Beschlussvorlage - 2025/0110/A61

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

Mit dem o.a. Schreiben berichtet der Antragsteller von seinen Erfahrungen aus dem Stadtexperiment; u.a. resultiere aufgrund der reduzierten Verkehrs- und Lärmbelastung eine gesteigerte Aufenthalts- und Lebensqualität für die Geschäftsleute, Geschäftskunden und Bewohner der Bahnhofstraße. Resultierend aus Gesprächen mit etwa 30 Geschäftsleuten werden vom Antragsteller insgesamt 11 Maßnahmen zur Aufwertung der Bahnhofstraße vorgeschlagen (Anlage 1): 

  1.      Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit auf 7 km/ bzw. 20 km/h
  2.      Durchfahrtverbot für LKW
  3.      Geschwindigkeitsdisplays /Smiley
  4.      Mehr Bemühungen um Sauberkeit seitens der Stadt
  5.      Mehr Bemühungen um Sauberkeit der Händler vor den eigenen Geschäften
  6.      Verwarnung bei Zeitverstößen beim Raussetzen der Mülltonnen zur Abholung
  7.      Anbringung von Blumenkränzen an den Laternen
  8.      Leise Beschallung der Bahnhofstraße durch Lautsprecher
  9.      Feierabendmärkte
  10. Sperrung Luisenplatz durch Einlassen von Pollern (Ausschuss von Nutzungsmissbrauch durch parkende Kfz)
  11. Verlegung des Wochenmarktes auf den Denkmalplatz

Die einzelnen Punkte wurden mit nachstehendem Ergebnis geprüft: 

 

 

zu 1) Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit auf 7 km/ bzw. 20 km/h

 

Für die Dauer des Stadtexperimentes wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausnahmsweise auf 20 km/h begrenzt. Anlass hierfür waren Gründe der Verkehrssicherheit, da bei deutlich reduzierter Kfz-Verkehrsmenge von einer stark geminderten Aufmerksamkeit der Radfahrer und Fußgänger gegenüber dem verbleibenden Anlieger- und Anliefer-Kfz-Verkehren sowie gegenüber dem Busverkehr auszugehen war.

Im Regelbetrieb hingegen ist nach den geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Begrenzung der zulässigen, innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nach Ziffer XI. Nr. 1 VwV zu § 45 Abs. 1 – 1e StVO ist jede Kommune gehalten, auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßen-netz sicherzustellen. Nach dem Verkehrskonzept der Stadt Alsdorf gehört die Bahnhofstraße aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung als direkte Verbindungsstraße zwischen der L47 (Prämienstraße) und der L164 (Übacher Weg) zum Vorfahrt-straßennetz. Im Verlauf der Vorfahrtstraßen gilt grundsätzlich Tempo 50, um das Vorfahrtsstraßennetz auch entsprechend leistungsfähig zu halten. Eine Tempo-reduzierung im Zuge von Vorfahrtstraßen ist nach Ziffer XI. VwV zu Zeichen 274 StVO nur aus besonderen Gründen zulässig z. B. zur Schulwegsicherung oder vor Alten – und Pflegeheimen ´so gilt beispielsweise in der Rathausstraße auf dem Streckenabschnitt der dortigen `Seniorenwohnanlage An der Stadthalle‘ eine tageszeitlich begrenzte Tempo-30-Regelung, obgleich auch dieser Streckenabschnitt dem Vorfahrtstraßennnetz zugeordnet ist.

Dies wäre außerdem nur im Zusammenhang mit einer baulichen Umgestaltung der Bahnhofstraße realisierbar.

Unabhängig davon kommen Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Ziffer XI. Nr. 2 VwV zu § 45 Abs. 1 – 1e StVO nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist.

Auch dürfen in solchen Zonen keine benutzungspflichtigen Radwege vorhanden sein. Der Radverkehr müsste also durchgängig auf der Fahrbahn geführt werden, was derzeit in der Bahnhofstraße nicht der Fall ist und nicht ohne größere Sanierung und Umbauarbeiten realisiert werden kann. 

