Beschlussvorlage - 2014/0584/2.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung

a)      beschließt, nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.

b)      billigt die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – Blumenrath Ost –

c)      beschließt die öffentliche  Auslegung der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – Blumenrath Ost - gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.


 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes (Anlage 1)  liegt im Süden des Stadtteils Alsdorf-Blumenrath. Das Plangebiet liegt direkt an der Bahntrasse (Euregiobahn) und umfasst, ausgehend von der Poststraße, den nördlichen Teil des im Flächennutzungsplan 2004 als Mischgebietsfläche dargestellten Bereichs. 

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes – Blumenrath Ost - ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 1,05ha.

 

Planerische Rahmenbedingungen

Regionalplan

Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Rechtskraft 07/2003) stellt für die Fläche des Plangebietes „Allgemeiner Siedlungsbereich – ASB“ dar.

Landschaftsplan

Der Landschaftsplan I – „Herzogenrath - Würselen“ der StädteRegion Aachen stellt für die Erweiterungsfläche das Entwicklungsziel 7: „Temporäre Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ dar.

Flächennutzungsplan

Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 30 stellt der rechtskräftige FNP 2004  „Gemischte Baufläche“ dar (Anlage 2). Mit der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 30 soll die derzeitige Darstellung in „Wohnbaufläche“ sowie „Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche“ geändert werden. Weiterhin wird in der FNP – Änderung Nr. 30 der veränderte Standort des Euregio-Bahnhaltepunktes an der Poststraße berücksichtigt. (Anlage 3).

Bebauungspläne

Der im Parallelverfahren aufzustellende Bebauungsplan Nr. 209 1.Änderung  – Blumenrath Ost überplant einen Teil des Bebauungsplanes Nr. 209 Blumenrath Ost mit Rechtskraft vom 24.12.2004. In seiner Sitzung am 26.11.2013 fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 209 1.Änderung (2013/0542/2.1), diese regelt die konkreten Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung.

 

Anlass und Ziel der Planung

Das zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanaufstellung beabsichtige städtebauliche Ziel, eine Mischgebietszone entlang der Bahnlinie und L 136 für kleine Gewerbebetriebe bereitzustellen, die als Arrondierung des angrenzenden Gewerbegebietes dienen sollte, sowie die umliegende Wohngebietsplanung konnten bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht realisiert werden. 

Vor dem Hintergrund der Inbetriebnahme der Euregiobahn, die für das Plangebiet sowohl einen erheblichen Standortvorteil als auch Attraktivitätssteigerung bedeutet, ist es jedoch nach wie vor  beabsichtigt, das Plangebiet  städtebaulich geordnet zu entwickeln. Daher werden mit dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 209 1. Änderung die städtebaulichen Ziele dahingehend angepasst, dass nunmehr aktuell nachgefragte Wohnformen und Grundstückszuschnitte befriedigt werden sollen. Für das Plangebiet der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht die im Parallelverfahren befindliche 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 mehrgeschossiges Generationen- sowie Familienwohnen vor. Damit wird auf die hohe Nachfrage nach solchen Wohnformen reagiert.

Weiterhin werden mit der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 30 die geplanten „Kommunalen Begleitmaßnahmen zur Fortführung der Euregiobahn“ (VL 2013/0165/4.3) dargestellt. Demnach soll zur Entzerrung der verkehrlichen Situation im Bereich des Bahnübergangs Poststraße in Verlängerung des Nebenarms der Aachener Straße eine P&R-Anlage errichtet werden. Die geplante Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 30 stellt für diesen Bereich „Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche“ dar.

In Anlehnung an die im Parallelverfahren aufzustellende 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 soll die bisherige Flächennutzungsplandarstellung teilweise von “Gemischte Baufläche” (Anlage 2) in „Wohnbaufläche“ sowie „Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche“  geändert werden (Anlage 3).

 

Verfahrensstand

In seiner Sitzung am 15.05.2014 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufstellung der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in Form einer Bürgerversammlung am 02.07.2014 und die frühzeitige Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 03.07.2014.

