Beschlussvorlage - 2014/0204/6.2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt die 14. Änderung der Satzung über die Regelung des Marktverkehrs und die Erhebung von Marktstandsgebühren auf den Wochenmärkten in Alsdorf vom 23.12.1982 entsprechend der Anlage 2.

Die Gebührenkalkulation (Anlage 1) ist Bestandteil dieses Beschlusses.

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Ausweislich der als Anlage 1 beigefügten Kostenrechnung für die Benutzung der Märkte ist folgende Anpassung der Marktgebühren zur Erreichung einer Kostendeckung zum 01.07.2014 erforderlich:

 

Marktstandgebühren 2,40 €/lfdm,

mindestens 12,00 € pro Markttag

 

Entrichtung der Gebühr: 1 Monat im Voraus.

 

Die Marktstandgelder sind zuletzt am 18.12.2003 mit Wirkung zum 01.01.2004 von 1,70 €/lfdm auf 1,90 € lfdm erhöht worden.

 

Bis zum Jahre 2008 wurden durchschnittlich 420 lfdm wöchentlich für beide stattfindenden Märkte an die Beschicker vergeben.

Mittlerweile werden für beide Märkte maximal 189 Meter in Anspruch genommen.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass für die frei gewordenen Flächen der Marktbeschicker, die aus Altersgründen oder wirtschaftlichen Gründen ausscheiden, keine neuen Beschicker nachrücken.


Ein weiterer Grund ist die Abnahme der festen Verkaufsstände, die ganzjährig an den Märkten teilnehmen und eine Zunahme der fliegenden Bauten. Diese sind witterungsabhängig, so dass es insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten häufig zu Ausfällen kommt.

 

Da diese kurzfristigen Ausfälle – häufig Absage des Marktbeschickers am Markttag -

zu Einnahmeausfällen führen, ist eine Änderung der Marktsatzung bezüglich der Entrichtung der Gebühr ebenfalls notwendig (Anlage 2).

 

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken.

 

Lt. § 6 Abs. 2 KAG sind Kosten im Sinne des Absatzes 1 die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.

Der Gebührenrechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.

 

 

Außerdem sind gemäß § 77 Abs. 2 GO die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistung zu beschaffen. Es ist Ihnen verwehrt, z.B. auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung ihrer Aufgaben auf die Steuern zu verlagern, ohne dass ein hinreichender Grund besteht.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

In der aktuellen Gebührenkalkulation fand die Kostenunterdeckung bis zum Haushaltsjahr 2011 Berücksichtigung.

 

Die zum 01.07.2014 vorgeschlagenen Gebührensätze sind unter Berücksichtigung der v.g. Kostenunterdeckung kostendeckend kalkuliert.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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24.06.2014 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen