Beschlussvorlage - 2014/0215/1.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Ausschussmitglieder und der stellvertretenden Ausschussmitglieder
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1.1 - Büro des Rates
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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24.06.2014
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Auf der Grundlage der Entscheidungen über die Ausschüsse, deren Zusammensetzung und Befugnisse (Zuständigkeitsordnung) findet die Besetzung der Ausschüsse statt.
Die Besetzung erfolgt durch Abstimmung über die vorliegenden Wahlvorschläge in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer) gemäß § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), sofern sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag je Ausschuss einigen und über diesen einstimmig beschließen.
Der Bürgermeister hat gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW kein Stimmrecht.
Bei der Sitzverteilung nach Hare-Niemeyer werden die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen verteilt. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Sachkundige Bürger mit Stimmrecht nach § 58 Abs. 3 GO NRW sind mit den Ratsmitgliedern in einem Wahlgang zu wählen. Sachkundige Einwohner nach § 58 Abs. 4 GO NRW sind in einem separaten Wahlgang nach § 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen.
Auf die beratenden Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW, zur Wahrung des Minderheitenschutzes, findet das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW keine Anwendung; sie erhalten eine Sitzzuteilung kraft Gesetzes und werden vom Rat der Stadt per Wahlbeschluss nach § 50 Abs. 2 GO NRW bestellt.
Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.
Sofern der Rat der Stadt von dem Recht Gebrauch macht, stellvertretende Ausschussmitglieder zu bestellen, hat er die Reihenfolge festzulegen. Eine mögliche Regelung findet sich bereits in der zurzeit geltenden Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Alsdorf.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Jugendhilfeausschuss und Wahlausschuss persönliche Stellvertretung erforderlich ist.
Die Wahlvorschläge zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses mit Vertretern aus dem Bereich der freien Jugendhilfe etc. (§ 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII) liegen als Anlage 1 und als Anlage 2 eine Zusammenstellung von Wahlvorschlägen der Fachbehörden etc. (§ 71 Abs. 5 SGB VIII) bei.
In der Anlage 3 sind die Wahlvorschläge der Kirchen und Lehrerschaft zur Besetzung des Schulausschusses für die beratenden Mitglieder nach § 85 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) zusammengefasst.
