Beschlussvorlage - 2015/0097/2.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung

 

a)      beschließt nach Prüfung der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.

 

b)      billigt die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes – An der Hermannskolonie.

 

c)      beschließt die öffentliche Auslegung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes – An der Hermannskolonie durchzuführen.

 

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Sachverhalt


Darstellung der Sachlage:

 

Plangebiet

 

Das Plangebiet (Anlage 1) befindet sich im Stadtteil Alsdorf Mitte in etwa 500 m Entfernung zum Alsdorfer Stadtzentrum. Im Westen grenzt das Plangebiet unmittelbar an die rückwärtige Wohnbebauung der Zollernstraße. Im Osten wird das Plangebiet durch den Kurt – Koblitz – Ring (B 57), im Süden durch die Strecke der Euregiobahn und im Norden durch den Grenzweg begrenzt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,6 ha.

 

 

Planerische Rahmenbedingungen

 

Regionalplan

Der Regionalplan stellt für die Fläche des Plangebietes „ASB - Allgemeiner Siedlungsbereich“ dar.

 

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt planungsrechtlich im Innenbereich und damit außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II „Baesweiler - Alsdorf – Merkstein“ der Städteregion Aachen.

 

Flächennutzungsplan

Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 4 stellt der rechtskräftige FNP 2004 „Wohnbaufläche“ dar (Anlage 2). Mit der Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 4 soll die derzeitige Darstellung in „gewerbliche Bauflächen“ und in „gemischte Bauflächen“ geändert werden (Anlage 3).

 

Bebauungsplan

Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 – An der Hermannskolonie wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 342 – Zollernstraße durchgeführt.

 

Umweltbericht

Als Anlage zur Begründung wurde ein Umweltbericht erstellt. Eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Im Umweltbericht werden die für die Schutzgüter relevanten Aspekte und Funktionen, die durch die vorhabensbezogenen Wirkungen mehr oder minder stark beeinträchtigt werden, aufgezeigt. Abschließend kann festgestellt werden, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

 

Ziel und Planungsinhalte der Flächennutzungsplan - Änderung Nr. 4 – An der Hermannskolonie –

 

Die Stadt Alsdorf beabsichtigt bereits seit längerem den Bereich entlang der B 57, zwischen Weinstraße und Bahntrasse, sowie der westlich und östlich angrenzenden Wohnbebauung städtebaulich zu entwickeln und einer baulichen Nutzung zuzuführen. Mit der Durchführung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 280 – Weinstraße-Ost –, sowie dem Bebauungsplan Nr. 282 – Grenzweg -, die in unmittelbarer Nähe liegen, wurden jeweils gewerblich und gemischt genutzte Bauflächen u.a. für Nahversorgung ausgewiesen. Die ursprünglich in diesem Bereich angestrebte Wohnbauflächenentwicklung zur Arrondierung der westlich angrenzenden Wohnbebauung entlang der Zollernstraße, konnte bisher nicht umgesetzt werden.

 

Mit dem im Parallelverfahren geführten Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße erfolgt entsprechend der Gesamtentwicklung in diesem Bereich die Ausweisung gemischt und gewerblich genutzter Bauflächen.

Ziel der Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 4 – An der Hermannskolonie ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 342 Zollernstraße und damit für eine bauliche Nutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche zu schaffen.

 

Vorab wurde bereits die Beteiligung nach § 34 LPlG NRW durchgeführt. Mit Schreiben vom 19.08.2014 (Anlage 4) bestätigt die Bezirksregierung Köln die grundsätzliche Anpassung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung.

 

 

Bisheriger Verfahrensverlauf

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 16.11.2006 die Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 4 – An der Hermannskolonie – sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 342 – Zollernstraße durchgeführt.

 

Die Begründung (Anlage 5) sowie der Umweltbericht (Anlage 6) zur Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 4 – An der Hermannskolonie – liegen dieser Vorlage als Anlage bei.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung wurde am 18.06.2014 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte mit Schreiben vom 10.06.2014.

