Beschlussvorlage - 2014/0527/ETD

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:

 

“Der Rat der Stadt beschliesst die 5. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Alsdorf (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der als Anlage ___/__ beigefügten Fassung.

 

Die Änderung tritt zum 1.1.2015 in Kraft.”

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Der Hauptzug der St.-Jöris-Straße wird bei entsprechender Witterung in der Priorität 2 gem. der Anlage der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Alsdorf geräumt bzw. gestreut.

 

Zum Hauptzug der St.-Jöris-Straße gehört auch ein Seitenarm, in dem sich die Haus-Nrn. 32 – 42 befinden. Da dieser Seitenarm eine Länge von mehr als  100 m aufweist, ist dieser als selbständige Einheit zu bewerten. Aufgrund dieser Selbstständigkeit wird in diesem Seitenarm der Winterdienst durch die Stadt Alsdorf nicht durchgeführt und die Anwohner werden daraus folgend auch nicht mit Gebühren veranlagt.

 

Des Weiteren wurde aufgrund einer Eingabe aus der Bevölkerung die Straßenreinigung in der Saarstraße überprüft. In der Saarstraße wird lt. Satzung nur die rechte Seite durch die Kehrmaschine bedient. Am Anfang der Saarstraße wurde seinerzeit versetztes Parken angeordnet, was dazu führte, dass die rechte Seite der Saarstraße nur teilweise gekehrt werden kann.

 

Darüber hinaus wurde die Saarstraße in einer der letzten Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung von einer Hauptverkehrs- zu einer Haupterschließungsstraße herabgestuft. Die Übertragung der Reinigung auf die Eigentümer der rechten Seite ist aus Sicht der Verwaltung daher zumutbar. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Saarstraße aus der Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung für den Bereich Straßenreinigung herauszunehmen.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Die Stadt Alsdorf ist durch § 1 des Straßenreinigungsgesetz NW zum Winterdienst verpflichtet. Jedoch ist die Stadt unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht  nur dazu verpflichtet, die Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen bzw. zu streuen.

 

Der Seitenarm der St.-Jöris-Straße zählt nicht zu einer verkehrswichtigen oder gefährlichen Stelle. Als verkehrswichtig kann man nur die verkehrsreichen Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von klassifizierten Straßen sowie die innerörtlichen Hauptverkehrs- und Erschließungsstraßen bezeichnen.

 

Darüber hinaus ist der Seitenarm der St.-Jöris-Straße auch nicht als gefährlich anzusehen, da es sich hier um einen ebenen und geschlossenen Straßenzug handelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund der vorigen Ausführungen wird der Winterdienst durch den Eigenbetrieb Technische Dienste in dem Seitenarm der St.-Jöris-Straße nicht durchgeführt. In der  Anlage der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Alsdorf im Winterdienst in der Priorität 2 muss deswegen bei der St.-Jöris-Straße der Zusatz (ohne die Haus-Nrn. 32- 42) aufgenommen werden.

 

Die Darstellung der Rechtslage findet auch für die Saarstraße im Bereich der Straßenreinigung Anwendung.

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

entfällt.

 

 

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Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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20.11.2014 - Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste - unverändert beschlossen

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04.12.2014 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen