Beschlussvorlage - 2014/0390/2.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss an den

Rat der Stadt Alsdorf:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf

 

a)beschließt, nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 332 – Am Güterbahnhof -, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.

 

b) beschließt den Bebauungsplan Nr. 332 - Am Güterbahnhof – als Satzung.


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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Lage des Plangebietes:

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 332 – Am Güterbahnhof – (Anlage 1) befindet sich im südlichen Bereich des Stadtteiles Alsdorf-Mitte. Das Gebiet liegt im Dreieck zwischen der Prämienstraße im Süden, der Bergehalde Anna II im Westen und der Bahnlinie der Euregiobahn im Norden. Östlich wird das Plangebiet von dem P+R Parkplatz der sich anschließenden Euregiobahn – Haltestelle „Annapark“ und dem Bushof mit Anschluss an die Bahnhofstraße / Würselener Straße (L 47) begrenzt. Im Südosten grenzt das Gebiet an die Hausgärten der nördlich der Prämienstraße gelegenen Wohnbebauung. Eine ca. 70 m lange und 13,5 m breite Nord-Süd gerichtete Teilfläche des Plangebietes grenzt im Süden unmittelbar an die Verkehrsfläche der Prämienstraße. Im Südwesten begrenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen und im Westen die Bergehalde das Plangebiet. Nördlich, jenseits der das Plangebiet begrenzenden Bahnlinie, liegt das Annapark-Gelände.

Das Plangebiet umfasst innerhalb der Gemarkung Alsdorf, Flur 2, die Flurstücke 3553, 3554, 3563, 4093,  und 5187 und teilweise das Grundstück 2872. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 4,05 ha.

 

 

Planerische Rahmenbedingungen:

Regionalplan

Der Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan - GEP -)  für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Stand 2008), stellt für die Fläche des Plangebietes ASB - “Allgemeiner Siedlungsbereich” dar.

 

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt im Südwesten zum Teil im Geltungsbereich des Landschaftsplanes II Baesweiler-Alsdorf-Merkstein, wird jedoch von dessen Festsetzungen nicht erfasst.

 

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan 2004 stellt die Fläche als “Gewerbliche Baufläche” dar. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 332 macht keine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, da ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden soll.

 

Bebauungsplan

Für die Fläche existiert bisher kein rechtskräftiger Bebauungsplan und aufgrund ihrer Lage ist sie momentan planungsrechtlich weitgehend nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Früher war die Fläche intensiv industriell genutzt, es handelt sich insofern nicht um die erstmalige Inanspruchnahme bzw. Nutzung der Fläche, sondern um eine städtebaulich geordnete Wiedernutzbarmachung im Sinne eines Flächenrecyclings.

 

 

Anlass der Planung:

Die Franz Plum GmbH Co. KG betreibt im Plangebiet eine nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlage zur Lagerung von Eisen oder Nichteisenschrotten (Schrottplatz). Die ursprüngliche Anlage mit einer Größe von ca. 1,5 ha wurde im Jahr 2005 gemäß § 67 BImSchG der zuständigen Behörde angezeigt. Durch den zwischenzeitlich erfolgten Erwerb einer weiteren bisher im Eigentum des Eschweiler Bergwerksvereins befindlichen ca. 2,5 ha großen Teilfläche innerhalb des Plangebietes wurde es erforderlich, bei der Unteren Immissionsschutzhörde der Städteregion Aachen einen Änderungsantrag gemäß § 16 BImSchG zu stellen. Inhalt des Änderungsantrages ist die Erweiterung der Gesamtlagerfläche und Entzerrung der Betriebsabläufe. Eine Erhöhung der Lagerkapazitäten ist damit nicht verbunden. Die zuständige Behörde hat diesbezüglich im Januar 2012 eine bis zum 30.06.2014 befristete Genehmigung erteilt. Eine zeitlich darüber hinausgehende Genehmigung ist nur nach einer Ertüchtigung des Betriebsstandortes gemäß dem Stand der Technik möglich. Hierzu gehört neben der Neuorganisation der Außenflächen auch die Errichtung von Lagerhallen. Auf diese Weise sollen die Beeinträchtigung der Umgebung durch Staub und Lärm minimiert und das Orts- und Landschaftsbild verbessert werden.

Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur vorgenannten Ertüchtigung wurde mittlerweile ein neuer Änderungsantrag gemäß § 16 BImSchG bei der Unteren Immissionsschutzbehörde der Städteregion gestellt und ein Bauantrag zur Errichtung einer Stahlhalle zur Schrott- Annahme und Sortierung vorbereitet. Zur Genehmigung beider Anträge ist die zeitnahe Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 332 – Am Güterbahnhof – erforderlich.

 

 

Ziel der Planung:

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 332 (Anlage 3) ist die planungsrechtliche Sicherung des Betriebes unter Berücksichtigung der geplanten flächenmäßigen Erweiterung der Anlage und dem Schutzanspruch der angrenzenden schützenswerten Wohnnutzungen, durch entsprechende Immissionsschutzmaßnahmen. Darüber hinaus sollen, im Hinblick auf eine etwaige spätere Umstrukturierung des Gebietes, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes auch die Ansiedlung sonstiger nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe, mit Ausnahme von Einzelhandelsnutzungen und Vergnügungsstätten bzw. Bordellen und bordellartigen Betrieben ermöglichen. Um dem Orts- und Landschaftsbild an dieser städtebaulich prägnanten Stelle vis-a-vis der Innenstadt gerecht zu werden, ist eine angemessene Einbindung des Gewerbestandortes unter gestalterischen Aspekten vorgesehen. Neben der Reduzierung der Lagerhöhen des Schrotts sind hierzu Sichtschutzmaßnamen an den Plangebietsgrenzen vorgesehen.

 

Das Konzept zur zukünftigen baulichen Entwicklung des Schrottplatzes sieht zwei Bauphasen vor. In einer ersten Bauphase, die durch die vorgenannten Anträge bereits initiiert wurde, ist der Bau einer Lagerhalle im Anschluss an das bestehende Eingangsgebäude geplant (Anlage 2). In diesem ersten Schritt ist darüber hinaus eine Neuorganisation der Betriebsabläufe auf den Außenflächen vorgesehen. Diese sollen sichtgeschützt hinter der geplanten Halle und den bestehenden Gebäuden organisiert werden. Dazu soll zwischen der neuen und der bestehenden Halle u.a. eine Sicht- und Lärmschutzwand errichtet werden.

Die ursprünglich vorgesehene Umsetzung eines Sichtschutzes auf der ca. 5 bis 15 m breiten, brach liegenden und teilweise begrünten Fläche außerhalb des Geltungsbereiches, zwischen der nördlichen Plangebietsgrenze und der Gleisanlage, ist aus eigentumsrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Als weitere Sichtschutzmaßnahme ist daher die Eingrünung des Gebietes innerhalb des Plangebietes entlang der Bahntrasse mit einem weitgehend 5-6 m breiten dicht begrünten Gehölzstreifen vorgesehen. Lediglich auf einer Länge von ca. 35 m wird dieser Gehölzstreifen nur mit einer Breite von 3 m errichtet, um die dort vorhandenen Grundwassermessstellen und die Umfahrung bestehender Gebäude weiterhin sicherzustellen.

An der dem Gewerbegebiet zugewandten Seite des Gehölzstreifens wird darüber hinaus ein mindestens 5 m hoher blickdichter Sichtschutz durch bauliche Anlagen (nach derzeitigem Kenntnisstand durch übereinandergestapelte, einheitlich angestrichene Übersee-Container) geschaffen, die eine Trapezblechoptik erzeugen sollen. Diese dienen darüber hinaus dem Lärmschutz. Im Zusammenhang mit der Eingrünung ist auch die Beseitigung der bereits teilweise abgängigen Einfriedung/ Feldbrandsteinmauer geplant.

Zu einer weiteren Verbesserung des Ortsbildes wird die Reduzierung der Lagerhöhen des Schrottes auf maximal ca. 10 m Höhe beitragen. Die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen soll über Regelungen in einem vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes mit dem Eigentümer des Schrottplatzes zu schließenden städtebaulichen Vertrag gesichert werden.