 

 

A. Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Am 18.Juni 2014 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Bürgerversammlung in der Stadtverwaltung Alsdorf statt (siehe Niederschrift zur Bürgerversammlung vom 18.06.2014, Anlage 7). In der Bürgerversammlung wurde folgende Anregung vorgetragen:

 

 

1. Herr S., Südring

Herr S. gibt zu bedenken, dass das geplante Gewerbegebiet um einiges höher gelegen sei als die bestehende Wohnbebauung in der Zollernstraße. Er möchte wissen wie breit der geplante Grünstreifen über den angesprochenen Luftschutzstollen sein soll.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anregungen und Fragen beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Der Hinweis zum Abschluss einer Baudurchführungsvereinbarung  ist nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1); den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

2. Herr D., Zollernstraße

Herr D. möchte wissen, wie die Planung der Entwässerung aussieht. Denn bei größeren Regenfällen staut sich das Wasser in den Gärten und führte in der Vergangenheit schon zu Erdbewegungen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anregungen und Fragen beziehen sich im Detail nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Die adäquate Entwässerung des Plangebietes ist grundsätzlich möglich. Die Belange der Entwässerung werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die detaillierten Entwässerungsbelange sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1); den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

3. Herr S., Südring

Herr S. möchte wissen, welche Art von Gewerbe in dieses Gewerbegebiet einziehen soll.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Im Bereich entlang der B 57 bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der bestehenden Wohnbebauung entlang der Zollernstraße ist die Ausweisung gewerblich genutzter Bauflächen vorgesehen, die der Unterbringung von nicht erheblich belästigendem Gewerbe gemäß § 8 BauNVO dienen.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur geplanten Nutzung im Bereich des Gewerbegebietes zur Kenntnis; eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

4. Frau C., Grenzweg

Frau C. besitzt selbst einen Gewerbebetrieb an der Grenze zum geplanten Gewerbegebiet und möchte wissen, ob ihr Bestand durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes gesichert bleibt. Des Weiteren möchte sie wissen, wie die Straße im geplanten Gewerbegebiet ausgebaut werden soll bzw. wer für die Kosten aufkommt.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der rechtskräftige FNP 2004 stellt für diesen Bereich „Wohnbaufläche“ dar. Die damit angestrebte städtebauliche Entwicklung entspricht jedoch nicht der realen Entwicklung in diesem Bereich. Mit der Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 4 wird diesen veränderten strukturellen Rahmenbedingungen durch die Ausweisung gemischter und gewerblicher Bauflächen Rechnung getragen sowie die planungsrechtliche Voraussetzung für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 342 – Zollernstraße geschaffen. Die konkrete Ausbauplanung sowie die Finanzierung der Erschließungsstraße beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

5. Frau S., Südring

Frau S. möchte wissen, wie der Grünstreifen bepflanzt werden soll.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anregungen und Fragen beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Art der Bepflanzung  ist nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1); den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

6. Herr D. Zollernstraße

Herr D. regt an nur Flachwurzler in diese Pflanzliste aufzunehmen. Es sollten weiterhin keine Bäume auf diesem Grünstreifen gepflanzt werden, da die Bewohner die Entsorgung des Laubes befürchten. Herr Deppe möchte wissen, wann mit einem Baubeginn gerecht werden kann.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anregungen und Fragen beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Art der Bepflanzung  ist nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1); den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

7. Herr D. Zollernstraße

Herr D. möchte wissen, wer den Grünstreifen pflegen muss.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anregungen und Fragen beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Grünpflege  ist nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1); den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.

 

 

B.Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung

 

Eine Übersicht der eingereichten Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr.4 – An der Hermannskolonie ist dieser Vorlage als Anlage 8 beigefügt.

 

1.Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 25.06.2014 (Anlage 9)

 

Es bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt liegt. Bauliche Anlagen, einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, dürfen die Höhe von 20 m nicht überschreiten. Im Einzelfall sind weitere Planunterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung zur Prüfung zuzuleiten.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die geltend gemachten Belange sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1).

 

 

2.EVS EUREGIO Verkehrsschienennetz GmbH, Schreiben vom 26.06.2014 (Anlage 10)

 

Die EVS ist Eigentümer der ans Plangebiet angrenzenden Bahnstrecke Eschweiler St.-Jöris nach Bhf.-Herzogenrath. Die Strecke wird z.Zt. von Personenzügen befahren und darf durch Baumaßnahmen bzw. Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund müssen verschiedene Auflagen in der konkreten Planung der Ausgestaltung des Plangebietes sowie während der Baumaßnahme beachtet werden. Hierzu muss eine kostenpflichtige Baudurchführungsvereinbarung zwischen Bauherrn und der EVS abgeschlossen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass einer Pflanzung von Bäumen entlang der Gleisanlagen nicht zugestimmt wird. Im Bebauungsplanentwurf ist eine Signatur für die Einfassung der „Ausstellungshalle“ mit Bäumen und Sträuchern sowie sonstigen Pflanzungen dargestellt.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die geltend gemachten Belange sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1).

