Beschlussvorlage - 2010/0424-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl des Integrationsrates der Stadt Alsdorf am 07.02.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1 - Rat und Verwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wahlprüfungsausschuss
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Vorberatung
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24.03.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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22.04.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss
des Rates der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt Alsdorf
nimmt zur Kenntnis, dass keine Einsprüche gegen die Gültig-
keit der Wahl des Integrationsrates der Stadt
Alsdorf am 07.02.2010 eingegangen sind.
Er stellt fest, dass Fälle
des § 40 Abs.1 Buchstabe a) bis c) des Gesetzes über die
Kommunalwahlen im Lande
Nordrhein-Westfalen ( Kommunalwahlgesetz – KWahlG) nicht vorliegen und
erklärt damit gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG die Wahl
des Integrationsrates der
Stadt Alsdorf für gültig.
Sachverhalt
Darstellung der
Sachlage und Rechtslage:
Das Wahlergebnis der Wahl
des Integrationsrates der Stadt Alsdorf am 07.02.2010 wurde durch den
Wahlausschuss in seiner Sitzung am 17.02.2010 festgestellt.
Die öffentliche
Bekanntmachung des vom Wahlausschuss festgestellten Wahler-
gebnisses erfolgte im Amtlichen
Mitteilungsblatt – Amtsblatt Nr. 39 vom 18.02.2010.
Nach § 39 des Gesetzes
über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz
–KwahlG) konnten danach gegen die Gültigkeit der Wahl
-
jede/r
Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
-
die für das
Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wähler-
-
gruppen, die an
der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben,
wenn sie eine
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs.1 Buch-
stabe a) bis c)
KWahlG für erforderlich hielten.
Auf diese
Einspruchsmöglichkeit wurde in der v.g. öffentlichen Bekanntmachung des
Wahlergebnisses
hingewiesen.
Die Einspruchsfrist
endet mit Ablauf des 19.03.2010. Bis zur Vorlagenerstellung dieses
Tagesordnungspunktes sind keine Einsprüche eingegangen.
Nach § 40 Abs.1
KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten
Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Ein-
Sprüche sowie über
die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise
zu beschließen :
a)
wird die
Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit für
ungültig erachtet, so ist das
Ausscheiden des Gewählten anzuordnen
b)
wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahl- handlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind , die im
jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im
Wahlbezirk von entscheidenem Einfluss
gewesen sein können, so ist die Wahl aus
dem in § 42 Abs. 1 KWahlG er-
sichtlichen Umfang für ungültig zu
erklären und dementsprechend eine Wieder-
holungswahl anzuordnen ( § 42 KWahlG).
c)
wird die
Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie auf-
zuheben und eine
Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neu-
feststellung nicht
möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind
oder wesentliche
Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe
b) entsprechend.
d)
wird
festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle
vorliegt, so ist die
Wahl für gültig zu erklären.
Zum Zwecke der
Vorprüfung legt der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss die bei ihm
eingegangen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche
Vorprüfung des
Wahlergebnisses vor ( §66 KWahlO).
Die Unterlagen liegen zum Zwecke der Vorprüfung bereit.