Durch eine Geschwindigkeitsreduzierung würde sich die Fahrplanzeit bei den dort verkehrenden Buslinien erhöhen, was aufgrund der äußerst geringen Pufferzeiten im Linienverkehr problematisch ist (Anm.: Dieses Problem hat sich im Zuge des Stadtexperiments nicht ergeben, da die Zeitverluste aufgrund der niedrigeren Geschwindigkeit durch den Wegfall des MIV kompensiert werden konnten).

Fazit:

Derzeit sind die Voraussetzungen nicht gegeben, die eine dauerhafte Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h rechtfertigen würden. Infolge avisierter städtebaulicher Veränderungen im Bereich des Zentralparkplatzes und im Hinblick auf die Trassenführung der Regiotram durch die Alsdorfer Innenstadt ist perspektiv eine Umgestaltung der Bahnhofstraße vorgesehen. Zielführend wäre dann die Ausweisung einer sogenannten „Umweltspur“ für den Busverkehr, die Regiotram sowie den Rad- und Fußverkehr. Für einen solchen Ausbauzustand besteht ohnehin die Notwendigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf ein entsprechend niedriges Niveau zu begrenzen.

 

 

zu 2) Durchfahrtverbot für LKW

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (z. B. ein Durchfahrtverbot für Lkw) dürfen allerdings nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). Eine solche qualifizierte Gefahrenlage ist z. B. gegeben, wenn nur schmale Bürgersteige vorhanden sind und durch den Lkw-Verkehr die Fußgänger gefährdet wären (vgl. Lkw-Verbot in der Schaufenberger Straße). Die Bahnhofstraße ist derzeit nicht als Unfallhäufungsstelle verzeichnet. Da eine besondere Gefahrenlage in Bezug auf den Lkw-Verkehr in der Bahnhofstraße nicht besteht, ist ein Durchfahrtverbot für Lkw rechtlich nicht umsetzbar.

Ohnehin würde ein LKW-Durchfahrtverbot die Verkehrsbelastung auf der Bahnhofstraße nicht spürbar reduzieren: Da der Linienverkehr und der notwendige Lieferverkehr von einem Durchfahrverbot ausgenommen wären, würde lediglich der LKW-Durchgangsverkehr aus der Bahnhofstraße herausgehalten; dieser Anteil ist jedoch sehr gering.     

 

Fazit:

Derzeit sind die Voraussetzungen nicht gegeben, die ein Durchfahrtverbot für den LKW-Verkehr rechtfertigen.

 

 

zu 3) Geschwindigkeitsdisplays /Smiley

Der Einsatz von Geschwindigkeitstafeln würde in der Bahnhofstraße nur in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung Sinn ergeben; dies allerdings ist aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres möglich.

 

Fazit:

Die Frage des Einsatzes von Geschwindigkeitsdisplays erübrigt sich.

 

 

zu 4) Mehr Bemühungen um Sauberkeit seitens der Stadt

 

Die Stadt (ETD) betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen sowie die Grünflächenpflege. Im Hinblick auf Wahrung der Hygiene und des Stadtbildes war es in den letzten Jahren bereits erforderlich, die Pflegeintervalle in den Bereichen Annapark, Annaplatte, Zentralparkplatz und Bahnhofstraße kontinuierlich zu verkürzen. Derzeit verkehrt dort täglich das City-Saugfahrzeug und gleichzeitig wird Müll aufgesammelt. Die Leerung der Mülleimer erfolgt zweimal wöchentlich. Ein Grünschnitt wird wöchentlich durchgeführt, die Grünflächen im Annapark werden alle zwei Wochen gemäht. Containerstandorte im Innenstadtbereich werden täglich gereinigt. Darüber hinaus sind nach Bedarf Vandalismusschäden zu beheben. Eine weitere Intensivierung der Reinigungs- und Pflegearbeiten dort ist nicht vertretbar, da dies zu Lasten anderer Stadtteile geht, wo dann Arbeiten liegen bleiben. Die finanziellen und personellen Kapazitäten ermöglichen diesbezüglich keinen Handlungsspielraum.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter dem nachstehenden Punkt 5 zur Reinigungspflicht der Anlieger verwiesen.     

Fazit:

Im Rahmen der vorhandenen personellen und finanziellen Möglichkeiten ist eine Intensivierung der Pflege in der Bahnhofstraße nicht möglich. 