 

 

3.Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, Schreiben vom 27.06.2014 (Anlage 11)

 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet an die B 57 angrenzt und damit sämtliche Vorgaben des Fernstraßengesetzes in Bezug auf Anbau- und Werbeverbotszonen (20m gemessen vom für den Kfz-Verkehr vorgesehenen Fahrbahnrand) und Anbaubeschränkungszone (40 m gemessen vom für den Kfz-Verkehr vorgesehenen Fahrbahnrand) gelten. Die Abstände sind in die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes aufzunehmen. Die straßenrechtlichen Werbeverbote sollten auch in der textlichen Ausführung erwähnt sein.

Weiterhin wird auf § 9 Abs. 1 BFStrG verwiesen, wonach neben der eigentlichen Hochbauanlage auch die dazugehörigen Pflichtstellplätze der jeweiligen Nutzung des Hochbaus außerhalb der Anbauverbotszone zu Bundesstraßen liegen müssen.

Im Bebauungsplan ist darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbots-/Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur B 57 der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen. Anlagen der Außenwerbung sind innerhalb der Anbau- und Werbeverbotszone (20m) unzulässig. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Beleuchtungen sind zur Bundesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Schaufenster sind ebenfalls zur Bundesstraße hin abzuschirmen, den Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar. Die Außenfassaden sind so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr der Landesstraße entsteht. Da die Werbeanlagen im Bebauungsplan nicht festgesetzt sind, ist die Straßenbauverwaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erneut zu beteiligen. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone (40m) ist die Fassadengestaltung so zu wählen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 57 nicht gefährdet werden.

Angrenzende Bauvorhaben sind aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs so zu beleuchten und durch ausreichend hohe, nicht übersteigbare und dichte Einfriedungen oder Bepflanzungen zum Schutze der Verkehrsteilnehmer abzuschirmen, dass der übergeordnete Verkehr weder geblendet noch abgelenkt wird.

Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung  auch künftig keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der B 57. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexion zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Alsdorf. Im Bebauungsplan ist auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden Straße hinzuweisen. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen alleine zu Lasten der Kommune bzw. des Vorhabenträgers.

Grundlage für die Beurteilung der Erschließung des Baugebietes ist u.a. eine Verkehrsuntersuchung einschließlich einer Leistungsfähigkeitsberechnung bzgl. der o.g. vorhandenen Knotenpunkte und Anbindungen. Der Vorhabenträger hat den evtl. notwendigen Umbau zu einem leistungsfähigen Knoten zu seinen Lasten zu gewährleisten.

Sollten sich zwischenzeitlich neue Entwicklungen ergeben und z.B. ein großer Verkehrserzeuger angesiedelt werden, so gewährleistet die Kommune auch für diesen Fall eine leistungsfähige Anbindung. Ein ggf. erforderlicher Um-/ Ausbau geht zu Lasten der Kommune.

Die Herstellung der Erschließungsstraße zum Grenzweg ist außerhalb der Markierungen / baulichen Anlagen der signalgesteuerten Kreuzung B 57 / Grenzweg anzulegen. Unabhängig davon ist mindestens ein Abstand von 40 m von der Fahrbahnmarkierung der B 57 bis zur Einmündung der Erschließungsstraße zur Vermeidung von Rückstauwirkungen oder behindernden Fahrmanövern erforderlich.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die geltend gemachten Belange zur Erschließung des hiesigen Innenbereichs  beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die geltend gemachten Belange sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1).

 

 

4.LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage 12)

 

Es wird angeregt folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:  Gemäß §§ 15, 16 DSchG NW sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde (Bodendenkmäler) der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Fläche im Schutzbereich des Bodendenkmals AC 124, römisches Landgut, und hier möglicherweise erhaltene Reste eines Haupthauses erfasst. Es ist davon auszugehen, dass Teile dieses Landgutes auch über den als Bodendenkmal erfassten Bereich hinaus im Boden erhalten sind. Bei Beibehaltung der Kompensationsmaßnahme wäre dies durch Suchschnitte zu klären. Es wird angeregt die Fläche ansonsten nur noch als Grünland auszuweisen und zu nutzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die geltend gemachten Belange sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1).

