Beschlussvorlage - 2014/0531/ETD

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:

 

“Der Rat der Stadt beschließt die 4. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung in der als Anlage ___/___ beigefügten Fassung. Die Änderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.”

 

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darstellung der Sachlage:

 

Die Entwässerungsgebühren der Stadt Alsdorf wurden zuletzt für die Jahre 2012 - 2014 wie folgt festgesetzt:

 

-              Schmutzwassergebühr 3,64 Euro / m³ Frischwasserverbrauch

 

-              Niederschlagswassergebühr 1,31 Euro / m² bebauter und/oder befestigter Fläche

 

In der Sitzung des Rates am 24.11.2011 wurde eine Gebührenanpassung für die Jahre 2012 – 2014 beschlossen. Grundlage waren Verlustvorträge aus Vorjahren sowie eine Änderung der Abschreibungsmodalitäten (Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt aus dem Jahre 2009).

 

Mittlerweile wurden die Verlustvorträge größtenteils ausgeglichen. Durch den Abschluss des Projektes Anlagenmanagement Abwasser, das im Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Technische Dienste der Stadt Alsdorf in seiner Sitzung am 11.09.2012 beschlossen wurde, wurden u.a. die sich in Privateigentum befindlichen Kanalhausanschlüsse aus dem Anlagevermögen entfernt. Hierdurch wurden die Abschreibungen auf das Anlagevermögen dauerhaft gesenkt.

 

Die Gebühren können somit nach erfolgter Gebührenkalkulation auf

 

-              Schmutzwassergebühr 3,55 Euro / m³ Frischwasserverbrauch und

 

-              Niederschlagswassergebühr 1,02 Euro / m² bebauter und/oder befestigter Fläche

 

festgesetzt werden.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Gem. § 6 (1) KAG NW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Hierbei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Kosten im Sinne des KAG NW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Kostenüberdeckungen und -unterdeckungen sind innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von 4 Jahren auszugleichen (§ 6 (2) S. 3 KAG NW).


Außerdem sind gem. § 77 (2) GO NW die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Es ist ihnen verwehrt, bsp. auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung auf die Steuern zu verlagern, ohne das ein hinreichender Grund besteht.

 

Die Bestimmung des § 90 (2) GO NW, das Vermögen wirtschaftlich zu verwalten, ist zu beachten.

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Aufgrund erfolgter Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 sind die nunmehr festzusetzenden Gebührensätze voraussichtlich kostendeckend.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

-entfällt-

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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20.11.2014 - Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste - verwiesen