Beschlussvorlage - 2014/0247/ETD
Grunddaten
- Betreff:
-
Jahresabschluss 2013 des Eigenbetriebes Technische Dienste der Stadt Alsdorf -Beratung und Beschlussfassung- hier: a) Jahresabschluss zum 31.12.2013 und Lagebericht 2013 b) Ergebnisverwendung 2013 und c) Entlastung der Betriebsleitung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 7 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste
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Vorberatung
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09.09.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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13.11.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Der Betriebsausschuss beschließt, die Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2013 zu entlasten.
2. Der Betriebsausschuss fasst folgenden Empfehlungsbeschluss an den Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt,
a) den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2013 festzustellen,
b) den Jahresüberschuss 2013 in Höhe von 1.274.640,08 Euro mit den
Verlusten der Vorjahre zu verrechnen.
c) die Entlastung des Betriebsausschusses für das Wirtschaftsjahr 2013.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Im Rahmen der Änderung der Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) durch Gesetz vom 16. November 2004 wurde in § 5 Absatz 5 EigVO NRW die Zuständigkeit für die Entlastung der Betriebsleitung neu geregelt und seit 2005 auf den Betriebsausschuss übertragen.
Daneben ist gemäß § 25 EigVO NRW gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ein Lagebericht entsprechend den Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
Gemäß § 26 Abs. 1 EigVO NRW hat die Betriebsleitung den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und nach erfolgter Prüfung gemäß § 106 GO NRW dem Betriebsausschuss vorzulegen.
Entsprechend der Neuerung in § 4 Buchstabe c) EigVO NRW entscheidet der Rat der Gemeinde seit dem Wirtschaftsjahr 2005 auch über die Entlastung des Betriebsausschusses.
Der Jahresabschluss 2013 wurde durch die BET – Dr. Neumann und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aachen geprüft.
Bestandteile der dem Betriebsausschuss mit der heutigen Sitzungsvorlage vorgelegten Dokumente sind
a) der Jahresabschluss 2013 des Eigenbetriebes Technische Dienste der Stadt
Alsdorf
- Bilanz zum 31. Dezember 2013 (Anlage1) – Unterlagen werden
nachgereicht -
- Gewinn- und Verlustrechnung vom 01. Januar bis 31. Dezember 2013
(Anlage 2), - Unterlagen werden nachgereicht –
- Anhang zum 31. Dezember 2013 (Anlage 3)
– Unterlagen werden nachgereicht -
b) Lagebericht 2012 zum 31. Dezember 2012 der Betriebsleitung (Anlage 4)
- Unterlagen werden nachgereicht -
c) der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, der BET – Dr. Neumann und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aachen
(Anlage 5) – Unterlagen werden nachgereicht -
Gemäß § 4 Buchstabe c) EigVO NRW entscheidet der Rat über die Feststellung des Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses.
Nach § 106 Abs. 2 GO NRW obliegt die Jahresabschlussprüfung der Gemeindeprüfungsanstalt. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW, Herne (GPA NRW) bedient sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft.
Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft vorschlagen. Die Gemeindeprüfungsanstalt soll dem Vorschlag der Gemeinde folgen.
Der Betriebsausschuss beschloss am 19.11.2013, die BET - Dr. Neumann und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aachen, mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes 2013 zu beauftragen.
Mit Verfügung vom 17.12.2013 stimmte die Gemeindeprüfungsanstalt NRW dem Beschluss des Betriebsausschusses bzw. dem entsprechenden Antrag, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BET - Dr. Neumann und Partner zu beauftragen, den Jahresabschluss 2013 und den Lagebericht der Betriebsleitung zu prüfen, zu.
Die Zustimmung wurde mit folgenden Auflagen erteilt:
- "Der Wirtschaftsprüfer muss im Zeitpunkt der Annahme des Auftrages über eine
gültige Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle nach § 57 a WPO
verfügen".
- „Der Wirtschaftsprüfer muss § 319 a Abs.1 Satz 1 Br, 4 HGB einhalten. Somit ist
ein Wirtschaftsprüfer von der Abschlussprüfung eines Eigenbetriebes bzw. einer
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ausgeschlossen, wenn er für die
Abschlussprüfung bei dem Betrieb bereits in sieben oder mehreren Fällen
verantwortlich war; dies gilt nicht, wenn seit seiner letzten Beteiligung an der
Prüfung des Jahresabschlusses zwei oder mehr Jahre vergangen sind.
- “Der Wirtschaftsprüfer wird gebeten den gesiegelten Prüfungsbericht unmittelbar
nach Abschluss der Prüfung in einfacher Ausfertigung vorzulegen”.
