Beschlussvorlage - 2015/0020/3.3
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Alsdorf vom 25.11.2014 - Resolution zur schulischen Vielfalt in NRW und zur Zukunft der Bekenntnisschulen in NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 3.3 - Schulen
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur
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Entscheidung
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05.02.2015
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Unter dem 25.11.2014 beantragte die CDU-Fraktion im Rat der Stadt die als Anlage 1 beigefügte
Resolution zur schulischen Vielfalt in NRW und
zur Zukunft der Bekenntnisschulen in NRW
in der Sitzung des Rates der Stadt am 04.12.2014 zur Tagesordnung zu stellen.
Der Rat der Stadt beschloss, diese Angelegenheit weiter zu verfolgen und verwies sie an den zuständigen Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur.
Zur Information wird festgestellt, dass sich In Trägerschaft der Stadt Alsdorf neben sechs Gemeinschaftsgrundschulen zwei Katholische Grundschulen mit Standort in Alsdorf-Begau und Alsdorf-Hoengen befinden.
Gemäß Schulstatistik vom 31.10.2014 werden Schülerinnen und Schüler in den beiden Schulen wie nachfolgend aufgeführt beschult:
SchuleSchülerInnendavon
Insgesamt:r.k.:
KGS Alsdorf-Begau161 99
KGS Alsdorf-Hoengen213129
Im zweiten Abschnitt des derzeit geltenden Schulgesetzes NRW (SchulG) vom 15.02.2005 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.06.2014 wird unter § 26 – Schularten aufgeführt, dass Grundschulen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen sind (Abs. 1). In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen (Abs. 3 S. 1). In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden. Lehrerinnen und Lehrer an Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein, an diesen Schulen zu unterrichten und erziehen (Abs. 6 S. 1 und 2).
§ 27 SchulG regelt die Bestimmung der Schulart von Grundschulen.
Die Landesregierung NRW sieht nun vor, den § 26 Abs. 6 Satz 2 dahingehend zu ändern, dass Lehrerinnen und Lehrer in Ausnahmefällen zwar nicht dem betreffenden Bekenntnis angehören müssen, jedoch müssen sie bereit sein, nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses zu unterrichten und zu erziehen.
Die Änderung des § 27 Abs. 3 beabsichtigt, das Quorum im Abstimmungsverfahren zur Umwandlung einer Grundschule in eine Grundschule anderer Art von bisher „zwei Dritteln der Eltern“ der Schülerschaft auf „mehr als die Hälfte“ der Eltern der Schülerschaft herabzusetzen.
Auf die Ausführungen zu den der beabsichtigten Änderungen der o.a. Rechtsvorschriften im 11. Schulrechtsänderungsgesetz (Anlage 2 ) wird verwiesen.
Der o.a. Gesetzentwurf wurde im Dezember 2014 in den Landtag eingebracht. In der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 04.02.2015 steht dieser zur Tagesordnung, wobei nach derzeitiger Kenntnis die Anhörung von Sachverständigen des Städtetages NRW, des Städte- und Gemeindesbundes NRW, des Landkreistages NRW sowie des Evangelischen Büros NRW und des Katholischen Büros NRW vorgesehen ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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