 

In einem späteren Bauabschnitt soll eine weitere Halle oder Einhausung die aktuell vorhandenen Bestandsgebäude ersetzen und zu einer weiteren Aufwertung des Ortsbildes in Richtung des Annapark – Geländes führen. Nach erfolgter Umstrukturierung des Betriebsgeländes, bei der sich der Schrottplatz weitgehend im zentralen Bereich (GE 2) konzentrieren wird, ist insbesondere im südöstlichen (GE 3) und nordwestlichen (GE 1) Teil des Plangebietes die Ansiedlung von anderen nicht erheblich belästigenden Gewerbegebieten denkbar. Zum Schutz der südlich an das GE 3 angrenzenden Wohnbaugrundstücke an der Prämienstraße sind in diesem Bereich Gewerbebetriebe mit den niedrigsten Immissionen vorgesehen.

 

 

Erschließung:

Im Rahmen der Neuansiedlung von Betrieben ist eine Veränderung des Erschließungssystems erforderlich, da der Verkehrsknoten Bahnhofstraße / L47 / Am Güterbahnhof / Weinstraße / Bahntrasse, auch ohne die potentiellen Nutzungsänderungen im Plangebiet, bereits an seine Kapazitätsgrenzen stößt. Um eine Verschlechterung der Verkehrsqualität an dem Knoten zu verhindern, ist - bei künftigen Veränderungen der Nutzungsstrukturen im Plangebiet - eine zusätzliche Erschließung von der Prämienstraße aus vorgesehen. Zur Erschließung der einzelnen Gewerbeflächen werden innerhalb des Plangebietes entlang der südlichen Plangebietsgrenze und von der nördlich angrenzenden Straße Am Güterbahnhof zur neuen Erschließungsstraße im Süden private Erschließungsflächen festgesetzt. Damit entsteht ein geschlossenes Verkehrssystem zur gleichmäßigen Verteilung der im Plangebiet entstehenden Verkehre. Die gleichmäßige Verteilung der Verkehre ist ggf. durch verkehrslenkende Maßnahmen (Straße Am Güterbahnhof als Einbahnstraße in Richtung des Verkehrsknotens und Unterbindung von Linksabbiegern auf die Prämienstraße) zu unterstützen. Zur Prüfung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen (Verkehrsknoten und Prämienstraße) wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ein Verkehrsgutachten (Anlage 8) durch das Büro VSU erstellt. Das Ergebnis der Untersuchungen zeigt, dass durch das neue Erschließungssystem der Komplexknoten an der Bahnhofstraße in seiner Leistungsfähigkeit verbessert wird und die neue Anbindung an die Prämienstraße in hohem Maße leistungsfähig ist und zu keiner Verschlechterung der Sicherheit und Leichtigkeit der Verkehre auf der Prämienstraße führt. Voraussetzung ist, dass nur ein mäßig starkes zusätzliches Verkehrsaufkommen hervorgerufen wird. Hiervon ist auszugehen, da publikumsintensive Nutzungen im Plangebiet weitgehend ausgeschlossen werden und vor Ansiedlung verkehrsintensiver Nutzungen eine Leistungsfähigkeitsbetrachtung im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen ist.

 

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 332 wurde eine schalltechnische Untersuchung (Anlage 7) bei der ACCON Köln GmbH in Auftrag gegeben. Diese hat die von dem Gelände des Schrottplatzes und der geplanten Erschließung über die Prämienstraße ausgehenden Lärmemissionen an verschiedenen Emissionspunkten gemessen. Auf Grundlage dieser Messdaten wurden, unter Berücksichtigung der geplanten Umstrukturierungen auf dem Gelände, unterschiedliche Lärmkontingente für die drei Teilflächen GE 1-3 errechnet. Diese werden im Bebauungsplan für die jeweiligen Teilflächen festgesetzt und sind dort entsprechend einzuhalten.

 

 

Verfahrensverlauf:

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 332 - Am Güterbahnhof - wurde am 24.04.2012 im Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadt Alsdorf gefasst. Am 06.09.2012 wurde durch den Ausschuss für Stadtentwicklung die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen. Diese erfolgte mit Schreiben vom 27.09.2012 sowie mit der Bürgerversammlung vom 17.10.2012. Die Einarbeitung der vorgebrachten Anregungen und Hinweise in den Bebauungsplan Nr. 332 machte unter anderem eine Änderung des Plangebietes im Bereich der Erschließung über die Prämienstraße erforderlich. Diese wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 26.08.2014 beschlossen, der Bebauungsplan wurde gebilligt und es erfolgte der Beschluss über die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 332. Die Offenlage erfolgte mit Schreiben vom 01.09.2014 (Anlage 10) sowie durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen am FG. 2.1 – Bauleitplanung im Zeitraum vom 05.09. – 06.10.2014 (Anlage 11).

