Beschlussvorlage - 2010/0424-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlprüfungsausschuss des Rates der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf nimmt zur Kenntnis, dass keine Einsprüche gegen die Gültig-

keit  der Wahl des Integrationsrates der Stadt Alsdorf am 07.02.2010 eingegangen sind.

 

Er stellt fest, dass Fälle des § 40 Abs.1 Buchstabe a) bis c) des Gesetzes über die

Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen ( Kommunalwahlgesetz – KWahlG) nicht vorliegen und erklärt damit gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG die Wahl

des Integrationsrates der Stadt Alsdorf für gültig.

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Sachverhalt

 

 

Darstellung der Sachlage und Rechtslage:

 

Das Wahlergebnis der Wahl des Integrationsrates der Stadt Alsdorf am 07.02.2010 wurde durch den Wahlausschuss in seiner Sitzung am 17.02.2010 festgestellt.

Die öffentliche Bekanntmachung des vom Wahlausschuss festgestellten Wahler-

gebnisses erfolgte im Amtlichen Mitteilungsblatt – Amtsblatt Nr. 39 vom 18.02.2010.

 

Nach § 39 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen

(Kommunalwahlgesetz –KwahlG) konnten danach gegen die Gültigkeit der Wahl

 

-          jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes,

-          die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wähler-

-          gruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde

 

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben,

wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs.1 Buch-

stabe a) bis c) KWahlG für erforderlich hielten.

 

Auf diese Einspruchsmöglichkeit wurde in der v.g. öffentlichen Bekanntmachung des

Wahlergebnisses hingewiesen.

Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 19.03.2010. Bis zur Vorlagenerstellung dieses Tagesordnungspunktes sind keine Einsprüche eingegangen.

 

Nach § 40 Abs.1 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Ein-

Sprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise

zu beschließen :

 

a)         wird die Wahl  wegen mangelnder Wählbarkeit für ungültig erachtet, so ist das

Ausscheiden des Gewählten anzuordnen

 

b)         wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahl-                handlung  Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind , die im jeweils vorliegenden

       Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk von entscheidenem Einfluss

       gewesen sein können, so ist die Wahl aus dem in § 42 Abs. 1 KWahlG er-

       sichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wieder-

       holungswahl anzuordnen ( § 42 KWahlG).

 

c)          wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie auf-

zuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neu-

feststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind

oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden

Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

 

 

d)         wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle

vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

 

Zum Zwecke der Vorprüfung legt der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche

Vorprüfung des Wahlergebnisses vor ( §66 KWahlO).

 

Die Unterlagen liegen zum Zwecke der Vorprüfung bereit.

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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22.04.2010 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen