Beschlussvorlage - 2025/0069/A20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss des Rates der Stadt beschließt, die gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 5 der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf vorgebrachten Anträge abzulehnen.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Mit Datum vom 24.01.2025 und 31.01.2025 sind bei der Stadt Alsdorf zwei Bürgeranträge zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer eingegangen (Anlage 1 und 2).

 

Die Antragssteller begründen ihre Anträge damit, dass durch die Lenkungsfunktion der Verpackungssteuer die Einwegmüllmenge verringert wird.

 

Laut aktuellem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Tübinger Verpackungssteuer vom 27.11.2024 (veröffentlicht am 22.01.2025) ist die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer grundsätzlich rechtlich möglich. Ziel einer solchen Steuer ist es, den Einsatz von Mehrwegverpackungen zu fördern und so die Umweltbelastung durch Einwegprodukte zu verringern.

 

Das BVerfG stellt klar, dass die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer auf nicht wiederverwendbare Einweg-Verpackungen und Einweggeschirr im Gastronomiebereich als örtliche Verbrauchssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 GG rechtmäßig ist und nicht der sonstigen Konzeption des Abfallrechts in Bund und Ländern widerspricht. Der Bund hat die Regelungskompetenz im Abfallrecht, das bedeutet die satzungsrechtlichen Bestimmungen dürfen nicht gegen die bestehenden höherrangigen Gesetze (z.B. Abfallgesetz, EU-Richtlinien) verstoßen.

 

Es handelt sich bei der Verpackungssteuer um eine „örtliche Verbrauchssteuer“, das heißt besteuert werden nicht wiederverwendbare Verpackungen und nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck (Einwegverpackungen), sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder –Getränk verkauft werden (z.B. warme Speisen, Eis…).

 

Auf der Grundlage des § 33 Verpackungsgesetz werden bereits heute Anreize gesetzt, um die Abfallmenge durch Einwegkunststoffverpackungen zu reduzieren. Seit dem 01.01.2023 sind die Vertreiber von Speisen und Getränken verpflichtet, der Kundschaft die Mitnahme in Mehrwegverpackungen anzubieten.

 

Im Januar 2025 ist die EU-Verordnung 2025/40 vom 19.12.2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Amtsblatt EU-Reihe 11 vom 22.01.2025, S. 1 bis S. 124) veröffentlicht worden. Diese EU-Verordnung 2025/40 gilt unmittelbar in den Mitgliedsstaaten ab dem 12.08.2026 (Art. 71 der EU-Verordnung 2025/40). Die neue EU-Verordnung 2025/40 wird ab diesem Datum die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG grundsätzlich ersetzen. Ziel hierbei ist die Verringerung unnötiger Verpackungen.

 

In Art. 33 der EU-Verordnung 2025/40 ist außerdem ein verpflichtendes Wiederverwendungsgebot für das Gastgewerbe geregelt, das Getränke und Speisen zum Mitnehmen anbietet. Bis zum 12.02.2028 müssen Endvertreiber ihre Waren auch in wiederverwendbaren Verpackungen abgeben. Der Endvertreiber darf die Ware nicht zu einem höheren Preis oder zu weniger günstigen Bedingungen anbieten als in einer Verkaufseinheit, wenn das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung verkauft wird.

 

Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Kleinstunternehmen gemäß der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Dieses sind grundsätzlich Endvertreiber, die weniger als 10 Beschäftigte haben. In Anbetracht der Tatsache, dass diese verpflichtenden Regelungen für das Gastgewerbe ab dem 12.02.2027 bzw. 12.02.2028 gelten, muss berücksichtigt werden, dass diese Pflichtregelungen die gleiche Zielrichtung haben wie eine kommunale Verpackungssteuer.

 

Zugleich ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) dahin überprüft werden muss, ob und inwieweit hier ein Anpassungsbedarf an die neue EU Verordnung besteht. Endgültige Klarheit wird hier erst im Laufe des Jahres 2025 zu erwarten sein, wenn die neue Bundesregierung und der neue Bundestag die neue Arbeit aufgenommen haben.

 

Die Bürgeranträge zielen vor allem auf die Vermeidung von wildem Müll. Seit 2022 gilt in Tübingen die Verpackungssteuer. Eine messbare Reduktion der Müllmenge in den öffentlichen Mülleimern im Stadtgebiet hat sich nicht ergeben. Dies ist vor allem auch auf weitreichende Einschränkungen und Befreiungstatbestände in der Satzung von Tübingen zurückzuführen.

