Beschlussvorlage - 2025/0122/A61
Grunddaten
- Betreff:
-
Gestaltungssatzung Blumenrath;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.07.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 61 - Amt für Planung und Umwelt
- Berichterstattung:
- Herr Dziatzko
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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29.04.2025
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Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadt Alsdorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung auf dieser Grundlage für einen der nächsten Ausschüsse für Stadtentwicklung einen beratungsreifen Entwurf zur 4. Änderung der Gestaltungssatzung Blumenrath auszuarbeiten.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Seitens SPD Fraktion Alsdorf wurde am 26.07.2024 ein Antrag hinsichtlich der Gestaltungssatzungen in Alsdorf gestellt, der unter anderem die Änderung der Gestaltungssatzung Blumenrath thematisiert (Anlage 1). Mit Beschluss vom 12.11.2024 (VL 2024/0307/A61) wurde die Verwaltung beauftragt, den Antrag der SPD weiter zu bearbeiten. In diesem Antrag wurde erwähnt, dass die Gestaltungssatzung seinerzeit ohne spezielle Umweltaspekte beschlossen wurde, die gegenwärtig relevanter geworden sind. Die SPD Fraktion Alsdorf geht davon aus, dass diese Satzung im Sinne der Einwohner und somit in Hinblick auf aktuelle Umweltaspekte überarbeitet werden sollte. Hierfür wurden folgende Anregungen gegeben:
- Aufnahme der Möglichkeit Solaranlagen (auch Solarthermie) auf die Dächer aufzubringen, bei Bedarf auch zur Straßenseite hin.
- Anbau von Ladestationen an den jeweiligen Häusern, was bedingt, dass eventuell dort Stellplätze auszuweisen sind.
- Einarbeitung sonstiger Umweltaspekte, die bei der Erstellung der Satzungen noch nicht relevant waren, aber durch die fortschreitende Klimaänderung nun dringend gegeben sind.
Dieser Antrag wurde seitens A61 Amt für Planung und Umwelt und der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Alsdorf bearbeitet. Darüber hinaus wurde Lenz und Johlen Partnerschaft mdB beauftragt, um anhand der aktuellen rechtlichen Grundlagen die Erlaubnisfähigkeit von Solaranlagen und energetischen Maßnahmen in der Siedlung Blumenrath in Verbindung mit der Gestaltungssatzung Blumenrath vom 17.12.2003 in der Fassung der dritten Änderung vom 17.02.2009 sowie dem Denkmalschutzgesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu prüfen und die Frage zu erörtern, inwieweit energetische Maßnahmen denkmalschutzrechtlich zulässig sind, insbesondere die Errichtung von Solaranlagen.
Die Siedlung Blumenrath wurde für den Bereich Weststraße (Ostseite), Ahornstraße, Weidenhof, Birkenhof (Westseite) und Südstraße Nr. 1 – 26 auf Grundlage des Gutachtens vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege in Pulheim, datiert auf den 25.04.2002, unter Denkmalschutz gestellt (Anlage 2). Tag der Eintragung war der 12.08.2002.
Darüber hinaus ist der Bebauungsplan Nr. 258 – Blumenrather Siedlung - seit dem 07.10.2004 als Satzung rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 258 – Blumenrather Siedlung - stimmt mit dem Bereich der denkmalgeschützten Siedlung überein (Anlage 3).
Eine weitere Grundlage bietet die Gestaltungssatzung der Stadt Alsdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 258 –Siedlung Blumenrath vom 17.12.2003, dessen letztmalige und somit 3. Änderung am 17.02.2009 erfolgte (Anlage 4).
Inhalt sind Gestaltungsvorschriften und allgemeine Vorschriften für den festgelegten Bereich der Siedlung Blumenrath, der deckungsgleich mit dem oben beschriebenen Geltungsbereich ist (Anlage 3).
Seinerzeit wurde in § 5 Fassadengestaltung, Nr. 5 Putz und Farben, auf Seite 13 der Gestaltungssatzung, außen aufgebrachte Wärmedämmung an den Hauptgebäudefassaden als unzulässig festgelegt (Anlage 4).
Gemäß § 6 Dächer, Nr. 1 Dachformen und Dachaufbauten, auf Seite 15 der Gestaltungssatzung, wurde die Zulässigkeit von Solaranlagen mittels dem denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren geregelt (Anlage 4).