Zwischenzeitlich ist die im Parallelverfahren befindliche 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 überarbeitet worden und es ist nunmehr beabsichtigt, das im ursprünglichen Bebauungsplan geplante Mischgebiet zu größeren Teilen als WA – Allgemeines Wohngebiet - festzusetzen. Umfasste der bisherige Änderungsstand des FNP lediglich den nördlichen Teil (an der Poststraße) des im FNP 2004 als „Gemischte Baufläche“  dargestellten Bereiches, so wird die Änderung der Darstellung in „Wohnbaufläche“ jetzt weiter südlich fortgesetzt, so dass nur der Bereich unmittelbar nördlich des geplanten P+R Parkplatzes nach wie vor als „Gemischte Baufläche“ dargestellt ist. 

Hiervon unberührt bleibt die geplante Darstellung „Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche“ für den P+R Parkplatz.

Die aktualisierte 30. Flächennutzungsplanänderung mit der dazugehörigen Begründung und Umweltbericht (Anlage 4) liegt der Vorlage bei.

 

 

A. Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

In der Bürgerversammlung am 02.07.2014 (Anlage 5) wurden folgende Anregungen vorgebracht:

 

1.Herr F., Holbeinstraße :

Herr F. möchte wissen, wo die P+R-Parkplätze gebaut werden sollen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die P+R Parkplatzanlage wird nach wie vor zum größten Teil auf dem Flurstück Gemarkung Hoengen, Flur 21, Flurstück 280 festgesetzt und geringfügig auch auf den Flurstücken Gemarkung Hoengen, Flur 21, Flurstücke 281 und 352. Damit wird der P+R prinzipiell an derselben Stelle errichtet wie es bereits im bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 209 geplant war. Die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht vor den Bereich des P+R Parkplatzes als „Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche“ darzustellen.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2.Frau E., Aachener Straße:

Auch Sie möchte wissen, ob der P+R-Parkplatz auf dem ursprünglichen Flurgrundstück geplant sei.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die P+R Parkplatzanlage wird nach wie vor zum größten Teil auf dem Flurstück Gemarkung Hoengen, Flur 21, Flurstück 280 festgesetzt und geringfügig auch auf den Flurstücken Gemarkung Hoengen, Flur 21, Flurstücke 281 und 352. Damit wird der P+R prinzipiell an derselben Stelle errichtet wie es bereits im bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 209 geplant war. Die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht vor den Bereich des P+R Parkplatzes als „Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche“ darzustellen.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

3.Herr C., Aachener Straße:

Herr C. möchte wissen, ob die Pestalozzistraße abgebunden wird, d.h. eine Durchfahrt zu Aachener Straße nicht mehr möglich sein wird.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Pestalozzistraße wird zunächst nicht von der Aachener Straße abgebunden, da zuerst die neue Planstraße gemäß dem parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 209 - 1. Änderung realisiert werden muss, die von der Poststraße auf die Aachner Straße führen wird. Gleichwohl soll nach der Errichtung der Planstraße die Pestalozzistraße von der Aachner Straße abgebunden werden, da dann die neue Planstraße diese Verbindungsfunktion übernehmen soll. Des Weiteren ist die Abbindung der Pestalozzistraße eine vertragliche festgehaltene Vorgabe des Landesbetriebes Straßenbau, die jedoch erst mit der Errichtung der o.g. Planstraße vollzogen werden kann.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

4.Herr B.,  Adolf-Kolping-Straße:

Herr B. gibt zu bedenken, dass die Lage des Parkplatzes nicht gut gewählt sei, da der Haltepunkt der Euregiobahn doch ziemlich weit weg sei.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Standort des P+R Parkplatzes ist so gewählt worden, weil der Euregiobahnhaltepunkt seinerzeit noch weiter südlich an der Aachener Straße geplant war. Dessen ungeachtet ist der Standort des P+R Ride Parkplatzes vom jetzigen Euregiobahnhaltepunkt lediglich ca. 100m entfernt und fußläufig ungehindert über den im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 209 - 1. Änderung geplanten Fußweg entlang der Gleise zu  erreichen. Des Weiteren sind Fördermittel für den P+R Parkplatz an diesem Standort beantragt. Auch aufgrund der eigentumsrechtlichen Rahmenbedingungen war eine weitergehende Verlagerung insofern nicht  möglich.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, an der Lage des P+R Parkplatzes aufgrund der oben genannten Rahmenbedingungen festzuhalten.

 

5.Herr C., Aachener Straße:

Herr C. möchte wissen, ob für diesen Plan noch ein ökologischer Ausgleich erfolgen muss.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die 30. Flächennutzungsplanänderung ist lediglich die vorbereitende Bauleitplanung aus der noch kein konkretes Baurecht abzuleiten ist. Insofern ist auch kein ökologsicher Ausgleich für die 30. FNP Änderung erforderlich.

Gleichwohl wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 209 ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der die Anpflanzung einer Obstwiese als Ausgleich vorsah. Gemäß LBP wurde eine gemischte Obstwiese als Ausgleich für den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 209 auf folgenden Flurstücken angelegt:

Gemarkung Alsdorf, Flur 21, Flurstücke: 28,29, 30-34, 102,103 und 348.

Die Gesamtgröße der Ausgleichsmaßnahme beträgt ca. 20.000qm. Mit der genannten Ausgleichsmaßnahme gelten die Eingriffe der im Parallelverfahren befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 als ausgeglichen.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

6.Herr B., Adolf-Kolping-Straße:

Herr B. äußert Bedenken, dass der neu zu errichtende Kanal groß genug dimensioniert ist, um die Wassermengen des Neubaugebietes aufzunehmen, da man bereits jetzt von Zeit zu Zeit mit Wasser in den Kellern zu kämpfen hätte.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die 30. Flächennutzungsplanänderung ist lediglich die vorbereitende Bauleitplanung, aus der noch kein konkretes Baurecht abzuleiten ist. Allerdings wurde im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 209 - 1. Änderung ein hydrogeologisches Gutachten erstellt und in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde bei der Städteregion Aachen die Entwässerung des Plangebietes geregelt. Das bisherige, von einer zentralen Versickerung ausgehende Entwässerungskonzept des B-Planes Nr. 209 wird dahingehend variiert, dass nunmehr ein Staukanal für das Plangebiet errichtet werden soll, bei dem die Bemessung des Stauraumes auf Grundlage des 100jährlichen Regenereignisses erfolgt.

Mit der jetzigen Festsetzung, dass für die Bemessung des Staukanals das 100jährliche Regenereignis zu Grunde zu legen ist, wird die Intention verfolgt, dass das Kanalsystem auch die zusätzlichen Wassermengen des Plangebietes aufnehmen kann und es somit zu keiner zusätzlichen Gefährdung der Bestandsbebauung kommt.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt hinsichtlich der Regelungs- und Festsetzungsinhalte zur Niederschlagsentwässerung im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 209 – 1. Änderung, nach  Maßgabe der Unteren Wasserbehörde der Städteregion Aachen zu verfahren.

 

7.Herr C., Aachener Straße:

Herr C. möchte wissen, ob es bereits einen Investor gibt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Ein Investor, der das Plangebiet entwickeln möchte, ist gegenwärtig nicht bekannt.

 

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, es handelt sich um eine Angebotsplanung.

 

8.Frau E., Aachener Straße:

Frau E. gibt zu bedenken, dass bei den Mehrfamilienhäusern eine Beschränkung der Wohneinheiten auf 5-6 Wohneinheiten erfolgen sollte, da eine Vermarktung von mehr als 6 Wohneinheiten schwer zu realisieren sei.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die 30. Flächennutzungsplanänderung ist lediglich die vorbereitende Bauleitplanung, diesbezüglich handelt es sich nicht um Regelungsinhalte des Flächennutzungsplanes, sondern es ist auf die detaillierten Ausführungen zum parallel aufzustellenden B-Plan Nr. 209 – 1. Änderung zu verweisen.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, die diesbezügliche Abwägung obliegt nicht der Regelungsebene des Flächennutzungsplanes, sondern des parallel aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 209 – 1. Änderung (siehe VL 2014/0585/2.1).

 

9.Herr B.,  Adolf-Kolping-Straße:

Herr B. möchte wissen, wie groß die jeweiligen Grundstücksgrößen im Bereich der Einfamilienhäuser gedacht sind.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die 30. Flächennutzungsplanänderung ist lediglich die vorbereitende Bauleitplanung, diesbezüglich handelt es sich nicht um Regelungsinhalte des Flächennutzungsplanes, sondern es ist auf die detaillierten Ausführungen zum parallel aufzustellenden B-Plan Nr. 209 – 1. Änderung zu verweisen.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, die diesbezügliche Abwägung obliegt nicht der Regelungsebene des Flächennutzungsplanes, sondern des parallel aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 209 – 1. Änderung (siehe VL 2014/0585/2.1).

