Rat der Stadt stellt den geprüften Jahresabschluss 2023 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 297.525.051,38 € fest. Gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 GO NRW wird der Jahresüberschuss 2023 der Ergebnisrechnung in Höhe von 4.931.514,19 € der Ausgleichsrücklage in voller Höhe zugeführt.

 

3.

Die Ratsmitglieder beschließen, dem Bürgermeister gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe j) i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilen.

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2023 wurde dem Rat der Stadt in seiner Sitzung am 16.05.2024 vorgelegt und hiernach vom Rat zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen. Dieser bedient sich gemäß § 102 Abs. 1 GO NRW des Rechnungsprüfungsamtes. Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermittelt (§ 102 Abs. 1 und Abs. 3 GO NRW). Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind. Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich nach § 102 Abs. 5 GO NRW auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermittelt. Dabei ist darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Stadt zutreffend dargestellt sind. Die Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses 2023 wurde durch die örtliche Rechnungsprüfung bzw. Rechnungsprüfungsamt der Stadt Alsdorf vollinhaltlich wahrgenommen. Als dokumentatives Qualitätsinstrument der Jahresabschlussprüfung wurde die Software VERPA-Prüferarbeitsplatz eingesetzt. Das Ergebnis der gesamten Prüfungshandlung ist im Prüfungsbericht Nr. 01/2023 des Rechnungsprüfungsamtes vom 04.11.2024 zusammenfassend dargestellt worden. Die Prüfungsergebnisse wurden vom Rechnungsprüfungsamt im Rechnungsprüfungsausschuss am 19.11.2024 vorgestellt. Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes zum Jahresabschluss 2023 endet mit der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben. Nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes vermittelt der Jahresabschluss der Stadt Alsdorf für das Haushaltsjahr 2023 unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19.11.2024 hat der Ausschuss sich einstimmig und vollinhaltlich dem Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamtes angeschlossen. Weiterhin hat er sich den Prüfungsbericht Nr. 01/2023 des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 vom 04.11.2024 und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu eigen gemacht. Als abschließendes Ergebnis dieser einstimmig gefassten Beschlüsse durch den Rechnungsprüfungsausschuss wurde daraufhin in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 19.11.2024 der Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn Malecha, gemäß § 59 Abs. 3 Satz 5 GO NRW unterzeichnet.

 

Der geprüfte Jahresabschluss wird vom Rat der Stadt festgestellt gemäß § 96 GO NRW. Die Bilanzsumme des geprüften Jahresabschlusses 2023 beträgt 297.525.051,38 €. Das von der Stadt Alsdorf im Jahr 2023 erwirtschaftete Ergebnis bzw. der Jahresüberschuss beträgt 4.931.514,19 € und wird in voller Höhe der Ausgleichsrücklage zugeführt. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Automatismus, wonach gemäß § 75 Abs. 3 S.2 GO NRW der Jahresüberschuss zur Erhöhung der Ausgleichsrücklage führt und es hierzu keines gesonderten Beschlusses des Rates bedarf. (Änderung trat mit dem 3. NKFWG NRW vom 05.03.2024 in Kraft.) 

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe j) und § 96 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes mit seinem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und der vollinhaltlichen Übernahme des Prüfungsergebnisses vom Rechnungsprüfungsausschuss am 19.11.2024 stellt fest, dass aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse dem Bürgermeister vorbehaltlose Entlastung erteilt werden kann.

 

 

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Auswirkungen

 

 

 

 

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Mitzeichnungen

 

 

Bürgermeister

 

 

 

Erster Beigeordneter

 

 

 

Technischer Dezernent

 

 

Kämmerer

 

 

 

Dezernent für Jugend, Schule und Soziales

 

 

 

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

 

 

Technische Betriebsleiterin ETD

 

 

 gez. V. Beylich

Rechnungsprüfungsamt

 

 

 

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Beschlüsse

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10.12.2024 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen