Beschlussvorlage - 2014/0577/1.2
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwurf des Stellenplanes für das Haushaltsjahr 2016
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1.2 - Personal
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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09.12.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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19.03.2015
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Der Stellenplan (§ 8 Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen – Gemeindehaushaltsverordnung NRW – GemHVO NRW) als Pflichtanlage zum Haushaltsplan (§ 79 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW, § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GemHVO NRW) ist als bedeutendes personalwirtschaftliches Steuerungsinstrument in einem engen Zusammenhang mit den Personalaufwendungen und Auszahlungen zu sehen und hat insoweit erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Kommune.
Der Entwurf des Stellenplanes 2016 sieht insgesamt 362,7 Stellen vor. (Zum Vergleich: Stellenplan 2015 = 361,2 Stellen.) Im Einzelnen wird auf die beigefügten gesetzlich vorgeschriebenen Stellenpläne/-übersichten (Anlage 1) sowie auf die in der Anlage 2 aufgeführten Veränderungen zum Vorjahr, die vorhandenen NN-Stellen und die Stellenplanvermerke verwiesen.
Im Vergleich zum Stellenplan 2015 ist somit eine Stellenausweitung von insgesamt 1,5 Stellen zu verzeichnen, die sich wie folgt darstellt:
Teil A – Beamte
Im Beamtenbereich steht dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Dienst und der damit verbundenen Streichung einer 1,0 Stelle, die Ausweitung um zwei Stellen für die Übernahme von Stadtinspektoren/innen gegenüber.
Teil B – Tariflich Beschäftigte
Im Bereich der tariflich Beschäftigten ist insgesamt eine Ausweitung um einen 0,5 Stellenanteil zu verzeichnen.
Dem altersbedingten Ausscheiden (in einem Fall nach Beendigung der Freistellungsphase der Altersteilzeit) um 1,5 Stellen, steht hier die Übernahme von zwei Verwaltungsfachangestellten nach erfolgreicher Prüfung gegenüber.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente mit 63 Jahren ist eine verlässliche Planung nicht möglich, so dass bis in das Jahr 2016 die Wahrscheinlichkeit weiterer altersbedingter Beendigungen von Arbeitsverhältnissen gegeben ist und sich die v.g. Stellenentwicklung weiter verändert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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1,6 MB
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2
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(wie Dokument)
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230,4 kB
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