 

10.Herr C., Aachener Straße:

Herr C. möchte wissen, ob ein Ausbau der Pestalozzistraße geplant ist, und warum frühere Investoren gescheitert sind.

Stellungnahme der Verwaltung:

Ausbauplanungen sind nicht Gegenstand von Bebauungsplanverfahren und können daher nicht im Planverfahren geregelt werden, sie sind zudem abhängig von den jeweiligen städtischen Haushaltsplanungen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 209 wurde ein Entwässerungskonzept entwickelt, das für das gesamte Plangebiet eine zentrale Versickerung, in Form eines Regenrückhaltebeckens, vorsah. Mit heutigem Kenntnisstand ist allerdings davon auszugehen, dass ein zentrales Versickerungskonzept, aufgrund der hohen Kosten, nicht implementierbar ist. Unter anderem auch aus diesem Grund konnte das ursprüngliche Plankonzept bislang nicht umgesetzt werden. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 soll nun jedoch eine abschnittsweise Entwicklung des Gebietes mit geändertem Entwässerungskonzept (Staukanal) ermöglichen, wodurch eine schnellere Entwicklung des Gebietes erwartet wird.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

11.Herr D., Albert-Schweitzer-Straße:

Herr D. möchte wissen, ob an der derzeitigen Verkehrsführung eine Änderung erfolgt. Durch das angrenzende Gewerbegebiet wird die Poststraße/Pestalozzistraße von vielen LKW befahren und man befürchtet durch das neue Wohngebiet ein noch höheres Verkehrsaufkommen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Verkehrsregelnde Maßnahmen, zudem außerhalb des Plangebietes, sind weder Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung noch des Bebauungsplanverfahrens. Gleichwohl wird diesbezüglich auf die Ausführungen im parallel aufzustellenden Bebauungsplan 209 – 1. Änderung verwiesen. 

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, dies obliegt nicht der Regelungsebene des Flächennutzungsplanes, auf die Abwägung im parallel aufzustellenden B-Plan Nr. 209 – 1. Änderung wird verwiesen (siehe VL 2014/0585/2.1).

 

12.Herr C., Aachener Straße:

Herr C. merkt an, dass es seinem Erachten nach bestimmte Fristen zur Abbindung der Pestalozzistraße bzw. zur Errichtung des P+R Parkplatzes gibt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die 30. Flächennutzungsplanänderung ist lediglich die vorbereitende Bauleitplanung, diesbezüglich handelt es sich weder um Regelungsinhalte der Flächennutzungsplanänderung noch des Bebauungsplanverfahrens, es wird jedoch auf die entsprechenden Ausführungen zum parallel aufzustellenden B-Plan Nr. 209 – 1. Änderung verwiesen.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, es wird auf die entsprechenden Ausführungen zum parallel aufzustellenden B-Plan Nr. 209 – 1. Änderung verwiesen (siehe VL 2014/0585/2.1).

 

13.Frau S., Albert-Schweitzer-Straße:

Frau S. beschwert sich in diesem Zusammenhang über die derzeitige Verkehrsführung, dass nur ein Rechtsabbiegen auf die Aachener Straße möglich ist. Die Bürgerinnen und Bürger würden aus der Stadt hinausgeführt und müssten Umwege in Kauf nehmen.

Darüber hinaus befürchtet Frau S., dass die geplante Straße zu einer „Rennbahn“ werden könnte.

Stellungnahme der Verwaltung:

Verkehrsregelnde Maßnahmen, zudem außerhalb des Plangebietes, sind weder Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung noch des Bebauungsplanverfahrens. Gleichwohl wird diesbezüglich auf die Ausführungen im parallel aufzustellenden Bebauungsplan 209 – 1. Änderung verwiesen. 

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, dies obliegt nicht der Regelungsebene des Flächennutzungsplanes, auf die Abwägung im parallel aufzustellenden B-Plan Nr. 209 – 1. Änderung wird verwiesen (siehe VL 2014/0585/2.1).

