Beschlussvorlage - 2014/0163/2.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr.345 – Franz-Engländer-Straße a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr.345 – Franz-Engländer-Straße b) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.345 – Franz-Engländer-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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15.05.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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24.06.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss an den Rat der Stadt Alsdorf:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt
a) nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 345 – Franz-Engländer-Straße –, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.
b) den Bebauungsplan Nr. 345 – Franz-Engländer-Straße – als Satzung.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Der räumliche Geltungsbereich (Anlage 1) des Bebauungsplanes Nr.345 – Franz Engländer Straße- befindet sich im Stadtteil Alsdorf- Mariadorf. Das Plangebiet umfasst das Gelände des im Bebauungsplan Nr. 181 als „Fläche für den Gemeinbedarf“ festgesetzten Bereichs. Das Plangebiet wird
- im Norden durch den Radweg,
- im Osten durch den Spielplatz,
- im Süden durch die rückwärtige Bebauung der Moerstroper Straße,
- im Westen durch den Platz an der Franz-Engländer-Straße-
begrenzt.
Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 2726 m² (ca. 0,27 ha) Die Planaufstellung erfolgt gemäß §13a BauGB als Bebauungsplan der Innentwicklung.
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen (Rechtskraft 07/2003) ist der Änderungsbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.
Landschaftsplan
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 345 – Franz Engländer Straße – liegt im Innenbereich und damit außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II „Baesweiler – Alsdorf – Merkstein.“
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Alsdorf 2004 stellt für das Plangebiet „Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten“ dar. Da für das Plangebiet die Art der Nutzung als WA – Allgemeines Wohngebiet- festgesetzt wird, wird der FNP im Zuge einer Berichtung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 an die geplante Nutzung W – Wohnbaufläche – angepasst.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan Nr.345 – Franz Engländer Straße- überplant einen Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.181 – Am Müschekamp -, der für das Plangebiet „Fläche für den Gemeinbedarf“ festsetzt.
Anlass der Planung
Das städtebauliche Ziel des Bebauungsplanes Nr. 181 – Am Müschekamp- war Baurecht für Einzel- und Doppelhäuser zu schaffen, um dem Wunsch der Eigentumsbildung junger Familien Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang sah die damalige Plankonzeption eine Kindertagestätte vor, damit für die neuen Wohngebiete Am Müschekamp I-III auch die erforderliche soziale Infrastruktur für junge Familien bereitgestellt wird.
Mit dem Beschluss des Rates der Stadt Alsdorf vom 30.06.2009, die Kindertagesstätten „Annapark“ und „Blumenrath“ (Pestalozzistraße) auszubauen, wurde jedoch eine konzeptionelle Neuausrichtung hinsichtlich der sozialen Infrastruktur „Kindertagesstätte“ für das Stadtgebiet auf den Weg gebracht. Nunmehr ist die Erweiterung bestehender Standorte (wo möglich) einem Neubau vorzuziehen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der angespannten finanziellen Haushaltssituation der Stadt Alsdorf. Mit dem Beschluss zum Ausbau der Kindertagesstätte „Blumenrath“ wurden zusätzliche Kapazitäten in räumlicher Nähe zum Bebauungsplan Nr. 181 bereitgestellt. Demnach hat der Rat in selbiger Sitzung ebenfalls den Beschluss gefasst, die Errichtung der Kindertagesstätte im Müschekamp nicht weiter zu verfolgen.
Resultierend aus dem Ratsbeschluss vom 30.06.2009 besteht nun Planbedarf, damit die zurzeit brachliegende Fläche wieder einer städtebaulich geordneten Entwicklung zugeführt werden kann. Der Bebauungsplan Nr. 345 verfolgt das Ziel die Art der Nutzung als Wohnbaufläche festzusetzen, womit das Baugebiet „Am Müschekamp“ eine sinnvolle Arrondierung erfährt. Ferner werden mit dem Bebauungsplan Nr.345 zusätzliche Wohnbauflächen im Innenbereich bereitgestellt, was dem städtebaulichen Leitbild der Innenentwicklung entspricht.
Ziel der Planung
Es ist beabsichtigt, entsprechend dem Gebietscharakter des Baugebietes „Am Müschekamp“, mit dem Bebauungsplan Nr. 345 –Franz- Engländer Straße- Baurecht für Ein- und Zweifamilienhäuser zu schaffen.
Das städtebauliche Konzept sieht vor das Plangebiet durch eine Stichstraße mit Wendehammer zu erschließen, die an der platzartigen Aufweitung der Franz –Engländer Straße – an das bestehende Straßennetz angeschlossen wird. Über die als Mischverkehrsfläche auszubauende Stichstraße werden insgesamt sechs Baugrundstücke erschlossen.
Inhalt des Bebauungsplanes
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.345 – wird die Art der Nutzung, entsprechend des Bebauungsplans Nr. 181, als “Allgemeines Wohngebiet – WA“ festgesetzt.
Innerhalb des „Allgemeinen Wohngebietes“ wird eine zweigeschossige Bebauung mit einer Firsthöhe von maximal 10,0 m festgesetzt. Damit wird die Bebauungsstruktur der Umgebung aufgegriffen.
Zur Durchgrünung des Plangebietes werden dahingehend Festsetzungen getroffen, dass auf den Grundstücken jeweils ein hochstämmiger Obstbaum oder Laubbaum zu pflanzen ist. Zudem sind die Grundstücke entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit Hecken einzufrieden.
Erschließungskonzept
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 345, das Baurecht für sechs Baugrundstücke schafft, wird durch eine Stichstraße mit Wendehammer, die als Mischverkehrsfläche ausgebaut wird, an die platzartige Aufweitung der Franz Engländer Straße angeschlossen.
Vom Wendehammer ausgehend wird eine fußläufige Verbindung zum östlich an das Plangebiet angrenzenden Spielplatz geschaffen.
Zusätzlich ist das Plangebiet über einen Weg an den im Norden verlaufenden Radweg angeschlossen, der von West nach Ost durch den Stadtteil Mariadorf / Hoengen verläuft.
Der städtebauliche Entwurf (Anlage 2), der Bebauungsplanentwurf (Anlage 3) mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen (Anlage 4) sowie der Begründung (Anlage 5) liegen dieser Vorlage bei.
Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Eine Übersicht der Anregungen der Träger öffentlicher Belange ist dieser Vorlage in Anlage 7 beigefügt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden folgende Anregungen vorgebracht:
1. Straßen NRW, Schreiben vom 15.04.2014 (Anlage 8)
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 345 geäußert. Der Landesbetrieb Straßenbau weist jedoch darauf hin, dass nicht überprüft wird, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 136 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Alsdorf. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 345 wurde keine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen gegen den von der Aachener Straße (L 136) ausgehenden Verkehrslärm erforderlich sind, da das Plangebiet an der nächstgelegenen Stelle eine Entfernung von ca. 80 m zu der Emissionsquelle aufweist. Zudem erfüllt die vorhandene Bebauung entlang der Aachener Straße bereits eine Lärmschutzfunktion für die dahinterliegende Bebauung. Darüber hinaus sind auch im Rahmen der Aufstellung des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 181 - Am Müschekamp - für das aktuelle Plangebiet keine Festsetzungen für besondere Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes getroffen worden.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Emissionen der L 136 zur Kenntnis, eine Änderung des Planentwurfes ist nicht erforderlich.
2. Städteregion Aachen, Schreiben vom 17.04.2014 (Anlage 9)
A 61 - Immobilienmanagement und Verkehr
Aus straßenbaurechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Sicht werden keine Bedenken gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 345 geäußert. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet südlich an die ehemalige Bahntrasse Aachen-Jülich grenzt, auf welcher ein Radweg verläuft. Bei zunehmender Nutzung des Weges durch Radfahrer, kann es zukünftig zu Konflikten mit Fußgängern kommen. Aus diesem Grund soll die Option zur Anlage eines eigenen Fußweges offen gehalten werden. Es wird daher angeregt, wie bei dem östlich angrenzenden Flurstück 482 (Flur 16, Gemarkung Hoengen), einen 3 Meter breiten Streifen südlich des ehemaligen Bahntrassengrundstücks freizuhalten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der in der Stellungnahme der Städteregion angesprochene Radweg verläuft nördlich des Plangebietes und ist gegenüber diesem im Mittel um 1,50 m erhöht. Eine Verbreiterung um einen 3,0 m Streifen würde demnach im Plangebiet mit einer umfangreichen Geländeaufschüttung einhergehen. Zudem befinden sich im Bereich dieser potenziellen Aufschüttung zahlreiche Bäume, welche bei einer Verbreiterung entfallen würden. Darüber hinaus würde bei einer Freihaltung eines 3,0 m breiten Streifens südlich der Bahntrasse die Bebaubarkeit der Grundstücke im Plangebiet eingeschränkt, da die Baufenster in der aktuellen Planung bereits bis auf ca. 4,0 m an die Bahntrasse heranrücken. Um eine Verbreiterung des Radweges um einen 3,0 m breiten Fußweg zu ermöglichen, müssten die Baufenster im Plangebiet stark verkleinert werden, so dass diese sich nicht mehr sinnvoll bebauen bzw. vermarkten lassen.
