Beschlussvorlage - 2025/0071/A 50
Grunddaten
- Betreff:
-
Bereitstellung überplanmäßiger Haushaltsmittel gem. § 83 GO NRW im Haushaltsjahr 2024;
hier: Produkt 05-01-02 Hilfen nach dem AsylbLG bzw. Flüchtlingsaufnahmegesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amtsleitung A 50 - Sozialamt
- Berichterstattung:
- Herr Krämer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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01.04.2025
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Geplant
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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08.04.2025
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt die Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltmitteln im Produkt 05-01-02 Hilfen nach dem AsylbLG bzw. Flüchtlingsaufnahmegesetz gemäß § 83 GO NRW für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 243.929,24 Euro für die Unterbringung geflüchteter Personen sowie die Gewährung von Krankenhilfekosten.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Die Kommunen sind gesetzlich zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen verpflichtet. Die Stadt Alsdorf betreibt in der ehemaligen Fabrikhalle, Joseph-von-Fraunhofer-Str. 6, eine Flüchtlingsunterkunft. Zunächst wurde die Unterkunft vorrübergehend errichtet. Aufgrund der anhaltenden Flüchtlingsbewegung, war die Fortführung der Unterkunft erforderlich. Das Sachkonto 529100 mit einem Ansatz von 3,6 Mio. Euro deckt u. a. die Betreuungskosten, den Sicherheitsdienst sowie die Verpflegungskosten. Anfang 2024 war eine überdurchschnittlich hohe Belegung in der Unterkunft erforderlich, sodass die Unterbringungskosten gestiegen sind. Um den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden, wurde der Ansatz um 172.877,54 Euro überschritten.
Des Weiteren sind die Kommunen gesetzlich verpflichtet, u. a. Krankenhilfekosten zu übernehmen. Aus dem Sachkonto 533900 mit einem Ansatz in Höhe von 4,3 Mio. Euro werden u. a. die laufenden Leistungen nach dem AsylbLG gezahlt sowie die Krankenhilfekosten. Aufgrund von schweren Krankheitsfällen im Jahr 2024 sind Mehrkosten in Höhe von 71.051,70 Euro entstanden.
Darstellung der Rechtslage:
Nach § 83 Abs. 2 GO NRW bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der Zustimmung des Rates der Stadt, sofern sie erheblich sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Alsdorf sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen über 40.000 Euro als erheblich anzusehen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Die überplanmäßig benötigten Haushaltsmittel auf dem Konto 529100 in Höhe von 172.877,54 Euro sowie auf dem Konto 533900 in Höhe von 71.051,70 Euro (insgesamt 243.929,24 Euro) können aus den Mehrerträgen bei der Gewerbesteuer (401200 / 16-01-01) gedeckt werden.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Entfällt.