 

zu 5) Mehr Bemühungen um Sauberkeit der Händler vor den eigenen Geschäften

 

Die Vorschriften in der örtlichen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung gelten sowohl für Privathäuser als auch für Geschäfte. Hier gibt es keine Sonderregelung für Geschäfts-/ Gewerbetreibende. Die Gehwegreinigung ist lt. Satzung auf die Eigentümer der an der Bahnhofstraße angrenzenden Grundstücke übertragen. Somit müssen entweder die Eigentümer oder die Pächter/Mieter (je nach Innenverhältnis) die Gehwege reinigen sowie von Schnee und Eis befreien.

Fazit:

Die Angelegenheit wird zum Anlass genommen, über die Verfügung stehenden Medienkanäle an die Reinigungspflicht entlang der Grundstücke zu erinnern.

 

 

zu 6) Verwarnung bei Zeitverstößen beim Raussetzen der Mülltonnen zur Abholung

 

Hier liegt die Zuständigkeit bei der RegioEntsorgung. Im § 29 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung ist geregelt, dass jemand ordnungswidrig handelt, der

„… unter Beeinträchtigung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs oder anderer Grundstücke vor 18.00 Uhr am Vortag des Abfuhrtages Abfallbehälter zur Entleerung bereitstellt …..“

Die Höhe des Bußgeldes wird durch die RegioEntsorgung nach Ermessen festgesetzt.

 

Fazit:

Die RegioEntsorgung wird durch den ETD gebeten bei Verstößen zukünftig vermehrt auf die Einhaltung der in der o.a. Satzung aufgeführten Fristen zur Bereitstellung und Einholen der Abfallbehälter hinzuwirken. 

 

 

zu 7) Anbringung von Blumenkränzen an den Laternen

 

Die Anbringung von Blumenkränzen erfordert einen zusätzlichen Pflegeaufwand; aus den unter Pkt 4) genannten Gründen gilt es diesen zu vermeiden.

 

Fazit:

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sind ergänzende Ausstattungen der Bahnhofstraße mit pflegeintensiven Anpflanzungen seitens des ETD nicht möglich. Gerne aber kann die Aktionsgemeinschaft in Abstimmung mit dem ETD die Beschaffung, Anbringung und Pflege von Blumenkränzen o.ä. übernehmen.   

 

 

zu 8) Leise Beschallung der Bahnhofstraße durch Lautsprecher

 

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist der Betrieb von Lautsprechern verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Ausnahme-genehmigungen von dieser Vorschrift können nur im Einzelfall und temporär, z. B. bei Stadtfesten erteilt werden. Demnach wäre zu gewährleisten, dass weder Verkehrsteilnehmer noch Anwohner durch die Beschallung beeinträchtigt werden. In Anbetracht des nicht unerheblichen Grundgeräuschpegels durch den Kfz-Verkehr müssten Lautsprecheranlagen in entsprechender Intensität betrieben werden, um wahrgenommen zu werden; eine leise Beschallung ist nicht zielführend. Es ist absehbar, dass wahrnehmbare Lautstärken zu gegenläufiger Akzeptanz bei den Anliegern, insbesondere auch bei der Wohnbevölkerung führen.

 

Fazit:

Aus rechtlichen Gründen und wegen zu erwartender konträrer Akzeptanz bei den Anliegern bestehen Bedenken gegen eine Beschallung der Bahnhofstraße.  

 

 

zu 9) Feierabendmärkte

 

Gegen die Ausrichtung sogenannter „Feierabendmärkte“ im öffentlichen Verkehrsraum bestehen aus verkehrlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Eine gewerberechtliche Festsetzung als „Markt“ ist in diesem Fall nicht erforderlich. Seitens des Veranstalters müsste eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung nach StVO / Sondernutzungserlaubnis nach StrWG NRW beantragt werden. Als Veranstaltungsfläche würden sich der Luisenplatz sowie der Denkmalplatz (vor Bäckerei Moss) anbieten, da hier ausreichend Platz zur Verfügung steht und keine Parkflächen gesperrt werden müssten.

