Beschlussvorlage - 2025/0036/A 51

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

  1. Die Fortschreibung der Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege  - Fortschreibungszeitraum 01.08.2025 – 31.07.2027 – wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Die dargestellten Planansätze werden bestätigt:

 

  • Als Planungsgrundlage gilt eine Versorgungsquote in Höhe von 100 % für 3-jährige Kinder bis zur Einschulung und eine Versorgungsquote in Höhe von 45 % für unter 3-jährige Kinder;
  •     Betreuungsplätze in Kindertagespflege sollten unter Berücksichtigung der durch das Land vorgesehenen Kontingentierung vorgehalten werden.

 

Darüber hinaus wird der durch die Verwaltung dargestellte Sachverhalt zu den bereits in den letzten Bedarfsplanungen beschlossenen Maßnahmen zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen zur Schaffung einer 4-gruppigen Einrichtung im Planbereich A/B und einer 3-gruppigen Einrichtung im Planbereich C in die Wege zu leiten.

 

  1. Verwaltung ist – im Einvernehmen mit den Trägern – berechtigt, über den 15. März hinaus noch Veränderungen in den geplanten Gruppenformen vorzunehmen.

 

  1. Die Zahl der in der Stadt Alsdorf tätigen Kindertagespflegepersonen wird für das Kindergartenjahr 2025/2026 auf insgesamt 36 festgelegt.

 

  1. Die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen werden weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz  - KiBiz -) – Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – überwiegend genutzt. Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, werden vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt.

 

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

Die Bedarfsplanung für Tageseinrichtungen für Kinder- und Kindertagespflege ist als Teilplan der Jugendhilfeplanung (gem. § 80 SGB VIII i.V.m. § 79 SGB VIII) Pflichtaufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe.

 

Die Verwaltung hat demzufolge, in Absprache mit den freien Trägern und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, die als Anlage 1 beigefügte aktualisierte Fassung der Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vorbereitet.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Gruppenerweiterungen bzw. –umwandlungen stellen sich die finanziellen Auswirkungen wie folgt dar:

 

  1.           Kindpauschalen 2024/25     21.463.156 €

abzgl. gemittelter Trägeranteil i.H.v. 10,2 %         2.189.241 €

Betriebskostenzuschüsse 2024/25    19.273.915 €

(ohne Zuschüsse Familienzentren, Kaltmieten) 

 

 

  1.           Kindpauschalen 2025/26      23.742.442 €

abzgl. gemittelter Trägeranteil i.H.v. 10,2 %         2.421.729 €

Betriebskostenzuschüsse 2025/26     21.320.713 €

(ohne Zuschüsse Familienzentren, Kaltmieten) 

 

 

Mehraufwendungen Betriebskostenzuschüsse um      2.082.798 €

 

hiervon städtische Aufwendungen ca. 50%                        1.041.399 €

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Die Auswirkungen eines ausreichenden Betreuungsangebotes für Kinder und Familien sind hinlänglich bekannt.

 

 

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Mitzeichnungen

 

 

Bürgermeister

 

 

 

Erster Beigeordneter

 

 

 

Technischer Dezernent

 

  gez. Hafers

Kämmerer

 

 

 gez. Krämer

Dezernent für Jugend, Schule und Soziales

 

 

 

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

 

 

Technische Betriebsleiterin ETD

 

 

 

Rechnungsprüfungsamt

 

 

 

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Anlagen

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