 

Werden Waren in einer Weise „zum Mitnehmen“ – insbesondere in verschlossenen Flaschen oder Dosen oder „Drive in Restaurants“ (große Fast-Food-Ketten) verkauft, ist die örtliche Begrenzung nicht sichergestellt. Der Verbrauch der Waren und der Verpackung ist nicht mit hoher Sicherheit in der steuererhebenden Gemeinde, so dass in diesen Fällen keine Verpackungssteuer zulässig ist. Ausgenommen von der Steuer sind zusätzlich Speisen und Getränke, die an eine Lieferadresse angeliefert werden.

 

 

 

 

Ausgenommen von der Pflicht sind weiterhin Kleinst-/ bzw. Portionsverpackungen bis zu einer Füllmengen von 25 Gramm (z.B. Senf- oder Ketchuptütchen..) oder Gegenstände einer Länge von bis zu 14 Zentimetern (Rührstäbchen für Kaffee..) oder Pizzakartons. Zusätzlich befreit sind lt. Gesetz Verpackungen, die am Ort der Abgabe (des Verkaufs) zurückgenommen werden und einer öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden. Hierfür darf auch keine Verpackungssteuer erhoben werden.

 

Steuerpflichtig sind die Endverkäufer/in von Speisen und Getränken. Es besteht in der Tübinger Satzung allerdings eine Befreiung für Märkte, Feste und sonstige zeitlich befristete Veranstaltungen, wenn der Endverkäufer an nicht mehr als zehn Tagen im Jahr Speisen und Getränke im Rahmen von Veranstaltungen im Satzungsgebiet verkauft.

 

Die Verpackungssteuer bringt einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich. Neben der Aufklärung der Steuerpflichtigen (was muss besteuert werden, ab welcher Größe ist der Betrieb steuerpflichtig) ist eine Überprüfung bei Steuerbefreiungen (wann sind Tatbestände erfüllt) erforderlich. Außerdem ist in den nächsten Jahren laufend eine Anpassung der Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, die ggf. zu Änderungen der Satzung führen.

 

Weiterhin führt sie bei den Gastronomiebetrieben zu zusätzlichem finanziellen und personellem Aufwand welches einen erheblichen Bürokratieaufwand für die betroffenen Betriebe bedeutet. Hierzu liegt auch ein entsprechendes Schreiben der DEHOGA Nordrhein vor (Anlage 3).

 

Die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuersatzung setzt eine umfassende Beratung und Betreuung der zukünftig betroffenen Steuerpflichtigen voraus, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss in Rz. 76 der Beschlussgründe ausdrücklich offengelassen, ob sich eine kommunale Verpackungssteuer gegebenenfalls auf bestimmte Verkäufer von Speisen und Getränken wie etwa Betreiber kleiner Kioske negativ auswirken kann. Diese negativen Auswirkungen sah das BVerfG jedenfalls bei einer großen Fast-Food-Kette als nicht gegeben an. Inwieweit dies auch bei kleineren Gewerbebetrieben regelmäßig zu bejahen sein wird, wird wohl erst in künftigen Gerichtsverfahren geklärt werden können.

 

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Erlass einer kommunalen Verpackungssteuersatzung zunächst vom Kommunalministerium und vom Finanzministerium NRW genehmigt werden muss, weil eine Satzung, mit der eine im Land NRW nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, gemäß § 2 Abs. 2 KAG NRW zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedarf.

 

Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes empfiehlt vor Erlass einer kommunalen Verpackungssteuer zumindest die weitere Entwicklung auf der Gesetzgebungsebene des Bundes im Jahr 2025 abzuwarten insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die verpflichtenden Regelungen der EU-Verordnung im Januar 2025 veröffentlicht wurden und unmittelbar Änderungen der Gesetzgebung in den EU-Mitgliedsstaaten (bereits ab dem 12.08.2026 und in den Folgejahren) nach sich ziehen. Diese EU-Pflichtregelungen haben die gleiche Zielrichtung wie das kommunale Verpackungssteuergesetz und es kann ein unnötiger Personal- und Sachaufwand vermieden werden.

 

Zusätzlich weist der Städte- und Gemeindebund darauf hin, dass derzeit lediglich das Tübinger Satzungsmodell Rechtssicherheit bietet und rät daher dringend von anderen Regelungsinhalten ab.

 

Aus Sicht der Verwaltung werden die mit den Bürgeranträgen formulierten Erwartungen der Müllreduzierung durch die Einführung der Verpackungssteuer nur teilweise erreicht.

 

 

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Entfällt

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Entfällt

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Mitzeichnungen

 

 gez. Sonders

Bürgermeister

 

 

 

Erster Beigeordneter

 

 

 

Technischer Dezernent

 

  gez. Hafers

Kämmerer

 

 

 

Dezernent für Jugend, Schule und Soziales

 

 

 

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

 

 

Technische Betriebsleiterin ETD

 

 

 

Rechnungsprüfungsamt

 

 

 

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Anlagen

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