Beschlussvorlage - 2014/0209/3.2
Grunddaten
- Betreff:
-
Kinderbildungsgesetz - KiBiz-, Umsetzung des Änderungsgesetzes (Regierungsentwurf) Landeszuschüsse für plusKITA und Sprachförderung; a) Festlegung sozialraum- und einrichtungsbezogener Kriterien für die Zuweisung von Landesmitteln b) Benennung von Einrichtungen auf der Grundlage der Sachdarstellung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 3.2 - Jugend
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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24.06.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
- Der Rat der Stadt zieht die Entscheidung an sich
- Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgeschlagenen Indikatoren zur Festsetzung von Landeszuschüssen anzuwenden.
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage, die in der Sachdarstellung vorgeschlagenen Einrichtungen entsprechend zu informieren und damit die Umsetzung zum 01.08.2014 zu gewährleisten.
- Die Verwaltung wird beauftragt, bezogen auf die städt. Einrichtungen, die notwendigen Anpassungen im Stellenplan vorzunehmen.
Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat nach der KiBiz-Novellierung eine neuerliche Revision des Kinderbildungsgesetzes eingeleitet, die am 01.08.2014 in Kraft treten soll. Der zurzeit vorliegende Regierungsentwurf war bei Erstellung des Tagesordnungspunktes noch im Entscheidungsverfahren und soll voraussichtlich Ende Juni 2014 durch den Landtag verabschiedet werden.
Die u. a. im Entwurf vorgesehenen Änderungen zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen/Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf (§ 16 a plusKITA – KiBiz) und die durch das Land vorgesehene Umstellung der Sprachförderung sollen - zum vorgesehenen in Kraft treten der neuen Regelungen - zum 01.08.2014 umgesetzt werden.
Dies soll gewährleisten, dass die geförderten Einrichtungen in der Lage sind, bereits mit Beginn des neuen Kindergartenjahres die Fördermittel adäquat einzusetzen. Hier sind ausschließlich Personalaufwendungen förderfähig.
Das Land stellt – vorbehaltlich der Verabschiedung durch den Landtag – Mittel in Höhe von 45 Mio Euro für plusKITA-Einrichtungen (§ 21a KiBiz) und 25 Mio Euro für den zusätzlichen Sprachförderbedarf (§ 21b KiBiz) zur Verfügung.
plusKITA-Förderung:
Das Land wird den Jugendämtern die Verteilung der Mittel auf der Grundlage kleinräumiger Kriterien übertragen.
Mit Schreiben vom 14.05.2014 hat das Landesjugendamt den Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW vom 13.05.2014 den örtlichen Jugendämtern zur Kenntnis gegeben.
Hier werden die geplanten Landeszuschüsse für plusKITA-Einrichtungen und zusätzlichen Sprachförderbedarf dargestellt. Die Stadt Alsdorf kann demnach für 6 Einrichtungen mit 150.000,00 € (je 25.000,00 €) plusKITAS und mit 80.000,00 € für zusätzlichen Sprachförderbedarf rechnen. Hinsichtlich des Zuschusses zur Sprachförderung ist zu erwähnen, dass die bisherige Bezuschussung durch das Land für eine Übergangsfrist von 2 Jahren aufrecht erhalten wird, so dass für die nächsten 2 Jahre eine Doppelförderung möglich ist. Der Zeitraum von 2 Jahren soll genutzt werden um die notwendigen Fortbildungen zur Gewährleistung der neuen Fördermechanismen zu ermöglich.
Das Landesjugendamt weist im Rundschreiben 42/855-2014 vom 22.04.2014 drauf hin, dass auf der Grundlage dieser vorgesehenen Zuweisungen die Entscheidung im Jugendhilfeausschuss herbei zu führen ist, die die Verteilung der auf das Jugendamt entfallenden Mittel auf die einzelnen Tageseinrichtungen zum Gegenstand hat. Sofern keine reguläre Sitzung des Jugendhilfeausschusses vorgesehen ist, ist eine Sondersitzung auch nach Ablauf der Wahlzeit des Rates möglich. Alternativ ist aber auch eine Entscheidung des Rates der Stadt möglich.
Aufgrund der Dringlichkeit, um den Trägern einen - wenn auch sehr kurzen - Vorlauf zur Gestaltung der personellen Strukturierung zu ermöglichen, hat sich die Verwaltung hierfür entschieden.
Das Landesjugendamt hat mit Schreiben vom 31.07.2012 Hinweise zur Erstellung kleinräumiger Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf für die Kommunen bereitgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, die hier vorgeschlagenen Indikatoren teilweise anzuwenden, da diese im Ansatz auch schon bei der Festlegung von zwei Kitas mit besonderem Unterstützungsbedarf in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 16.09.2010 unter TOP 2010/0740 – Nichtöffentliche Sitzung – zugrunde gelegt wurden.
Seinerzeit wurden die beiden Einrichtungen DRK Moselstraße und das städtische Familienzentrum Blumenrath berücksichtigt.
Die Verwaltung hat vier Kriterien zur Auswahl förderungswürdiger Einrichtungen entwickelt:
- Familieneinkommen unter 24.000,00 €
- Anteil der Leistungsempfänger nach SGB-II in deren Haushalt Kitakinder leben.
- Anteil der HzE-Fälle (Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt)
- Die Familiensprache ist nicht deutsch
Zu 1) Auch ohne den unmittelbaren Bezug von SGB II-Leistungen und der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung stellt das Familieneinkommen i. d. R. einen wesentlichen Faktor bei den Familien und deren Lebensbewältigungsmöglichkeiten dar.
