Beschlussvorlage - 2014/0222/1.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestimmung der Vertreter/-innen der Stadt Alsdorf in den sonstigen Gremien (Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräte, Beiräte, Zweckverbandsversammlungen und deren Fachausschüsse etc.)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1.1 - Büro des Rates
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Alsdorf
|
Entscheidung
|
|
|
24.06.2014
|
Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
a) Grundsätzliches:
Bei unmittelbaren Beteiligungen der Gemeinde an juristischen Personen oder Personenvereinigungen vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazu zählen. Gleiches gilt für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden (§ 113 Abs. 2 GO NRW).
Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet der Rat der Stadt (§ 113 Abs. 4 GO NRW).
Eine Übersicht über die neu zu besetzenden Gremien liegt als Anlage 1 bei.
b) Verfahren zur Bestellung der Vertreter:
Das Verfahren zur Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter in den Gremien regelt sich abhängig von der zu entsendenden Anzahl wie folgt:
- Entsendung eines Vertreters:
Für den Fall, dass der Rat der Stadt nur einen Vertreter zu bestellen oder vorzuschlagen hat, ist dieser nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen.
- Entsendung von zwei Vertretern:
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazu zählen. Der Vertreter der Verwaltung wird gemäß § 50 Abs. 1 GO NRW durch einfachen Beschluss bestimmt. In einem davon unabhängigen Wahlverfahren wird der weitere Vertreter nach § 50 Abs. 2 GO NRW gewählt.
- Entsendung von drei und mehr Vertretern:
Auch hier muss gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazu zählen. Dieser wird wiederum nach § 50 Abs. 1 GO NRW durch einfachen Beschluss bestimmt.
Bei den verbleibenden zwei und mehr Vertretern ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW (Einigung oder nach Hare-Niemeyer) anzuwenden.
- Sonstiges:
Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Bürgermeister Stimmrecht hat, wenn der Beschluss nach § 50 Abs. 1 GO NRW / die Wahl nach § 50 Abs. 2 GO NRW erfolgt (§ 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW).
Der Bürgermeister hat jedoch in den Fällen trotzdem kein Stimmrecht, wenn er selber zur Wahl steht. Dieses ist dann nach § 62 LBG ausgeschlossen (beamtenrechtliches Mitwirkungsverbot).
Bei der Wahl nach § 50 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW haben nur die Ratsmitglieder Stimmrecht, nicht aber der Bürgermeister (§ 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW).
Die Wahlverfahren nach § 50 Abs. 2 GO NRW einerseits und § 50 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
Wahlverfahren nach § 50 Abs. 2 GO NRW:
- Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
- Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
- Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.
- Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt.
- Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wahlverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW:
- Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse (hier der Gremien) auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
- Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
- Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.
- Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Weiterhin findet bei beiden Verfahren § 50 Abs. 5 GO NRW Anwendung, wonach bei Beschlüssen und Wahlen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mitzählen, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
2,1 MB
|
