Beschlussvorlage - 2014/0217/1.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters durch den Altersvorsitzenden
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1.1 - Büro des Rates
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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24.06.2014
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Das Beamtenverhältnis des am 25.05.2014 direkt gewählten Bürgermeisters beginnt ohne förmlichen Ernennungsakt kraft Gesetzes zum 23.06.2014.
Die Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters erfolgt gem. § 65 Abs. 3 GO NRW durch den ehrenamtlichen Stellvertreter oder durch den Altersvorsitzenden in einer Sitzung des Rates. Gemäß § 46 LBG hat der Beamte den folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir Gott helfe).“
Der Eid kann nach Abs. 2 von § 46 LBG auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Auch der Austausch der Wörter „Ich schwöre“ durch „Ich gelobe“ oder eine andere Eidesformel ist zulässig (§ 46 Abs. 3 LBG). Die Vereidigung hat nur formelle Bedeutung. Die Rechtsgültigkeit von Amtshandlungen hängt nicht davon ab, dass der Bürgermeister bereits den Eid geleistet hat.
Über die Vereidigung wird eine Niederschrift aufgenommen, die durch den Altersvorsitzenden und den Bürgermeister unterzeichnet wird.