- "Im Prüfungsbericht ist anzugeben, ob Beanstandungen aus Vorjahren Rechnung
getragen worden ist und Empfehlungen beachtet wurden".
- “Der Fragenkatalog zur Prüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720) ist mit der
erforderlichen Sorgfalt zu beantworten. Eine Beantwortung der Fragen mit Ja oder
Nein ist nur in Einzelfällen ausreichend, falls dies keine Folgefragen hervorruft
(Vgl. TZ 16 IDW PS 720). Ohne den Prüfungsauftrag zu erweitern, werden
insbesondere zu den folgenden Fragestellungen aussagekräftige und dem
Einzelfall angemessene Informationen erwartet, um die GPA NRW bei ihrer
Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen:
a) Vorkehrungen zur Korruptionsprävention und den getroffenen Maßnahmen
(Fragenkreis 2 “Aufbau und ablauforganisatorische Grundlagen”)
b) Ergebnis der Nachkalkulation nach § 6 KAG und deren Abbildung im
Jahresabschluss (Fragenkreis 3 c “Planungswesen, Rechnungswesen,
Informationssystem und Controlling, ggf. mit Verweis auf den entsprechenden
Abschnitt im Prüfungsbericht”)
c) Angemessenheit des Risikofrüherkennungssystems
(Fragenkreis 4 “Risikofrüherkennungssystem”)
d) Wirtschaftlichkeitsberechnungen vor Realisierung von Investitionen und zu
Überschreitungen bei abgeschlossenen Investitionen
(Fragenkreis 8 “Durchführung von Investitionen”)
e) Angemessenheit von Leistungsbeziehungen
(Fragenkreis 14 c “Rentabilität/Wirtschaftlichkeit”)”
- “Bei Prüfungen, die nicht bis zum 30.09. des dem Abschlussstichtag folgenden
Jahres abgeschlossen werden, sind die Gründe für die Verzögerung im
Prüfungsbericht zu nennen.”
- “Die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind
angemessen zu erläutern.”
“Ich behalte mir vor, eine Schlussbesprechung mit Ihnen und dem Wirtschaftsprüfer durchzuführen.”
- “Ich weise darauf hin, dass
- die Prüfung auch Entscheidungshilfen für die Organisation, die wirtschaftliche
Führung und das frühzeitige Erkennen von Risiken für den Eigenbetrieb oder der
prüfungspflichtigen Einrichtung bieten soll (vgl. § 1 (3) der Verordnung über die
Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen
Einrichtungen),
- die Prüfungsentgelte (Honorar und Nebenkosten) sind zwischen Betrieb und
Wirtschaftsprüfer individuell zu vereinbaren sind,
- die Einhaltung der o. g. Auflagen bei der Entscheidung über die Zustimmung zur
Prüferbestellung im Folgejahr berücksichtigt wird.”
Gemäß § 26 Absatz 1 EigVO NRW hat die Betriebsleitung den Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen und dem Betriebsausschuss zur Beratung vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Gemeinde zur Feststellung weiterleitet.
Der Rat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht festzustellen. Des Weiteren beschließt er über die Verwendung eines Jahresgewinns oder der Behandlung eines Jahresverlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses.
Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschluss zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Zu den im Beschlussvorschlag enthaltenen Beschlusspunkten wird auf den Prüfbericht der BET - Dr. Neumann und Partner verwiesen.
Darstellung der Rechtslage:
Grundlagen für die Erstellung des Jahresabschlusses bzw. für den Lagebericht der Betriebsleitung sind die §§ 21, 25 und 26 Abs. 1 EigVO NRW. Grundlage für die Prüfung der Jahresrechnung ist § 106 GO NRW.
Gemäß Beschluss des Betriebsausschusses erhielt die BET- Dr. Neumann und Partner, Aachen, den Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses 2012 des Eigenbetriebes Technische Dienste der Stadt Alsdorf.
Rechtsgrundlagen der Prüfung waren
- die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011,
- die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004,
3. die Landesverordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei
Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 09. März 1981 bzw.
dem Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10. Mai 1897.
Ferner hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Prüfung die im Fachgutachten 1/1988 des IDW niedergelegten Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung sowie die Prüfungsstandards (PS) des IDW beachtet.
Die Prüfung hat sich auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu erstrecken.
Danach sind insbesondere darzustellen:
- Die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und
Rentabilität der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung und
- verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese für die
Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Die Gewinn- und Verlustrechnung 2013 des Eigenbetriebes Technische Dienste schließt mit einem Jahresüberschuss von 1.274.640,08 € ab.
Der Jahresüberschuss 2013 in Höhe von 1.274.640,08 € wird mit den Verlusten der Vorjahre verrechnet.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
- entfällt -
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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