Beschlussvorlage - 2025/0048/A12

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können grundsätzlich neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen zu Ausschussmitgliedern bestellt werden. Bei Sonderausschüssen, wie z. B. dem Jugendhilfeausschuss müssen weitere Vorschriften, wie z. B. das Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII), das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und die Satzung für das Jugendamt der Stadt Alsdorf hinzugezogen werden.

Dem Rat der Stadt Alsdorf wurde in seiner Sitzung am 10.12.2024 vorgelegt, dass gemäß § 71 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 5 AG KJHG und § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Alsdorf auf Vorschlag des Jugendamtselternbeirates als Ersatz für Herrn Joern Klister Frau Martina Schlösser als beratendes Mitglied und Frau Christina Schwartz als ihre Stellvertreterin dem Jugendhilfeausschuss angehören. In seiner Sitzung am 10.12.2024 nahm er zur Kenntnis, dass auf Vorschlag des Jobcenters der StädteRegion Aachen Frau Nicole Lindner als Sterllvertreterin des Herrn Frank Oehler in den Jugendhilfeausschuss bestellt wurde.

§ 43 Abs. 2 GO NRW besagt, dass die Vorschriften der §§ 30 bis 32 GO NRW bezüglich der Verschwiegenheitspflicht, des Mitwirkungsverbotes und der Treupflicht entsprechend auch für Ausschussmitglieder gelten.

Gemäß § 58 Abs. 2 GO NRW finden auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. In analoger Anwendung des § 67 Abs. 3 GO NRW wird dem/der Ausschussvorsitzenden die Aufgabe, sachkundige Bürger/innen oder  sachkundige Einwohner/innen bei ihrem Amtsantritt einzuführen und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten, übertragen.

 

Gehört ein/e sachkundige/r Bürger/in oder ein/e sachkundige/r Einwohner/in mehreren Ausschüssen an, so wird er/sie nur einmal verpflichtet, und zwar in dem Ausschuss, der als erster zusammentritt.

 

Folgende nach der Gemeindeordnung erforderliche Verpflichtungserklärung wird hierfür zugrundegelegt:

 

“Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Stadt erfüllen  werde. (So wahr mir Gott helfe.)”

 

Die Verpflichtungserklärung ist auch ohne den religiösen Zusatz möglich.

 

Über die Einführung und Verpflichtung wird eine Niederschrift gefertigt.

 

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Sachverhalt


 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 Entfällt.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 Entfällt.

 

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Mitzeichnungen

 

 

Bürgermeister

 

 

 

Erster Beigeordneter

 

 

 

Technischer Dezernent

 

 

Kämmerer

 

 

 gez. Krämer

Dezernent für Jugend, Schule und Soziales

 

 

 

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

 

 

Technische Betriebsleiterin ETD

 

 

 

Rechnungsprüfungsamt

 

 

 

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