Beschlussvorlage - 2015/0072/3.2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt:

 

Die Verwaltung wird beauftragt,  zur Entwicklung des kommunalen Jugendförderplanes ein Gremium, bestehend aus Mitarbeitern des Jugendamtes, Mitgliedern der „Planungsgruppe Jugendarbeit“, Jugendlichen des Partizipationsprojektes „Das Geht“ und Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, zu bilden und in einer der  nächsten Sitzungen  des Jugendhilfeausschusses über erste Ergebnisse zu berichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan

 

Die Grundlagen und die kommunale Rahmenbedingungen zum kommunalen Kinder- und Jugendförderplan werden in dem am  01. Januar 2005 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendfördergesetz in Nordrhein-Westfalen (3.Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes – KJFöG NRW) geregelt.

 

Gegenstand des KJFöG NRW sind die Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und

erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. Diese Rechtsbereiche finden sich in den §§ 11-14

SGB VIII wieder. Nach § 15 SGB VIII kann hierzu „Näheres über Inhalt und Umfang“ dieser Aufgaben und Leistungen durch Landesrecht geregelt werden. Durch  das KJFöG wird der Rahmen der Kinder- und Jugendförderung, den das SGBVIII setzt, genauer differenziert.

 

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bestehend aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss, trägt gemäß dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) die Gesamtverantwortung dafür, dass im Betreuungsbereich ausreichend Maßnahmen und Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu ermöglichen.

 

Die Regelungen des KJFöG NRW spiegeln weitestgehend die bisherige Praxis der Kinder und Jugendförderung wieder. Das Gesetz  setzt  jedoch neue Akzente  und beschreibt  zusätzliche

Aufgaben.

 

Mit dem KJFöG verpflichtet das Land NRW den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe "auf

der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für jeweils eine

Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben ist“ (KJFöG § 15), zu erstellen.

 

Durch den kommunalen Kinder- und Jugendförderplan soll sowohl für den öffentlichen als auch für die freien Träger Planungssicherheit hergestellt werden.

 

Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan stellt die kinder- und jugendpolitische Infrastruktur an Angeboten und Einrichtungen dar. Er soll die Arbeit der pädagogischen Fachkräfte und das ehrenamtliche Engagement unterstützen, sichern und weiterentwickeln.

 

Im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit hat auch die Stadt Alsdorf als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln stehen.

 

Der kommunale Jugendförderplan sollte vier zentrale Handlungsfelder beinhalten:

-          Kinder- und Jugendarbeit der freien Träger und der Initiativen

-          Offene Kinder- und Jugendarbeit

-          Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

-          Jugendsozialarbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Querschnittsaufgaben des kommunalen Kinder – und Jugendförderplan sind:

-          Bildung in der Jugendarbeit

-          Berücksichtigung besonderer Lebenslagen

-          Geschlechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit

-          Interkulturelle Bildung

-          Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

-          Zusammenarbeit mit Schulen

 

Das Jugendamt schlägt vor, zur Entwicklung des „ Kinder und Jugendförderplan Alsdorf“, ein Gremium  zu bilden.

 

Dem Gremium sollen neben den Mitarbeitern des Jugendamtes, den  Mitgliedern der „Planungsgruppe Jugendarbeit“  (AG § 78 SGB VIII),  Jugendliche des Partizipationsprojektes „ Das Geht“ (§ 8 SGB VIII) und Mitglieder des Jugendhilfeausschuss angehören.

 

Hierzu sollte der Jugendhilfeausschuss Mitglieder aus seinen Reihen bestimmen.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Der Jugendhilfeetat sieht Mittel zur Durchführung der oben beschriebenen Aufgaben vor.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Die Bedeutung der Kinder- und Jugendförderung  für eine  gesunde  Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sind hinlänglich bekannt.

 

 

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Beschlüsse

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10.03.2015 - Jugendhilfeausschuss - unverändert beschlossen