 

Um die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 332 im Einzelnen zu sichern und zu regeln, wird zwischen dem Eigentümer der Flächen innerhalb des Plangebietes und der Stadt Alsdorf ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Hierbei werden unter anderem die vorgesehenen Erschließungs-, Lärm- und Sichtschutzmaßnahmen sowie die Maßnahmen zur Grünordnung und zur Einfriedung vertraglich gesichert. Ein Entwurf dieses städtebaulichen Vertrags soll in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung beraten werden. Die Beschlussfassung über den endgültigen Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 332 im Rat der Stadt Alsdorf, wird erst nach Beschluss des städtebaulichen Vertrages erfolgen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 332 – Am Güterbahnhof – (Anlage 3) und die textlichen Festsetzungen (Anlage 4) sowie die Begründung mit dem Umweltbericht (Anlage 5) sind dieser Vorlage in der Anlage beigefügt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 332 ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Anlage 6), eine schalltechnische Untersuchung (Anlage 7) und ein Verkehrsgutachten (Anlage 8) erarbeitet.

 

 

Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 4 (2) BauGB

 

Eine Übersicht der Anregungen der Träger öffentlicher Belange ist dieser Vorlage in Anlage 12 beigefügt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden folgende Anregungen vorgebracht:

 

 

1.Erftverband, Schreiben vom 11.09.2014 (Anlage 13)

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, wenn der Schutz des Grundwassers sichergestellt ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nach Angaben des Gutachters ist das Grundwasser im Plangebiet derzeit lokal durch Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und die aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Ethylbenzol sowie Xylole (BTEX) belastet. Ein relevanter Austrag in Abstromrichtung konnte jedoch nicht festgestellt werden. Für das Grundwasser ist aufgrund der vorhandenen Altlastensituation grundsätzlich ein erhöhtes Gefährdungspotential abzuleiten, da eine Schadstoffverlagerung bis in tiefere Untergrundschichten nachgewiesen werden konnte. Eine im Rahmen der Ertüchtigung des Schrottplatzes erforderliche Teilversiegelung wird aber grundsätzlich zu einer Verbesserung im Hinblick auf die Gefährdung des Wirkungspfades Grundwasser führen. Die Versiegelungen werden insbesondere zur Minimierung des Schadstoffeintrags über den Sickerwasserpfad führen, in dessen Folge mit einer Schadstoffabnahme im Grundwasser zu rechnen ist. Die im Plangebiet vorhandenen Grundwassermessstellen dienen darüber hinaus dem Schutz des Grundwassers und werden im Rahmen der Planung berücksichtigt und erhalten. Damit wird unter den gegebenen Voraussetzungen ein bestmöglicher Schutz des Grundwassers gewährleistet.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Umgang mit dem Grundwasser zur Kenntnis, den geltend gemachten Belangen ist adäquat Rechnung getragen.

 

 

 

2.EVS EUREGIO Verkehrsschienennetz GmbH,Schreiben vom 12.09.2014 und 09.10.2014 (Anlage 14)

 

Es werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der Eisenbahnbetrieb auf der angrenzenden Bahntrasse nicht beeinträchtigt werden darf. Aus diesem Grund sind die in dem zweiten Schreiben ergänzend vorgebrachten Maßnahmen zu beachten.

In einem 15 m breiten Bereich, gemessen von der Gleisachse, ist der Bewuchs auf eine Höhe von 2,5 m zu begrenzen. Der Grünstreifen ist zudem entlang der Grundstücksgrenze zum Schutz der Beschäftigten bei Pflegemaßnahmen einzufrieden.

Vor Errichtung des 5 m hohen Sichtschutzes ist vor Ort zu überprüfen und sicherzustellen, dass keine Sichtbeziehungen zu den Bahnsignalanlagen behindert werden. Darüber hinaus ist ein Nachweis der Standsicherheit des Sichtschutzes zu erbringen.

Es ist sicherzustellen, dass das Oberflächenwasser gleisabgewandt abgeleitet wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Beeinträchtigung des Bahnbetriebes durch die Planung ist nicht erkennbar. Den Belangen des Eigentümers der Bahnlinie wurde bereits im Verfahren durch den, über Regelungen in dem vor Satzungsbeschluss zu schließenden städtebaulichen Vertrag gesicherten, Abriss der teilweise abgängigen Feldbrandsteinmauer parallel zur Bahntrasse und der Verlegung der ursprünglich geplanten bahnparallelen Zufahrt entsprochen. Lediglich ein ca. 50 m langer Streifen in Verlängerung der Straße Am Güterbahnhof kann ggf. als Erschließungsfläche genutzt werden. Aufgrund der Entfernung von ca. 20 m zu der eigentlichen Bahntrasse, kann auch hier eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Eisenbahnbetriebes ausgeschlossen werden.

Dies gilt auch weitgehend für den geplanten Grünstreifen entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze. Lediglich auf einer Länge von ca. 50 m im äußersten Nordosten des Plangebietes grenzt der geplante Grünstreifen unmittelbar an die Bahnlinie. Die Bäume werden in diesem Bereich in mindestens 4 m Entfernung zu der Grundstücksgrenze angepflanzt. Die Gleisachse liegt weitere ca. 3 m entfernt von der Grundstücksgrenze. Der Anregung wird daher insoweit gefolgt, dass die Baumhöhen in diesem Bereich, durch entsprechende Pflegemaßnahmen, auf maximal ca. 5 m (entspricht der Höhe der avisierten Containereinfriedung) begrenzt werden. Somit kann auch bei einem befürchteten Umsturz eines Baumes eine Gefährdung des Bahnbetriebes ausgeschlossen werden. Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen, zur Einhaltung der maximalen Wuchshöhe, wird über eine entsprechende Regelung in dem städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

Die Errichtung einer weiteren Einfriedung zur Bahnstrecke, zum Schutz der Beschäftigten bei Pflegemaßnahmen, wird als nicht erforderlich angesehen und entspricht auch nicht der städtebaulichen Zielsetzung, zum Innenstadtbereich die Ansicht einer Grünkulisse zu schaffen. Es wurde bereits festgesetzt, dass ein mindestens 2 m breiter Rasenstreifen entlang der Grundstücksgrenze anzulegen ist. Da dieser Streifen gehölzfrei ist, dient er auch als Arbeitsbereich bei Pflegmaßnahmen. Eine Betretung des Bahngrundstückes durch Pflegekräfte ist daher nicht erforderlich und eine Gefährdung insofern auch nicht gegeben.

Bereits heute befinden sich auf dem Bahngrundstück selber höhere Gehölzstrukturen, die näher an der Gleisachse liegen und somit eher geeignet wären Sichtbeziehungen zu Bahnsignalen zu stören. Mit einer Unterbindung oder Störung der Sichtbeziehungen durch Errichtung eines 5 m hohen und deutlich weiter zurückliegenden Sichtschutzes, ist daher nicht zu rechnen. Trotzdem wird der Eigentümer im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens beteiligt und Gelegenheit zur Prüfung der Einhaltung seiner zu vertretenden Belange gegeben. Der Nachweis der Standsicherheit des Sichtschutzes ist nicht Gegenstand des planungsrechtlichen Verfahrens. Dieser wird jedoch, wenn erforderlich, im nachfolgenden Genehmigungsverfahren gefordert und geprüft.

Das auf dem Grünstreifen anfallende Niederschlagswasser wird voraussichtlich auf dem Grundstück innerhalb des Plangebietes selbst versickern. Bei Errichtung des Grünstreifens wird darüber hinaus - durch z.B. Geländemodellierung - sichergestellt, dass das nicht versickernde Oberflächenwasser innerhalb des Plangebietes abgeleitet wird. Entsprechende Regelungen sind jedoch nicht Gegenstand des planungsrechtlichen Verfahrens sondern der konkreten Ausführungsplanung.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Schutz der Bahntrasse zur Kenntnis und beschließt, den Anregungen der EVS im Rahmen der Bauleitplanung nur teilweise zu folgen sowie detailliertere Regelungen zu den Begrünungsmaßnahmen und der Ausführungsplanung in den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen. Den geltend gemachten Belangen wird damit ausreichend Rechnung getragen und gleichzeitig die hier vorrangig im Fokus stehende städtebauliche Zielsetzung einer abschottenden Grünkulisse zur Innenstadt gesichert.

 

 

3.BUND Kreisgruppe Aachen - Land, Schreiben vom 16.09.2014 (Anlage 15)

 

Es wird angemerkt, dass der 5 bis 6 m breite Grünstreifen keine adäquate ökologische Ausgleichsmaßnahme darstellt und allenfalls dem Zweck des Lärm- und Sichtschutzes dient.

Einen tatsächlichen ökologischen Ausgleich können jedoch Tümpel darstellen, die  in der Nähe der Halde angelegt werden sollten. Gespeist durch Niederschlagswasser von Dachflächen könnten diese Tümpel als Lebensraum für Kreuzkröten und Libellen dienen. Die Lebensbedingungen für die betreffenden Tierarten werden im Plangebiet als äußerst günstig eingeschätzt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Eingriffsbilanzierung wurde auf Grundlage der durch die Fachbehörden anerkannten „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (Herausgeber: Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 2008) durchgeführt. Das dabei errechnete ökologische Defizit von ca. 6.300 Punkten (ökologische Wertigkeit) kann durch die Anlage des 5 bis 6 m breiten Gehölzstreifens vollständig kompensiert werden. Die dabei zugrunde gelegte ökologische Wertigkeit wurde von der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) der Städteregion anerkannt. Ein ökologischer Ausgleich im Sinne des Planungsrechts ist daher durch die vorgesehene und festgesetzte Maßnahme (Anlage eines Gehölzstreifens) innerhalb des Plangebietes gewährleistet. Weitergehende Maßnahmen, wie z.B. die Schaffung von Tümpeln als Lebensraum für die Kreuzkröte, sind nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen.

Gleichwohl wird die Meinung geteilt, dass das Plangebiet und dessen Umfeld tatsächlich ein potentieller Lebensraum für z.B. die Kreuzkröte ist. Nachgewiesen wurden diese Tierarten im Plangebiet bisher jedoch nicht. Zum Schutz möglicher Vorkommen wurde jedoch bereits ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, der auf die nicht zulässige Beseitigung von potentiellen Laichgewässern innerhalb der Fortpflanzungszeit aufmerksam macht. Dieser Hinweis wird darüber hinaus als Regelung in den vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes zu schließenden städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Durch die Beachtung des Hinweises ist sichergestellt, dass keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätte, keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen sowie kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu befürchten ist. Die rechtlichen Anforderungen an den Artenschutz werden somit vollständig erfüllt. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass unmittelbar nördlich des Plangebietes - am Fuß der Halde Anna II – ausreichend gute Lebensraumbedingungen für die Kreuzkröte bestehen. Weiterhin sind Kompensationsmaßnahmen im Bebauungsplan 212 – 2. Änderung – Herzogenrather Straße in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde jenseits der Bahngleise vorgesehen. Um den artenschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen soll hier eine Schaffung von Lebensraum für die Kreuzkröte als Gesamtmaßnahme für das Annagelände erfolgen.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der Eingriffsbilanzierung und zum Artenschutz zur Kenntnis und beschließt von einer über den vorhandenen Hinweis hinausgehenden Regelung in diesem Planverfahren abzusehen. Diesbezügliche Regelungen werden bereits im Bebauungsplanverfahren 212 – 2. Änderung – Herzogenrather Straße vorgesehen.

 

 

4.Straßen NRW, Schreiben vom 26.09.2014 (Anlage 16)

 

Es werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung erhoben. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die bei Umnutzungen innerhalb des Plangebietes vorgesehene neue Erschließungsstraße zur Prämienstraße (L 47), bereits dann zu errichten ist, wenn es die Verkehrs- oder Unfallsituation an dem Knoten L 47 / Am Güterbahnhof / Weinstraße / Bahntrasse erfordert.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Wie im frühzeitigen Beteiligungsverfahren von dem Landesbetrieb Straßenbau gefordert, wurde eine zusätzliche verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes an die Prämienstraße (L 47) im Bebauungsplan festgesetzt. Die Anbindung ist im bauleitplanerischen Kausalzusammenhang dann erforderlich bzw. dann vom  Grundstückseigentümer herzustellen, wenn innerhalb des Plangebietes durch Umnutzungen, Änderungen/ Erweiterungen etc. des Schrottplatzes zusätzliche Verkehrsmengen entstehen. Dies wurde im Rahmen des ebenfalls vom Landesbetrieb Straßenbau geforderten Verkehrsgutachtens (Anlage 8) nachgewiesen. Die Inhalte des Verkehrsgutachtens wurden mit dem Landesbetrieb Straßenbau abgestimmt. Die bei Umnutzungen etc. innerhalb des Plangebietes erforderliche Errichtung der neuen Erschließungsstraße wird über die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes zu schließenden städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

Mit der nun beabsichtigten Neuorganisation der Betriebsabläufe innerhalb des Schrottplatzes ist nach Betreiberangaben keine Erhöhung der Lagerkapazitäten verbunden und ebenfalls eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Rahmen der Schrottplatznutzung ausgeschlossen. Eine Veränderung der Verkehrs- oder Unfallsituation am angrenzenden Knoten, durch die bisherige Nutzung innerhalb des Plangebietes (entsprechend der Bestandssituation), ist daher nicht zu erwarten. Eine vorzeitige Realisierung der neuen Erschließungsstraße durch den Eigentümer, vor Betriebs- bzw. Nutzungsänderungen innerhalb des Plangebietes, ist daher unter planungsrechtlichen Aspekten nicht ableitbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass das betreffende Flurstück im Eigentum des Planinitiators steht und insofern die Verfügbarkeit dortigerseits gesichert ist. Weitere Regelungen obliegen dem städtebaulichen Vertrag.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der Verkehrssituation und dem bauleitplanerischen Kausalzusammenhang zur Kenntnis. Die Anregung des Landesbetriebs Straßenbau hinsichtlich der Realisierung der neuen Erschließungsstraße bei Verschlechterungen am angrenzenden Verkehrsknoten L 47 / Am Güterbahnhof / Weinstraße / Bahntrasse wird an den Planinitiator herangetragen, letztlich sind detaillierte Regelungen zur Erschließung im Rahmen des städtebaulichen Vertrages zu treffen.

 

 

5.Enwor GmbH, Schreiben vom 26.09.2014 (Anlage 17)

 

Gegen den Bebauungsplan werden keine Bedenken erhoben. Es wird jedoch ein Bestandsplan der Wasserleitungen im Bereich des Plangebietes überreicht und um Beteiligung bei den weiteren Planungen gebeten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis zur Beteiligung bei weiteren Planungen wird zur Kenntnis genommen. Er bezieht sich auf die konkrete Umsetzung des Vorhabens und ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Hinweis wird aber im Rahmen der nachfolgenden Ausführungsplanungen berücksichtigt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

6.StädteRegion Aachen, Schreiben vom 02.10.2014 (Anlage 18)

 

A70 Umweltamt - Bodenschutz/Altlasten

Gegen den Bebauungsplan werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, da die Altlasten – Situation berücksichtigt wurde. Es wird jedoch darum gebeten, den in der Begründung - Teil B Umweltbericht - unter dem Punkt 9 aufgenommene Erläuterung, dass durch das bestehende Altlasten – Monitoring auch akute neue Bodenbelastungen erkennbar gemacht werden sollen, ersatzlos zu streichen. Da das Monitoring nicht der Überwachung des Schrottplatzbetriebes dient, sondern dem Nachweis, dass die vorhandenen Altschäden der ehemaligen Teerwertung auf natürliche Weise abgebaut bzw. zurückgehalten werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Anregung wird gefolgt und die Erläuterungen im Teil B der Begründung (Anlage 5) entsprechend angepasst.

Ein Monitoring, das neue Bodenbelastungen erkennbar machen könnte ist bei ordnungsmäßen Betrieb des Schrottplatzes auch nicht erforderlich. Der ordnungsgemäße Betrieb des Schrottplatzes wird durch die erforderliche Ertüchtigung des Betriebes sichergestellt. Der dazu notwendige Änderungsantrag gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) wurde bereits gestellt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt der Anregung zu folgen und den Umweltbericht unter Punkt 9 entsprechend anzupassen.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 332 - Am Güterbahnhof - wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung durchgeführt.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und der Fachgutachten zum vorliegenden Bebauungsplan entstehen der Stadt Alsdorf keine Kosten, da diese von dem Eigentümer der Flächen innerhalb des Plangebietes getragen werden.

Durch die unmittelbaren Baumaßnahmen auf den Bauflächen werden der Stadt Alsdorf ebenfalls keine Kosten entstehen, da diese vom Eigentümer ausgeführt werden.