 

14.Herr F., Holbeinstraße:

Herr F. Möchte wissen, ob die Straße durch das Wohngebiet verkehrsberuhigt ausgebaut wird.

Stellungnahme der Verwaltung:

Auch die Ausbauplanung der Straßen ist weder Regelungsinhalt der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes noch des Bebauungsplanes Nr. 209 – 1. Änderung, jedoch ist anzumerken, dass die neue Planstraße verkehrsberuhigt ausgebaut werden soll.  Einzelheiten obliegen der späteren Ausbauplanung.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

B. Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

Eine Übersicht der Anregungen der Träger öffentlicher Belange ist dieser Vorlage in Anlage 6 beigefügt. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Anregungen vorgebracht:

1.EVS Euregio Verkehrsschienennetz GmbH, Schreiben vom 11.07.2014

(Anlage 7)

Prinzipiell bestehen keine Bedenken gegen die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bahnstrecke nicht durch Baumaßnahmen bzw. Bebauung beeinträchtigt werden darf.

Es erforderlich verschiedene Auflagen in der konkreten Planung der Ausgestaltung des Plangebietes sowie während der Umsetzung / Baumaßnahmen zu beachten. Hierzu ist eine kostenpflichtige Baudurchführungsvereinbarung zwischen dem Bauherrn und der EVs abzuschließen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Umsetzung bzw. Baumaßnahmen sind weder Regelungsinhalt der 30. Änderung des FNP noch der im Parallelverfahren befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209. Gleichwohl wird diesbezüglich auf die Ausführungen im parallel aufzustellenden Bebauungsplanverfahren verwiesen, in dem ein diesbezüglicher Hinweis aufgenommen wurde.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, auf die diesbezügliche Abwägung im parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 209 – 1. Änderung wird verwiesen  (siehe VL 2014/0585/2.1). 

 

2.Enwor, Schreiben vom 24.07.2014 (Anlage 8)

Seitens der Enwor GmbH bestehen aus versorgungstechnischer Sicht für die Trinkwasserversorgung keine Bedenken gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 209 -1. Änderung. Es wird ein Bestandsplan der Trinkwasserleitungen im Plangebiet überreicht, mit der Bitte um Berücksichtigung und Beachtung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Diesbezüglich handelt es sich nicht um Regelungsinhalte des Flächennutzungsplanes oder des Bebauungsplanes, gleichwohl wird diesbezüglich auf die Ausführungen im parallel aufzustellenden Bebauungsplanverfahren verwiesen.

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, auf die diesbezüglichen Ausführungen im parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 209 – 1. Änderung wird verwiesen  (siehe VL 2014/0585/2.1).

 

3. Städteregion Aachen, Schreiben vom 28.07.2014 (Anlage 9)

A 70 Umweltamt

Bodenschutz und Altlasten

Im Plangebiet befindet sich die Altlastenverdachtsfläche „Güterbahnhof Merkstein“, welche in Kapitel 9 der Begründung der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen ist.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 5103/0294 liegt direkt östlich des Plangebietes der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004, auf der Euregiobahntrasse. Die Bahntrasse ist  jedoch nicht mehr im Geltungsbereich der 30. FNP-Änderung.

Da die 30. Änderung des FNP jedoch die vorbereitende Bauleitplanung für die im Parallelverfahren befindliche 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 ist, bei der die o.g. Altlastenverdachtsfläche im Plangebiet liegt, sei an dieser Stelle auf die textlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes 209 verwiesen, in denen ein entsprechender Hinweis aufgenommen wurde, dass alle Baumaßnahmen bzw. Umnutzungen im Bereich der Verdachtsfläche  dem Umweltamt der StädteRegion Aachen zur Stellungnahme vorzulegen sind.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, auf die diesbezüglichen Ausführungen und Berücksichtigung im parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 209 – 1. Änderung wird verwiesen  (siehe VL 2014/0585/2.1).

 

4.Regionetz GmbH, Schreiben vom 29.07.2014 (Anlage 10)

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken seitens der Regionetz GmbH.