Sollte es zukünftig zu einer starken Auslastung des Radweges kommen, welche die Anlage eines separaten Fußweges nötig macht, wäre eine separate Fußgängerführung über die Straße „Am Müschekamp“ und die im Plangebiet festgesetzten Verkehrsflächen, bis zu dem östlich angrenzenden Spielplatz möglich. Von dort könnte dann eine Anbindung an den geplanten, parallel zum Radweg verlaufenden Fußweg auf dem dafür vorgesehenen Flurstück 483 erfolgen. Die Freihaltung eines 3,0 m breiten Streifens für die Erweiterung des Radweges um einen separaten Fußweg, ist somit an dieser Stelle nicht zwangsweise erforderlich.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der perspektivischen Erweiterung des Radweges um einen 3,0 m breiten Fußweg zur Kenntnis und beschließt, von einer Freihaltung der Fläche abzusehen. Die Fußwegeverbindung kann über die Verkehrsflächen im Plangebiet erfolgen, so dass den Belangen zur etwaigen, perspektivischen Trennung der Rad- und Fußgängerverkehre damit Rechnung getragen werden kann.
3. Enwor, Schreiben vom 22.04.2014 (Anlage 10)
Seitens der Enwor GmbH bestehen aus versorgungstechnischer Sicht für die Trinkwasserversorgung keine Bedenken gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 345. Es wird ein Bestandsplan der Trinkwasserleitungen im Plangebiet überreicht, mit der Bitte um Berücksichtigung und Beachtung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die vorhandenen Trinkwasserleitungen werden durch die Planungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 345 nicht beeinträchtigt. Die Lage der Leitungen wird im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt und dem Erschließungsträger zur Verfügung gestellt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Trinkwasserversorgung zur Kenntnis.
4. Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Schreiben vom 23.04.2014 (Anlage 11)
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 345 geäußert. Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass das Plangebiet über dem auf Steinkohle, Braunkohle und Eisenerz verliehenen Bergwerkfeld „Maria“ liegt. Es ist außerdem von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen im Grenzbereich betroffen. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände ist in den nächsten Jahren nicht auszuschließen. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl durch Grundwasserabsenkungen, als auch durch spätere Grundwasseranstiege sind Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Sowohl die Änderungen der Grundwasserflurabstände als auch die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen berücksichtigt werden.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „ Rheinland“, welche das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ gewährt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Aussagen der Bezirksregierung Arnsberg, bezüglich der Lage des Plangebietes über den genannten Bergwerks- und Erlaubnisfeldern, werden zur Kenntnis genommen. Für den Abbau von Kohlenwasserstoffen (Fracking) wurden auf Landesebene großräumige Gebiete gebildet und entsprechende Erlaubnisse erteilt. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen. Für konkrete Untersuchungen zum Abbau von Kohlenwasserstoffen sind umfangreiche Genehmigungsverfahren, in Form von Betriebsplanzulassungsverfahren, erforderlich.
Die Aussagen zu den Grundwasserveränderungen, bedingt durch den Braunkohletagebau, werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Den vorgebrachten Anregungen wurde durch die Aufnahme folgenden Hinweises in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 345 Rechnung getragen:
„Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 345 – Franz-Engländer-Straße - befindet sich im Einwirkungsbereich des ehemaligen Steinkohlenbergbaus. Durch einen Anstieg des Grubenwassers kann es zu Hebungen an der Tagesoberfläche kommen. Das Plangebiet befindet sich außerdem in einem Bereich, in dem mit Grundwasserbeeinflussungen bedingt durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Braunkohlentagebaus zu rechnen ist.“
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Bergwerks- und Erlaubnisfeldern sowie den Sümpfungsmaßnahmen zur Kenntnis und beschließt, folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 345 aufzunehmen:
„Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 345 – Franz-Engländer-Straße - befindet sich im Einwirkungsbereich des ehemaligen Steinkohlenbergbaus. Durch einen Anstieg des Grubenwassers kann es zu Hebungen an der Tagesoberfläche kommen. Das Plangebiet befindet sich außerdem in einem Bereich, in dem mit Grundwasserbeeinflussungen bedingt durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Braunkohlentagebaus zu rechnen ist.“
5. RWE Power AG, Schreiben vom 29.04.2014 (Anlage 12)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des Landes NRW Blatt L5102 für einen Teil des Plangebietes Böden mit humosem Bodenmaterial ausweist. Diese Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und kaum tragfähig. Da sie auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit wechseln, kann es selbst bei gleichmäßigen Belastungen zu unterschiedlichen Setzungen kommen. Der entsprechende Teil des Plangebietes ist daher gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Die RWE Power AG überreicht eine kartographische Darstellung der humosen Böden im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 345.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise der RWE Power AG werden zur Kenntnis genommen. Die Flächen mit humosem Bodenmaterial werden durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Planzeichenverordnung im Bebauungsplan gekennzeichnet. Darüber hinaus wird folgender Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen:
„Für Teile der überbaubaren Flächen sind bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen im Gründungsbereich gem. DIN 1054 und DIN 18196 erforderlich.“
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Baugrund zur Kenntnis und beschließt, die betroffenen Flächen wie beschrieben im Bebauungsplan zu kennzeichnen sowie folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen:
„Für Teile der überbaubaren Flächen sind bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen im Gründungsbereich gem. DIN 1054 und DIN 18196 erforderlich.“
Darstellung der Rechtslage:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 345 – Franz Engländer Straße - wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung durchgeführt.