Zu 2) Das Land hat bei der Zuweisung an die Gemeinden den Anteil der Kinder unter 7 Jahren, die in Familien mit Leistungsbezug nach dem SGB II leben, zugrunde gelegt. Insofern wird dies von der Verwaltung auch als wesentliches Kriterium betrachtet.
Zu 3) Der Anteil der Familien in Nordrhein-Westfalen, denen eine Hilfe zur Erziehung (ohne Erziehungsberatung) gewährt wurde und die zugleich Transferleistungen bezogen lag im Jahr 2008 bei knapp 59 %. Hilfen zur Erziehung können also ebenfalls als Anzeichen für eine besondere Problembelastung betrachtet werden (Untersuchung von Prof. Thomas Rauschenbach, Expertise zum 9. Kinder- und Jugendbericht des Landes Nordrhein-Westfalen).
Zu 4) Die Vermittlung von Sprachkompetenz wird seit Jahren im Elementarbereich als besonderer Schwerpunkt der Bildungsaufgabe begriffen. Hier ergibt sich durch das Fehlen entsprechender Fähigkeiten ein besonderer Unterstützungsbedarf in und für die Einrichtung.
Bewertungsformel:
Alle Einrichtungen in der Stadt Alsdorf wurden anhand dieser vier Kriterien untersucht. Hierbei wurde eine Rangfolge vergeben.
Bei der Berechnung wurden die „erreichten Plätze“ addiert und dann durch 4 (Kriterienanzahl) dividiert.
Hierdurch ergibt sich eine Rangfolge, die auf den o. g. Kriterien beruht.
Beispiel:
Einrichtung A:
Anteil
Leistungs- HzE Familieneink. Familiensprache
empfänger SGB II unter 24.000,00
Rangfolge: 1 7 1 6
Hieraus ergibt sich im Verhältnis zu allen Einrichtungen 1+7+1+ 6 : 4 = 3,66
Für diese Einrichtung ergibt sich also ein Punktwert von 3,66.
Beispiel:
Einrichtung B:
Anteil
Leistungs- HzE Familieneink. Familiensprache
empfänger SGB II unter 24.000,00
Rangfolge: 6 11 7 6
Hieraus ergibt sich im Verhältnis zu allen Einrichtungen 6+11+7+ 6 : 4 = 7,5
Einrichtung A wäre demnach aufgrund des Punktwertes eher zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage hat die Verwaltung mit Hilfe der Einrichtungen eine Vollauswertung aller 19 Einrichtungen in der Stadt Alsdorf vorgenommen. Als Ergebnis ergibt sich folgendes Bild:
- Städt. Familienzentrum Blumenrath
- Familienzentrum E.V.A. Mitte
- Städt. Familienzentrum Annapark
- Familienzentrum AWO Rosenstraße
- Integrative DRK Kita Moselstraße
- Kath. Kita St. Mariä Heimsuchung
Insofern schlägt die Verwaltung vor, diese genannten Einrichtungen bei der Förderung zu berücksichtigen.
Zusätzlicher Sprachförderbedarf:
Der durch das Land vorgesehene zusätzliche Landeszuschuss beträgt für die nächsten zwei Jahre für die Stadt Alsdorf 80.000,00 €. Hiervon sind mindestens 5.000,00 € an eine einzelne Einrichtung zu vergeben.
Aufgrund der bisherigen Praxis und der in den letzten Jahren auf der Grundlage der Sprachstandfeststellung nach Delfin 4 geförderten Einrichtungen, schlägt die Verwaltung vor, diese als Grundlage für die Verteilung der Landesmittel zu wählen. Dies bedeutet, dass für Einrichtungen freier Träger 10.000,00 €, für Einrichtungen in Trägerschaft der kath. Kirche 30.000,00 € und in evang. Trägerschaft 10.000,00 € bereitgestellt werden können. Für die städtischen Einrichtungen sind 30.000,00 € vorgesehen.
Für beide Förderschwerpunkte gilt:
Der Gesetzesentwurf sieht einerseits eine Bewilligung der genannten Mittel (im Sinne einer Planungssicherheit) möglichst für fünf Jahre vor, andererseits erfolgt die Zuweisung der Mittel lediglich durch einen jährlichen Leistungsbescheid. Insofern ist der durch das Jugendamt zu erteilende Leistungsbescheid unter Widerberufsvorbehalt zu stellen, der dann ausdrücklich für den Fall einer Änderung der betreffenden Regelungen im Kinderbildungsgesetz greift.
Der Jugendhilfeausschuss ist als zuständiger Fachausschuss durch die Verwaltung in einer der nächsten Sitzungen umfassend zu informieren. Zum besseren Verständnis ist der heutigen Sitzungsvorlage bereits der Gesetzestext zur KiBiz-Revision in der Entwurfsfassung als Anlage zu TOP 2014/0209 beigefügt.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Vorbehaltlich des Inkrafttretens der KiBiz-Revision zum 01.08.2014 hat das Land eine Zuweisung in Höhe von insgesamt 230.000,00 € vorgesehen.
Diese Mittel sind ausschließlich zur Finanzierung von Personalkosten vorgesehen und sollen die entstehenden Aufwendungen zu 100 % finanzieren.
Darstellung der sozialen und ökologischen Auswirkungen