Aufgrund der weltpolitischen Ereignisse sowie den damit verbundenen Engpässen der Energieversorgung im Jahr 2022 und den daraus resultierenden Gesetzesänderungen die zum Erreichen der neuen energiepolitischen Ziele auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene beitragen sollen, ist der Ausbau von erneuerbaren Energien ein wesentlicher Faktor. Dabei spielen im Wesentlichen die Windenergie und Solarenergie eine Rolle, dessen Ausbaupotenziale je nach Region und lokalen Gegebenheiten variieren.
Gemäß § 2 Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen bezüglich erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
Somit handelt es sich bei der Errichtung von Solaranlagen um eine Maßnahme, die auf Grund eines überragenden öffentlichen Interesses vorgenommen wird und der Gesundheit und Sicherheit dient. Bis zur nahezu treibhausneutralen Stromerzeugung im Bundesgebiet, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden.
Andere öffentliche Interessen können den erneuerbaren Energien als wesentlicher Bestandteil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem in dem Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert sind oder einen vergleichbar gesetzlich geschützten Rang genießen. Folglich ist der Staat nach dem Klimaschutzgebot des Artikels 20a GG verpflichtet, jede auf den weiteren Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien gerichtete Maßnahme zum Schutz des Klimas zu dienen.
Gemäß § 9 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) ist die denkmalrechtliche Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 zu erteilen, wenn die Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen. Folglich dürfte die Abwägung nach § 9 Absatz 3 DSchG NRW regelmäßig zur Zulässigkeit von Solaranlagen auf den Dächern der Siedlungsgebäude gelangen, sofern keine untypische und gravierende Beeinträchtigung einhergeht. Die Maßnahmen sind so zu planen, dass die Belange des Denkmalschutzes neben dem Klimaschutz soweit wie möglich zur Entfaltung gelangen.
Folglich sind erneuerbare Energien, wie Solaranlagen, im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) als vorrangiger Belang einzustufen und als solche in die durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen. Der Denkmalschutz kann in diesem Falle dementsprechend nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände einen zum Nachteil der erneuerbaren Energien gehenden Belang darstellen.
Den erneuerbaren Energien soll im Rahmen der Schutzgüterabwägung bezüglich Denkmäler regelmäßig ein Übergewicht dahingehend zukommen, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Solaranlagen nur in atypischen Fällen überlagert wird. Atypische Fälle sind beispielsweise Denkmäler, die aufgrund ihrer außergewöhnlichen architektonischen Qualität besonders wertvoll sind, das Stadtbild oder die Landschaft in ganz besonderer Weise prägen oder im Rahmen ihrer nationalen Bedeutung identitätsstiftend oder einer UNESCO-Welterbestätte zugehörig sind. Darüber hinaus kann ein atypischer Fall auch bei einem nicht besonders wertvollen Denkmal eintreten, wenn konstituierende Merkmale des Denkmals durch die Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien verloren gehen und dadurch der Denkmalwert in Frage gestellt werden muss. Die Sichtbarkeit von Solaranlagen, ausgehend vom öffentlichen Straßenraum, ist hingegen nicht ausreichend, um einen atypischen Fall zu begründen, der die denkmalschutzrechtlichen Belange überwiegen lassen würde.
Bei der denkmalgeschützten Siedlung Blumenrath zeichnet sich das historische Erscheinungsbild besonders durch die einheitliche Bauweise als Bergarbeitersiedlung aus, insbesondere durch die Gliederung von Haupthaus und Stallgebäude. Dieser Teil der Blumenrather Siedlung ist nicht als Denkmalbereich unter Schutz gestellt, sondern als einziges Baudenkmal, dass aus einer Mehrheit von baulichen Anlagen besteht. Dabei sind sowohl das Erscheinungsbild als auch die Substanz der einzelnen Objekte denkmalrechtlich geschützt.
Dieses einheitliche Siedlungsbild als sogenannte Zechenkolonie wird durch die mögliche Errichtung von Solaranlagen nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt. Die Errichtung von Solaranlagen auf den Dächern darf jedoch nicht dem Gestaltungsrahmen widersprechen, da das Primärziel der Gestaltungssatzung auf den Gestaltungsrahmen für notwendige Maßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz sowie der Verbesserung des Wohnwerts abzielt.
Diese zuvor erwähnten Erläuterungen resultieren aus der Ausarbeitung der Rechtsanwälte von Lenz und Johlen Partnerschaft mdB hinsichtlich der Erlaubnisfähigkeit von Solaranlagen und energetischen Maßnahmen in der Siedlung Blumenrath in Verbindung mit der Gestaltungssatzung Blumenrath vom 17.12.2003 in der Fassung der dritten Änderung vom 17.02.2009 sowie dem Denkmalschutzgesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Somit wurde die Frage beantwortend ausgearbeitet, inwieweit energetische Maßnahmen denkmalschutzrechtlich zulässig sind, insbesondere die Errichtung von Solaranlagen. Diese Ausarbeitung liegt derzeit als Entwurf vor (Anlage 5).
Auf Grundlage der zuvor erwähnten rechtlichen Einschätzung erfolgte am 25.02.25 ein Abstimmungstermin zwischen der Unteren Denkmalbehörde sowie dem A 61 Amt für Planung und Umwelt Stadt Alsdorf und dem LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit dem Ergebnis, dass die Ausarbeitung seitens Lenz und Johlen, derzeit als Entwurf vorliegend, mitgetragen werden kann (Anlage 3).
Deshalb sind redaktionelle Anpassungen und inhaltliche Ergänzungen in der Gestaltungssatzung in der Fassung der dritten Änderung vom 17.02.2009 erforderlich, um die gestalterischen Ansprüche in Hinblick auf Solaranlagen zu definieren und somit bei der Errichtung von derartigen Anlagen ein homogenes Erscheinungsbild sicherzustellen.
Folglich soll in der Gestaltungssatzung eine Präambel vor dem Inhaltsverzeichnis aufgenommen werden und darüber hinaus eine Ergänzung unter § 6 Dächer, Nr. 1 Dachformen und Dachaufbauten, auf Seite 15 der Gestaltungssatzung in der Fassung der dritten Änderung (Anlage 4), um die zu berücksichtigenden gestalterischen Ansprüche an eine Solaranlage auf den denkmalgeschützten Hauptgebäuden festzusetzen.
Zwischen Deckblatt und Inhaltsverzeichnis wird die Gestaltungssatzung in der Fassung der dritten Änderung (Anlage 4) durch folgende Präambel ergänzt:
Präambel
Die Siedlung Blumenrath wurde für den Bereich Weststraße (Ostseite), Ahornstraße, Weidenhof, Birkenhof (Westseite) und Südstraße Nr. 1 – 26 auf Grundlage des Gutachtens vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege in Pulheim, datiert auf den 25.04.2002, unter Denkmalschutz gestellt. Tag der Eintragung war der 12.08.2002.
Dieser Teil der Blumenrather Siedlung ist nicht als Denkmalbereich unter Schutz gestellt, sondern als einziges Baudenkmal, dass aus einer Mehrheit von baulichen Anlagen besteht. Dabei sind sowohl das Erscheinungsbild als auch die Substanz der einzelnen Objekte denkmalrechtlich geschützt.
Aufgrund der weltpolitischen Ereignisse sowie den damit verbundenen Engpässen der Energieversorgung im Jahr 2022 und dem Erreichen der neuen energiepolitischen Ziele auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, ist der Ausbau von erneuerbaren Energien ein bedeutender Faktor. Folglich erfolgten Gesetzesänderungen, wie beispielsweise im Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) oder auch im erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Auf Grundlage von § 9 Absatz 3 DSchG NRW, ist die denkmalrechtliche Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 zu erteilen, wenn die Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen.
Nach §2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
Somit handelt es sich beispielsweise bei der Errichtung von Solaranlagen um eine Maßnahme, die auf Grund eines überragenden öffentlichen Interesses vorgenommen wird und der Gesundheit und Sicherheit dient.
In § 6 Dächer, Nr. 1 Dachformen und Dachaufbauten auf Seite 15, der Gestaltungssatzung in der Fassung der dritten Änderung (Anlage 4) wird der erste Satz:
„Zusätzliche Dachaufbauten und –einschnitte sind unzulässig. Die Zulässigkeit von Solaranlagen wird im Rahmen des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens geregelt.“
durch folgende Festsetzung ergänzt:
„Hierbei gelten folgende gestalterische Ansprüche an eine Solaranlage auf den denkmalgeschützten Hauptgebäuden, falls solche Anlagen auf den Flachdächern der vorhandenen Nebenanlagen oder auf möglichen Freiflächen nicht umsetzbar sind:
- das Dach des Denkmals soll nicht fremdartig überformt und in seiner Kontur ablesbar bleiben.
- Solaranlagen sind als geschlossene Fläche und somit flächig zu planen, eine ungleichmäßige Verteilung der Module ist zu vermeiden.