Die Erdgasversorgung des Plangebietes steht unter Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeitsberechnung.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend den Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Bei Anpflanzungen von Baumgruppen in Trassenbereich von Versorgungsleitungen bzw. Kabel sind seitens des Veranlassers, entsprechend den Richtlinien, Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Ausbauplanung ist weder Gegenstand der 30. Änderung des FNP noch der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209, dennoch werden die Hinweise im Rahmen der Ausführungsplanung werden die Hinweise etwaigen künftigen Erschließungsträgern zur zur Kenntnis gegeben, um dies in den Planungen zu berücksichtigen.

 

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, auf die diesbezüglichen Ausführungen auch im parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 209 – 1. Änderung wird verwiesen  (siehe VL 2014/0585/2.1).

 

5.Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom 04.08.2014 (Anlage 11)

Die Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 209 - 1. Änderung über dem auf Steinkohle, Braunkohle und Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Maria“ und über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“ (zu gewerblichen Zwecken) liegt. Der Planbereich befindet sich außerdem im früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, weshalb es durch einen Anstieg des Grubenwassers zu Hebungen an der Tagesoberfläche kommen kann.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Aussagen der Bezirksregierung Arnsberg, bezüglich der Lage des Plangebietes über den genannten Bergwerks- und Erlaubnisfeldern, werden zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet war zu keiner Zeit zum Abbau von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerzen vorgesehen. Für den Abbau von Kohlenwasserstoffen (Fracking) wurden auf Landesebene großräumige Gebiete gebildet und entsprechende Erlaubnisse erteilt. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen. Für konkrete Untersuchungen zum Abbau von Kohlenwasserstoffen sind umfangreiche Genehmigungsverfahren, in Form von Betriebsplanzulassungsverfahren, erforderlich.

Die Aussagen zur Lage des Plangebietes im Einwirkungsbereich des früheren Steinkohlenbergbaus werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis diesbezüglich ist bereits in den textlichen Festsetzungen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 209 – 1. Änderung  aufgenommen.

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, auf die diesbezüglichen Ausführungen auch im parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 209 – 1. Änderung wird verwiesen  (siehe VL 2014/0585/2.1).

 

 

Darstellung der Rechtslage:

Die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes – Blumenrath Ost  wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB)-, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung durchgeführt.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Die 30. Änderung des FNP sowie die 1. Änderung des B-Planes Nr. 209 verursachen verwaltungsseitige Personal- und Sachkosten sowie Gutachterkosten. Die weiteren Kosten, insbesondere künftige Erschließungskosten, sollen von einem zukünftigen Investor bzw. den dortigen Grundstückseigentümern getragen werden, für den P + R-Parkplatz wurden Fördermittel beantragt.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Durch die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die vorbereitende Bauleitplanung entsprechend der im Parallelverfahren befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 geändert. Insofern schafft die 30. Änderung des FNP noch kein Baurecht und hat keine direkten ökologischen und sozialen Auswirkungen. Allerdings wird hier auf die Auswirkungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 verwiesen, die sich wie folgt darstellen:

 

Die 1. Änderung des BP 209 überplant einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 209 – Blumenrath Ost -. Mit dieser Änderung werden lediglich Plankonzeption und Planinhalte modifiziert, jedoch keine neuen Freiflächen in Anspruch genommen, um Baurecht zu verwirklichen.

Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 209 wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LBP) erstellt. Gemäß LBP wurde eine gemischte Obstwiese als Ausgleich für den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 209 auf folgenden Flurstücken angelegt:

Gemarkung Alsdorf, Flur 21, Flurstücke: 28,29, 30-34, 102,103 und 348.

Mit der Umsetzung des P&R Parkplatzes werden zusätzliche Anreize geboten, das ÖPNV Netz zu nutzen, wodurch KFZ Fahrten und somit CO2 Ausstoß vermieden werden.

Des Weiteren werden mit der Realisierung der 1. Änderung BP 209 verschiedene Bau- Wohnformen (Geschosswohnungsbau, Einfamilienhausbebauung) in einer gewachsenen Siedlungsstruktur, mit ausgezeichnetem regionalem und überregionalem ÖPNV-Anschluss geschaffen. Dies entspricht dem Ziel der Innenentwicklung der Städte, so dass insbesondere unter Berücksichtigung des demographischen Wandels auch zukünftig bestehende Infrastruktur noch ausgelastet wird.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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03.02.2015 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen