Beschlussvorlage - 2014/0514/6
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Alsdorf und über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren (Feuerwehrsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 6 - Bürger- und Ordnungsamt
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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04.12.2014
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Gemäß § 41 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW (FSHG) können Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz der ihnen durch Feuerwehreinsätze entstandenen Kosten verlangen. Der Kostenersatz ist gem. § 41 Abs. 3 FSHG durch Satzung zu regeln.
Um einen bedarfsgerechten Kostenersatz für die Feuerwehr gewährleisten zu können, ist es nach den Betriebskostenabrechnungen 2011,2012 und 2013 unabdingbar, den Kostenersatz bzw. die Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Alsdorf anzupassen.
Grundlage für die Erzielung des Kostenersatzes bzw. der Gebühren sind die vom Fachamt für den Feuerschutz der Stadt Alsdorf erstellten Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2011, 2012 und 2013, die jetzt durch die verbindlichen Jahresabschlüsse erstellt werden konnten.
Es wird auch eine textliche Neufassung der Satzung vorgenommen, da die Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Alsdorf und über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes angepasst wird.
Darstellung der Rechtslage:
Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG können die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstanden Kosten verlangen von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Gemäß Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift ist ein solcher Kostenersatz durch Satzung zu regeln.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Grundlage für die Ermittlung des Kostenersatzes sind die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2011,2012 und 2013 und die Kostenersatzkalkulation 2014.
Die Verwaltung rechnet im Bereich der kostenpflichten Einsätze mit Mehreinnahmen im Bereich des Kostenträgers 02-04-01 - Feuerwehr - .
Die Höhe der Mehreinnahmen kann nur geschätzt werden, da sie vom Umfang und der Größe der Einsätze abhängig ist. Es wird mit circa 4.000 € Mehreinnahmen gerechnet.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Entfällt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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106,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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183,6 kB
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