Der Verein Aktionsgemeinschaft Stadtmarketing Alsdorf e.V. beabsichtigt in absehbarer Zeit aus organisatorischen und finanziellen Gründen nicht, Feierabendmärkte zu veranstalten.

 

Fazit:

Bei entsprechendem Bedarf können Flächen auf dem Luisenplatz oder auf dem Denkmalplatz (zur Rathausstraße hin) zur Durchführung von Feierabendmärkten zur Verfügung gestellt werden. Da die Stadt aus Kapazitätsgründen nicht als Veranstalter in Betracht kommt, kann eine Ausrichtung der Feierabendmärkte nur auf Eigeninitiative der Geschäftsleute/Aktionsgemeinschaft hin erfolgen.   

 

 

zu 10) Sperrung Luisenplatz durch Einlassen von Pollern (Ausschuss von Nutzungsmissbrauch durch parkende Kfz)

 

Die Erfahrung zeigt, dass der Luisenplatz immer wieder verbotenerweise zum Parken genutzt wird. Auch durch eine konsequente Ahndung mit Verwarnungsgeldern konnte bisher keine nachhaltige Verbesserung erzielt werden. Ein Teil der Fläche des Luisenplatzes wird von der dort ansässigen Bäckerei für eine Außengastronomie genutzt. Zudem nutzen zahlreiche Fußgänger den Luisenplatz bei der Querung von der Bahnhofstraße zur Broicher Straße und umgekehrt. Eine Abgrenzung des Luisenplatzes durch Einlassung von Pollern wird zur Verbesserung der Aufenthalts-qualität und Sicherheit des Fußgängerverkehrs führen, so dass die Maßnahme von der Straßenverkehrsbehörde befürwortet wird.

 

Fazit:

Das verbotswidrige Parken auf dem Luisenplatz wird durch Einlassen von Pollern unterbunden. Die Arbeiten werden vom ETD im Rahmen der Verkehrssicherung durchgeführt.

 

 

zu 12) Verlegung des Wochenmarktes auf den Denkmalplatz

 

Es ist grundsätzlich möglich, einen Markt auf dem Denkmalplatz zu veranstalten. Hydranten zur Wasserentnahme sind vorhanden.

Es gibt über den Platz verteilt insgesamt vier Entnahmestellen für Strom. Um eine verbraucherscharfe Abrechnung zu ermöglichen wäre eine Nachrüstung mehrerer Zählereinrichtungen erforderlich.

Seitens der aktuell vier Marktbeschicker wird allerdings der jetzige Standort auf der Annaplatte wegen günstiger Parkmöglichkeiten und Mitnahmegeschäfte der Kauflandkundschaft favorisiert.

Mehrere Versuche mit unterschiedlichen Ansätzen, neue Marktbeschicker zu generieren, die dann möglicherweise die Standorte Denkmalplatz oder Luisenplatz bevorzugen würden, verliefen in den letzten Jahren fruchtlos.

 

Fazit:

Bei entsprechendem Bedarf können Flächen auf dem Denkmalplatz (zur Rathausstraße hin) zur Durchführung des Wochenmarktes zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

entfällt

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Aufgrund der Handlungsempfehlungen in der Sachdarstellung ergeben sich finanzielle Auswirkungen lediglich aufgrund Punkt 10 – Poller Luisenplatz. Die geschätzten Kosten für die Anbringung von 18 Pollern dort betragen ca. 4.500.- € brutto.  Die erforderlichen Haushaltsmittel stehen im Wirtschaftsplan 2025 des ETD unter Straßenunterhalt (Seite 20) zur Verfügung. Es handelt sich hierbei um ein laufendes Geschäft der Verwaltung; eine gesonderte Beauftragung durch den Werksausschuss des Eigenbetriebes Technische Dienste ist daher nicht erforderlich.

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

entfällt

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Mitzeichnungen

 

 

Bürgermeister

 

 

 

Erster Beigeordneter

 

 

gez. Dziatzko

Technischer Dezernent

 

 

Kämmerer

 

 

 

Dezernent für Jugend, Schule und Soziales

 

 

gez. Spaltner

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

 

 

Technische Betriebsleiterin ETD

 

 

 

Rechnungsprüfungsamt

 

 

 

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Anlagen

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