Aufgrund der inneren Lage des Plangebietes innerhalb des Ortsteils Mariadorf handelt es sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Gemäß § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan im so genannten beschleunigten Verfahren durchgeführt werden, wenn das Verfahren der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung dient und die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht mehr als 20.000 m² beträgt (§ 13a (1) Nr. 1 BauGB).
Aufgrund der Größe des Plangebietes von 2.726m² ha wird der Grenzwert der zulässigen Grundfläche von 20.000 m² nicht überschritten. Der Bebauungsplan Nr. 345 soll Baurecht für Wohnbebauung, auf einer zurzeit als „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzten Fläche, schaffen, da der Rat der Stadt Alsdorf in seiner Sitzung am 30.06.2009 beschlossen hat, die Kindertagesstätte im Müschekamp nicht zu errichten. Infolge dessen verfolgt der BP 345 das Ziel die Fläche als WA –Allgemeines Wohngebiet- um zu nutzen, so dass zusätzliche Baugrundstücke im Innenbereich bereitgestellt werden können, was dem vom Gesetzgeber vorgegebenem Leitbild der Innenentwicklung entspricht.
Auch werden durch das Baugebiet keine ausgewiesenen Schutzgebiete beeinträchtigt. Des Weiteren besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Somit kann das Bebauungsplanverfahren gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Entsprechend gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2a BauGB kann demnach verzichtet werden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entfällt.
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, ohne dass es eines gesonderten Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes bedarf. Der Flächennutzungsplan, dessen entgegenstehende Darstellungen mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes hinfällig werden, wird dann im Wege einer Berichtigung angepasst.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Eigentümerin des gesamten Plangebietes ist die Stadt Alsdorf, die die Alsdorfer Bauland GmbH mit der Erschließung und Vermarktung zu beauftragen beabsichtigt. Durch die Veräußerung der Grundtücke sind für die Stadt Alsdorf zusätzliche Haushaltseinnahmen zu erwarten.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.345 – Franz Engländer Straße wird die planungsrechtliche Grundlage für die Arrondierung des Baugebietes „Am Müschekamp“ geschaffen. Unter der Berücksichtigung des demographischen und gesellschaftlichen Wandels und der aktuellen Wohnraumnachfrage wird somit nachhaltiger Wohnraum in integrierter Lage geschaffen und den Wohnbedürfnissen der Alsdorfer Bevölkerung Rechnung getragen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 345 wurde eine Artenschutz-Vorprüfung (Haese Büro für Umweltplanung, April 2014) erstellt. Der Gutachter kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass keine Verletzungen des gesetzlichen Artenschutzes durch die geplante Verdichtung des Siedlungsgebietes bei den geprüften 40 planungsrelevanten Arten erwartet werden. Es wird außerdem kein Erfordernis gesehen, in die weitergehende Artenschutzprüfung der Stufe II einzutreten. Durch eine bauliche Verdichtung der Siedlung zu Lasten dieser Fläche bleibt die vorhandene wertvollere Biotopstruktur in der Nachbarschaft in hinreichendem Umfang erhalten.
Da es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 345 um ein Vorhaben der Innenentwicklung handelt, wird eine Inanspruchnahme von Flächen in Freiräumen vermieden, was dem Leitbild einer nachhaltigen Stadtentwicklung entspricht.
Anlagen
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