Beschlussvorlage - 2014/0219/1.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister/innen sowie deren Einführung und Verpflichtung durch den Bürgermeister
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1.1 - Büro des Rates
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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24.06.2014
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Stadt Alsdorf wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Bürgermeisters, die die Bezeichnung 1. und 2. stellvertretende/-r Bürgermeister/-in führen. Auf die §§ 67 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.V.m. 8 Abs.1 der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf wird verwiesen.
Die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/-innen richtet sich nach § 67 Abs. 2 und 5 GO NRW. Zusammenfassend heißt dies:
- Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d´Hondtsches Höchstzahlverfahren) in einem Wahlgang.
- Der Bürgermeister sowie die vorgeschlagenen Kandidaten haben Stimmrecht.
- Eine vorherige Aussprache findet nicht statt.
- Die Wahl ist geheim.
- Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt. Für den Fall anschließender Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.
- Bei Nichtannahme der Wahl ist der gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht.
- Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Erklärung der gewählten Kandidaten, dass sie die Wahl annehmen, nimmt der Bürgermeister die Amtseinführung und feierliche Verpflichtung vor, die durch Nachsprechen der Verpflichtungsformel vollzogen wird, die wie folgt lautet:
“Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben als ehrenamtliche/-r Stellvertreter/-in des Bürgermeisters der Stadt Alsdorf nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Stadt erfüllen werde. (So wahr mir Gott helfe.)”
Die religiöse Beteuerungsformel kann hierbei entfallen.