- die Solaranlagen sind gemäß vorhandener Farbigkeit der Dacheindeckung (§ 6 Dächer Nr. 2 Dachmaterialien) und mit matter Oberfläche zu planen. Eine andere Farbigkeit bedarf einer gesonderten Prüfung im Rahmen des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens.
- die Modulrahmen sind gemäß vorhandener Farbigkeit der Dacheindeckung (§ 6 Dächer Nr. 2 Dachmaterialien) zu planen. Eine andere Farbigkeit bedarf einer gesonderten Prüfung im Rahmen des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens.“
Ferner wird bzgl. Punkt 2 des SPD Antrages seitens der Verwaltung empfohlen, an den Ausführungen in § 5 Fassadengestaltung unter Nr. 5 Putz und Farbe, auf Seite 13 der Gestaltungssatzung (Anlage 4), weiterhin festzuhalten, sodass die Unzulässigkeit von äußerer Wärmedämmung an den Hauptgebäudefassaden bestehen bleibt, da sich der Schwerpunkt der Gestaltungssatzung auf den öffentlichen Raum bezieht, insbesondere auf die Straßenfassaden und die einsehbaren Giebelfassaden der prägenden Hauptbaukörper mit den dazugehörigen Stallanbauten. Hierdurch zeichnet sich vorrangig das historische und denkmalgeschützte Erscheinungsbild dieser Bergarbeitersiedlung aus, was das Ziel der Gestaltungssatzung ist.
Diese Zielsetzungen der Gestaltungssatzung würden durch äußere Wärmedämmungen verloren gehen. Da insbesondere, wie bereits oben ausgeführt, die einheitliche Bauweise sowie das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung als Bergarbeitersiedlung unter Denkmalschutz steht, würde mit dem Zulassen von äußerer Wärmedämmung das übergeordnete Hauptziel des Denkmalschutzes als auch der Gestaltungssatzung obsolet werden, sodass hier zu unterstellen ist, dass die Gestaltungssatzung in Gänze unwirksam werden könnte als auch die Eintragung als Denkmal sehr kritisch zu beurteilen wäre. Aufgrund dessen wird seitens der Verwaltung empfohlen, dass äußere Wärmedämmungen weiterhin unzulässig bleiben, damit weiterhin das historische äußere Erscheinungsbild der Siedlung mit den straßenbildprägenden Gebäudefluchten sowie den Dimensionen und Kubaturen gewahrt bleibt.
Mögliche innenliegende Wärmedämmungen können im Rahmen des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens geprüft werden, wenn unter anderem keine negativen bauphysikalischen Auswirkungen zu erwarten sind.
Zu dem öffentlichen Raum, der Schwerpunkt der Gestaltungssatzung ist und somit das denkmalgeschützte Siedlungsbild als Bergarbeitersiedlung ausmacht, gehört neben den Straßenfassaden und den einsehbaren Giebelfassaden, auch das den Straßenraum prägende grüne Umfeld.
Gemäß dem Gutachten seitens LVR vom 25.04.2002 (Anlage 2) sind vor den Siedlungshäusern kleine Vorgärten angelegt, die eine angemessene Bepflanzung und Einfriedungen erhalten sollten.
Deswegen beinhaltet die derzeitige Gestaltungssatzung in §10 Freiflächengestaltung (Anlage 4) einerseits die Festsetzung, dass die Vorgärten, abgesehen von den Hauszugängen, den festgesetzten Baum- und Heckenpflanzungen und den zulässigen Müllstandorten, flächig mit Rasen zu begrünen sind. Andererseits wird ausgeführt, dass Einfriedungen als Heckenpflanzungen im Vorgartenbereich, entlang des öffentlichen Straßenraumes und entlang der rückwärtigen Parzellengrenzen gemäß der zeichnerischen Darstellung bzw. des beigefügten Gestaltungsplanes auf Seite 22 der Gestaltungssatzung auszuführen sind (Anlage 4).
Darüber hinaus ist in diesen Vorgartenbereichen mit dem angrenzenden Straßenraum ein großer, alter und sehr wertvoller Baumbestand zu finden. Die teilweise im Bebauungsplan Nr. 258 – Blumenrather Siedlung – zum Erhalt festgesetzten Bäume, stehen vielfach in den festgesetzten Vorgärten der Siedlungshäuser und tragen durch ihren alleeartigen Charakter maßgeblich zum typischen einheitlichen und denkmalgeschützten Siedlungsbild bei. Darüber hinaus leistet dieser Baumbestand auch einen Beitrag zu Artenschutz, Klimaschutz und Stadtökologie im Allgemeinen. Die Bäume unterliegen einen besonderen Schutz und sind ein gleichberechtigter Abwägungsbelang.
