Beschlussvorlage - 2025/0070/A20
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung von Ermächtigungsübertragungen im Rahmen der Haushaltswirtschaft der Stadt Alsdorf im Haushaltsjahr 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 20 - Kämmereiamt
- Berichterstattung:
- Herr Sonders
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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01.04.2025
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Geplant
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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08.04.2025
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
1. Der Rat der Stadt nimmt die Ermächtigungsübertragungen zum Jahresabschluss 2024 i.H.v. insgesamt 12.271.161,51 € (Anlage) zur Kenntnis.
2. Zur Finanzierung der Auszahlungen im Rahmen der Investitionstätigkeit wird eine Kreditermächtigung i.H.v. 13.998.188,60 € übertragen.
Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte regelt mit Zustimmung des Vertretungsorgans die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.
Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 27.03.2014 die Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragung gem. § 22 Abs. 1 KomHVO NRW der Stadt Alsdorf beschlossen und damit eine verbindliche Regelung zur Übertragung, dem Verfahren und der Genehmigung getroffen. Demnach können Ermächtigungsübertragungen nur vorgenommen werden, soweit die Durchführung oder Fortsetzung der Maßnahme auch im Folgejahr haushaltswirtschaftlich verträglich und im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung sachlich notwendig bzw. erforderlich ist.
Im Rahmen des Jahresabschlusses 2024 und zur Sicherung der weiteren Finanzierung bereits begonnener Baumaßnahmen wurde die Bildung der in der Anlage aufgeführten Ermächtigungen in einer Gesamtsumme von 12.271.161,51 € erforderlich.
Hierbei handelt es sich um Baumaßnahmen bzw. um Beschaffungen, für die im Haushaltsjahr 2024 ein Auftrag erteilt wurde, die Auslieferung und damit die Fälligkeit der Rechnung jedoch erst ins Jahr 2025 fällt.
Die hier aufgeführten Haushaltsmittel finden im Haushalt 2025 keine Berücksichtigung, sodass zur kontinuierlichen Fortfinanzierung der Maßnahmen die Bildung von Ermächtigungsübertragungen unabdingbar ist.
Nach § 86 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gilt eine Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
Die Haushaltssatzung 2024/2025 sieht für das Haushaltsjahr 2024 eine Kreditermächtigung i.H.v. 16.683.400,00 € vor. Diese wurde bisher noch nicht in Anspruch genommen.
Zur Finanzierung der Ermächtigungsübertragung 2024 wird eine Kreditermächtigung i.H.v. 13.998.188,60 € weiterhin benötigt und ist daher ins Haushaltsjahr 2025 zu übertragen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Die Ermächtigungsübertragungen aus dem Jahr 2024 in das Jahr 2025 erhöhen den Planansatz für die Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit im Jahr 2025 um 12.271.161,51 €.
Die übertragene Kreditermächtigung aus dem Jahr 2024 erhöht den Planansatz für die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeiten im Jahr 2025 um 13.998.188,60 €.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Entfällt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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466,5 kB
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