Beschlussvorlage - 2015/0072/3.2
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunaler Jugendförderplan
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 3.2 - Jugend
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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10.03.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt:
Die Verwaltung wird beauftragt, zur Entwicklung des kommunalen Jugendförderplanes ein Gremium, bestehend aus Mitarbeitern des Jugendamtes, Mitgliedern der „Planungsgruppe Jugendarbeit“, Jugendlichen des Partizipationsprojektes „Das Geht“ und Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, zu bilden und in einer der nächsten Sitzungen des Jugendhilfeausschusses über erste Ergebnisse zu berichten.
Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan
Die Grundlagen und die kommunale Rahmenbedingungen zum kommunalen Kinder- und Jugendförderplan werden in dem am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendfördergesetz in Nordrhein-Westfalen (3.Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes – KJFöG NRW) geregelt.
Gegenstand des KJFöG NRW sind die Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. Diese Rechtsbereiche finden sich in den §§ 11-14
SGB VIII wieder. Nach § 15 SGB VIII kann hierzu „Näheres über Inhalt und Umfang“ dieser Aufgaben und Leistungen durch Landesrecht geregelt werden. Durch das KJFöG wird der Rahmen der Kinder- und Jugendförderung, den das SGBVIII setzt, genauer differenziert.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bestehend aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss, trägt gemäß dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) die Gesamtverantwortung dafür, dass im Betreuungsbereich ausreichend Maßnahmen und Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu ermöglichen.
Die Regelungen des KJFöG NRW spiegeln weitestgehend die bisherige Praxis der Kinder und Jugendförderung wieder. Das Gesetz setzt jedoch neue Akzente und beschreibt zusätzliche
Aufgaben.
Mit dem KJFöG verpflichtet das Land NRW den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe "auf
der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für jeweils eine
Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben ist“ (KJFöG § 15), zu erstellen.
Durch den kommunalen Kinder- und Jugendförderplan soll sowohl für den öffentlichen als auch für die freien Träger Planungssicherheit hergestellt werden.
Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan stellt die kinder- und jugendpolitische Infrastruktur an Angeboten und Einrichtungen dar. Er soll die Arbeit der pädagogischen Fachkräfte und das ehrenamtliche Engagement unterstützen, sichern und weiterentwickeln.
Im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit hat auch die Stadt Alsdorf als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln stehen.
Der kommunale Jugendförderplan sollte vier zentrale Handlungsfelder beinhalten:
- Kinder- und Jugendarbeit der freien Träger und der Initiativen
- Offene Kinder- und Jugendarbeit
- Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- Jugendsozialarbeit
Weitere Querschnittsaufgaben des kommunalen Kinder – und Jugendförderplan sind:
- Bildung in der Jugendarbeit
- Berücksichtigung besonderer Lebenslagen
- Geschlechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit
- Interkulturelle Bildung
- Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- Zusammenarbeit mit Schulen
Das Jugendamt schlägt vor, zur Entwicklung des „ Kinder und Jugendförderplan Alsdorf“, ein Gremium zu bilden.
Dem Gremium sollen neben den Mitarbeitern des Jugendamtes, den Mitgliedern der „Planungsgruppe Jugendarbeit“ (AG § 78 SGB VIII), Jugendliche des Partizipationsprojektes „ Das Geht“ (§ 8 SGB VIII) und Mitglieder des Jugendhilfeausschuss angehören.
Hierzu sollte der Jugendhilfeausschuss Mitglieder aus seinen Reihen bestimmen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Der Jugendhilfeetat sieht Mittel zur Durchführung der oben beschriebenen Aufgaben vor.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Die Bedeutung der Kinder- und Jugendförderung für eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sind hinlänglich bekannt.