Somit werden die Vorgartenbereiche mit den dazugehörigen Hecken und dem wertvollen Baumbestand in der Gestaltungssatzung, im Bebauungsplan Nr. 258 – Blumenrather Siedlung und als Bestandteil des Denkmals berücksichtigt.
Aus diesem Grund gehören die Vorgartenbereiche mit dem dazugehörigen Baumbestand zu dem Straßenraum prägenden grünen Umfeld und somit zum öffentlichen Raum, der Schwerpunkt der Gestaltungssatzung und des denkmalgeschützten Siedlungsbildes ist.
Aufgrund dessen wird seitens der Verwaltung bzgl. Punkt 3 des SPD Antrages empfohlen, dass Ladestationen mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen und den erforderlichen Versiegelungen (Stellplätze) in diesem Bereich weiterhin unzulässig sein sollen. Von der allgemeinen Unzulässigkeit den Vorgartenbereich zu verändern, sind die Errichtung von Wärmepumpen nicht betroffen, da diese einen wesentlichen Beitrag zum Ziel des klimaneutralen Gebäudebestandes leisten. Hier kann unter Umständen im Rahmen einer Einzelfallprüfung von den Festsetzungen zum Vorgartenbereich abgesehen werden. Dies soll aber ausdrücklich im Einklang mit den grünordnerischen Festsetzungen erfolgen, insbesondere wird hier die Eingrünung technischer Anlagen der Wärmepumpen und dessen Position im Rahmen der Einzelfallprüfung bzw. des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens genau definiert werden.
An den weiteren inhaltlichen Ausführungen der Gestaltungssatzung der Stadt Alsdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 258 – Blumenrather Siedlung – vom 17.12.2003 in der Fassung der 3. Änderung vom 17.02.2009 wird weiterhin festgehalten.
Darstellung der Rechtslage:
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen bilden in den jeweils gültigen Fassungen das Baugesetzbuch (BauGB), das Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) und die Gestaltungssatzung Blumenrath der Stadt Alsdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 258 – „Blumenrather Siedlung“.
Gemäß Artikel 20a Grundgesetz (GG) ist der Staat nach dem Klimaschutzgebot verpflichtet, jede auf den weiteren Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien gerichtete Maßnahme zum Schutz des Klimas zu dienen.
Nach §2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
Somit handelt es sich bei der Errichtung von Solaranlagen um eine Maßnahme, die auf Grund eines überragenden öffentlichen Interesses vorgenommen wird und der Gesundheit und Sicherheit dient. Bis zur nahezu treibhausneutralen Stromerzeugung im Bundesgebiet, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden.
Anderer öffentlichen Interessen können den erneuerbaren Energien als wesentlicher Bestandteil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem in dem Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert sind oder einen vergleichbar gesetzlich geschützten Rang genießen.
Auf Grundlage von § 9 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW), ist die denkmalrechtliche Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 zu erteilen, wenn die Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen. Folglich sind erneuerbare Energien, wie Solaranlagen, im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) als vorrangiger Belang einzustufen und als solche in die durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Für die Stadt Alsdorf entstehen durch die Anpassung der Gestaltungssatzung keine finanziellen Auswirkungen.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Mit der Anpassung der Gestaltungssatzung Blumenrath wird der aktuellen Energiepolitik auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene Rechnung getragen, indem die Stadt Alsdorf ihren anteiligen Beitrag an den Ausbau von regenerativen Energien leistet und somit Privateigentümern in der denkmalgeschützten Siedlung Blumenrath neue Möglichkeiten hinsichtlich regenerativen Energien bietet. Gleichzeitig wird eine nachhaltige Energieentwicklung in der Kommune und somit das Ziel verfolgt, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und zu beschleunigen. Damit geht in diesem Bereich der Blumenrather Siedlung auch eine Erhöhung der Attraktivität für die Bewohner einher. Insbesondere wenn es um die Lebensqualität in Verbindung mit aktuellen Standards in einem historischen Wohngebäude, unter Einhaltung der Vorgaben der Gestaltungssatzung Blumenrath und des Denkmalschutzgesetzes, geht.
Anlagen
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