 

Eine Regelung zu der Kostenverteilung der, bei Umnutzung innerhalb des Plangebietes erforderlichen Errichtung der Verkehrsflächen inkl. der dann erforderlichen Umbaumaßnahmen an der Verkehrsfläche der Prämienstraße und der dort befindlichen technischen Anlagen, ist vor Satzungsbeschluss zu treffen und soll in den mit dem Eigentümer zu schließenden Städtebaulichen Vertrag einfließen.

 

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 332 - Am Güterbahnhof - wird die zukünftige Entwicklung des Schrottplatzes der Firma Plum dahingehend gesteuert, dass Beeinträchtigungen von umliegenden Nutzungen durch Schall- und Staubemissionen vermieden werden. Darüber hinaus wird die aktuell unattraktive städtebauliche Situation in direkter Nachbarschaft zum zentralen Haltepunkt der Euregiobahn in Alsdorf Mitte und dem Annapark nachhaltig verbessert.

 

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 332 – Am Güterbahnhof – wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Anlage 6) durch das Büro Schöke Landschaftsarchitekten erarbeitet. Die Artenschutzprüfung ergab hierbei keine Betroffenheit von planungsrelevanten Arten im Plangebiet. Unter der Voraussetzung, dass die in dem Fachbeitrag genannten Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden, sind keine besonderen artenschutzrechtlichen Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung der Bauleitplanung erforderlich.

 

Darüber hinaus wurde der durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 332 verursachte ökologische Eingriff in Natur und Landschaft gutachterlich ermittelt. Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Plangebiet um den ehemaligen Produktionsstandort einer Teerverwertungsanlage (Rütgers GmbH, Ancit-Fabrik) und damit um eine ehemals äußerst intensiv genutzte Industriefläche handelt (Anlage 9). Daraus resultierend liegen innerhalb des Plangebietes Bodenbelastungen vor, weshalb die Fläche im Altlastenkataster der Städteregion Aachen als Altlastenverdachtsfläche (Katasternr. 5102/0026) geführt wird. Diese Fläche soll durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 332 nunmehr wieder einer städtebaulich geordneten Nutzung als Gewerbegebiet im Sinne eines Flächenrecyclings zugeführt werden. Die Bewertung des die Innenstadt flankierenden Plangebietes muss also unter anderem auch vor dem Hintergrund erfolgen, dass es sich nicht um eine erstmalige Inanspruchnahme bzw. Nutzung dieser Fläche handelt. 

 

Insgesamt ermittelt der Landschaftspflegerische Fachbeitrag für den Bebauungsplan Nr. 332 ein ökologisches Defizit. Die Ausgleichsmaßnahmen sind innerhalb des  Plangebietes vorgesehen, um die Ausgleichsfunktion hinsichtlich Naturhaushalt und Stadtbild tatsächlich an Ort und Stelle zu schaffen und nicht etwa im Außenbereich zusätzliche Ackerflächen ihrer landwirtschaftlichen Nutzung entziehen zu müssen. Für die erforderlichen Ersatzmaßnahmen wurden in den Randbereichen des geplanten Gewerbegebietes deshalb umfangreiche Grünstreifen zwischen 5 und 6 m Breite, insbesondere entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze, vorgesehen. Neben ihrer Funktion als Ausgleichsfläche sollen diese Grünstreifen vor allem eine abschottende und stadtbildwirksame Grünkulisse gewährleisten. Auf diese Weise soll der Schrottbetrieb der Firma Plum in Richtung der Innenstadt, des Anna-Parks und der Euregiobahntrasse (als Eingangsansicht für den Bahnreisenden), eine attraktive Ansicht erhalten und somit das städtebauliche Erscheinungsbild bzw. das Landschaftsbild an dieser Stelle umfassend verbessert werden. Aufgrund der städtebaulichen Bedeutsamkeit der Eingrünung an dieser prominenten Stelle im Stadtbild wird diesem Ausgleich innerhalb des Plangebietes eine besondere Wertigkeit beigemessen. In Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange unter- und gegeneinander, soll insofern auf zusätzliche externe Kompensationsmaßnahmen verzichtet werden.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 332 - Am Güterbahnhof - wird die Grundlage zur Durchführung einer verbindlichen Bauleitplanung für diesen Bereich geschaffen.

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Beschlüsse

Erweitern

23.10.2014 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen

Erweitern

04.12.2014 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen