Beschlussvorlage - 2014/0383/1.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung und Verpflichtung der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1.1 - Büro des Rates
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur
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Entscheidung
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25.09.2014
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
In seiner Sitzung am 24.06.2014 hat der Rat der Stadt neben den Ratsmitgliedern folgende weitere Ausschussmitglieder für die Besetzung des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur benannt.
Stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW
Frau Gabriele Persigehl
Herr Helmuth Müller
Herr Karl- Heinz Balfanz
Herr Marius Sapletta
Herr Guido Leufgens
Vertreter:Herr Hubert Goerenz
Beratende Mitglieder gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW
Herr Mevlüt Zorlu
Herr Mustafa Yildirim
Auswirkungen
Beratende Mitglieder der Kirchen- und Lehrerschaft nach § 85 Abs. 2 SchulG NRW
Vertreter der katholischen Kirche
Herr Willy Jung
Vertreter:Herr Helmut Jonas
Vertreter der evangelischen Kirche
Frau Sybille Hirschler
Vertreterin:Frau Petra Hartmann
Vertreter der Lehrerschaft
Herr Norbert Steffens
Vertreter:Herr Martin May
Die benannten Mitglieder wurden durch die Verwaltung über ihre Bestellung schriftlich unterrichtet und gebeten mitzuteilen, ob sie ihre jeweilige Wahl annehmen.
Herr Guido Leufgens teilte zuvor mit, dass er die Benennung zum stimmberechtigten Mitglied gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW nicht annehmen werde.
Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 67 Abs. 3 GO NRW sind sachkundige Bürger und Einwohner durch den/die Vorsitzende/n mit folgendem Wortlaut in den jeweiligen Ausschuss einzuführen und zu verpflichten:
(Nachzusprechende Formel):
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.
(So wahr mir Gott helfe.)“
Die religiöse Beteuerungsformel kann dabei entfallen.
Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift gefertigt.
