Beschlussvorlage - 2014/0521/1.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt


 

 

 

 

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

In seiner Sitzung am 24.06.2014 hat der Rat der Stadt neben den Ratsmitgliedern u.a. folgende weitere Ausschussmitglieder für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses benannt:

 

 

 

Stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW

 

 

Frau Alexandra Brandt

 

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Auswirkungen

Beratende Mitglieder  gemäß § 71 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. den entsprechenden Vorschriften im AG KJHG und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Alsdorf

 

 

Präsident des Landgerichtes Aachen

 

Stellvertretendes Mitglied:Frau Kerstin Beek

 

 

Bundesagentur für Arbeit

 

Frau Sandra Gorontzi

 

Polizeipräsidium Aachen

 

Herr Peter Arz

Stellvertretendes Mitglied:Herr Franz Schmitz

 

 

Evangelische Kirchengemeinde Alsdorf-Mitte

 

Stellvertretendes Mitglied:Frau Sabine Popall

 

 

 

 

Darüber hinaus hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 13.11.2014 als

 

Beratendes Mitglied gemäß § 71 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. den entsprechenden Vorschriften im AG KJHG und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Alsdorf 

 

folgendes weiteres Ausschussmitglied (als Nachfolger von Herrn Pfarrer Ulrich Eichenberg) für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses benannt:

 

Evangelische Kirchengemeinde Alsdorf-Mitte

 

Herr Christian Sachse       

 

 

 

Die benannten Mitglieder wurden durch die Verwaltung über ihre Bestellung schriftlich unterrichtet und gebeten mitzuteilen, ob sie ihre jeweilige Wahl annehmen.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 3 GO NRW sind die genannten Personen durch die/den Vorsitzende/n mit folgendem Wortlaut in den jeweiligen Ausschuss einzuführen und zu verpflichten:

 

 

(Nachzusprechende Formel):

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde

 

(So wahr mir Gott helfe).“

 

 

Die religiöse Beteuerungsformel kann dabei entfallen.

 

 

 

Über die Einführung und Verpflichtung wird eine Niederschrift gefertigt.

 

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Beschlüsse

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02.12.2014 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis genommen