Beschlussvorlage - 2025/0038/A 51
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz);
hier: Neunte Änderung der Kinderfördersatzung (Kfs) der Stadt Alsdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amtsleitung A 51 - Jugendamt
- Berichterstattung:
- Herr Krämer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
11.03.2025
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
01.04.2025
| |||
●
Geplant
|
|
Rat der Stadt Alsdorf
|
Entscheidung
|
|
|
08.04.2025
|
Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 23.01.2024 die Achte Änderung der Kinderfördersatzung der Stadt Alsdorf empfohlen. Diese wurde in der Sitzung des Rates am 19.03.2024 beschlossen und trat am 01.08.2024 in Kraft.
Bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.06.2019 wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ab dem Jahr 2021/2022 eine jährliche Erhöhung der Kindpauschalen vorsieht ( § 37 KiBiz). Für die Anpassung veröffentlicht die Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember unter Berücksichtigung der Entwicklung von Personal- und Sachkosten eine einheitliche Fortschreibungsrate.
Da sich hierdurch jedoch nicht nur die entsprechenden Landesanteile an den Kindpauschalen erhöhen, sondern auch die städtischen Aufwendungen sowie die Anteile der Träger, die die Stadt Alsdorf in Einzelfällen ebenfalls übernimmt, steigen, hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 27.06.2019 und der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 26.09.2019 beschlossen, analog der durch das Land NRW vorgesehenen prozentualen Steigerung, die Elternbeiträge jährlich anzupassen.
Darüberhinaus hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 25.02.2021 bzw. der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 09.03.2021 im Rahmen der Fünften Änderung der Kinderfördersatzung der Stadt Alsdorf die jährliche Anpassung der Geldleistung gem. § 23 Achtes Gesetzbuch (SGB VIII) - Kindertagespflege – beschlossen.
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen teilte mit Schreiben vom 20.12.2024 mit, dass die Fortschreibungsrate gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr 2025/2026 auf 9,49 % festgesetzt wird.
Die neue Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie die Tabelle der Geldleistungen gem. § 23 SGB VIII ab dem 01.08.2025 sind als Anlage beigefügt.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Regelung hinsichtlich der jährlichen Anpassung der Elternbeitragstabelle sowie der Tabelle der Geldleistungen gem. § 23 SGB VIII, stellen sich die finanziellen Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2025 (01.08.2025 – 31.12.2025) wie folgt dar:
Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen:
Elternbeiträge ohne Anpasssung 554.833,00 €
(1.331.600,00 €/jährlich hiervon 5/12)
Elternbeiträge mit Anpassung 607.486,00 €
(1.457.968,00 €/jährlich hiervon 5/12)
Mehrertrag: 52.653,00 €
Elternbeiträge Kindertagespflege:
Elternbeiträge ohne Anpassung 120.416,00 €
(289.000,00 €/jährlich hiervon 5/12)
Elternbeiträge mit Anpassung
(316.426,00 €/jährlich hiervon 5/12) 131.844,00 €
Mehrertrag: 11.428,00 €
Geldleistungen gem. § 23 SGB VIII- Kindertagespflege:
Geldleistung ohne Anpassung 729.166,00 €
(1.750.000,00 €/jährlich hiervon 5/12)
Geldleistung mit Anpassung 798.364,00 €
(1.916.075,00 €/jährlich hievon 5/12)
Mehraufwand: 69.198,00 €
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
entfällt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
395 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
454,7 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
442,2 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
278,1 kB
|