 

 

5.Städteregion Aachen – A 85 Amt für Regionalentwicklung und Europa, Schreiben vom 04.07.2014 (Anlage 13)

 

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

A61.1 – Straßenbau und Verkehrslenkung

Es wird angeregt das Flurstück 836 entlang der Bahnlinie von neuen Nutzungen komplett oder zumindest einen durchgängigen 3 m breiten Weg freizuhalten. Damit soll die Option eines Verkehrsbandes (autoarmer bzw. autofreier Geh-/Radweg) vom Stadtrand in die Stadtmitte gewahrt werden.

 

A70 – Umweltamt - Immissionsschutz

Eine Stellungnahme aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes ist zurzeit nicht möglich, da keine qualifizierte Geräuschprognose enthalten ist, durch die der Nachweis der Verträglichkeit der Planung in Bezug auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung erbracht wird. Es wird angeregt eine gutachterliche Untersuchung durchführen zu lassen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

zu Straßenbau und Verkehrslenkung

Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert berücksichtigt.

 

zu Immissionsschutz

Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Straßenbau und Verkehrslenkung sowie zum Immissionsschutz zur Kenntnis. Die geltend gemachten Belange sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1).

 

 

6.Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom 04.07.2014 (Anlage 14)

 

Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Maria“ im Eigentum der EBV GmbH. Bodenbewegungen verursacht durch den Grubenwasseranstieg im Bereich des ehemaligen Steinkohlenbergbaus sind im Planbereich nicht auszuschließen. Es wird empfohlen die Feldeseigentümerin am Bebauungsplanverfahren zu beteiligen. Weiterhin liegt das Plangebiet auf dem Erlaubnisfeld „Honigmann“, welches das befristete recht zur Aufsuchung von Erdwärme gewährt. Rechtsinhaberin ist die EBV GmbH.

Das Plangebiet liegt weiterhin über dem Bewilligungsfeld „Mathanna“, welches das befristete recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (hier Grubengas) gewährt. Rechtsinhaberin ist die A-TEC Anlagentechnik GmbH.

Das Plangebiet liegt außerdem über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“. Inhaberin ist die Wintershall Holding GmbH. Die Erlaubnis gewährt das befristete recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die geltend gemachten Belange beziehen sich im Wesentlichen nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die geltend gemachten Belange sind im Wesentlichen nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1).

 

 

7.Wasserverband Eifel-Rur, Schreiben vom 04.07.2014 (Anlage 15)

 

Die Entwässerung des Plangebietes soll über das bereits vorhandene Kanalsystem erfolgen, welches im weiteren Verlauf an das Mischwassersystem der Kläranlage „Broichbachtal angeschlossen ist. Über das Regenüberlaufbecken „Alsdorf Mitte“ erfolgt eine Einleitung in das Gewässersystem des Broicher Baches. Es wird darauf hingewiesen, dass der Broicher Bach gewässerökologische Defizite aufweist. Daher sind die an das Kanalnetz anzuschließenden Rückhaltesysteme im Plangebiet so zu bemessen, dass keine Verschärfung der gewässerökologischen Verhältnisse und der Hochwassergefahren eintritt.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die geltend gemachten Belange beziehen sich hier nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Anregungen und Fragen sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1).

 

 

8.regionetz GmbH, Schreiben vom 07.07.2014 (Anlage 16)

 

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung des Erdgasnetzes unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und Mindestabstände einzuhalten sind. Bei Anpflanzungen von Baumgruppen im Trassenbereich von Versorgungsleitungen und Kabeln müssen seitens des Verursachers entsprechend den Richtlinien Schutzmaßnahmen erfolgen. Kosten sind durch den Veranlasser in vollem Umfang zu tragen. Spätestens vor Bauausführung sind gültige Bestandspläne aller Versorgungsarten und eine Leitungsschutzeinweisung einzuholen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplanes Nr. 342 – Zollernstraße, sondern sind Gegenstand im Rahmen der Ausführungsplanung.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die geltend gemachten Belange sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auch auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1).

 

 

9.Kreisverwaltung Düren, Schreiben vom 09.07.2014 (Anlage 17)

 

Grundsätzlich bestehen aus immissionsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben. Es wird darauf hingewiesen, dass im vergangenen Jahr beim Kreis Düren zwei verfahren für Windenergieanlagen durchgeführt wurden.

 

Aldenhoven-Langweiler

Durch die insgesamt 6 Anlagen wird auf den Immissionsort Warden, Am alten Gericht 3, nachts eine Gesamtbelastung von 38 dB(A) ausgenutzt. An einem weiteren Immissionsort in Hoengen, Goethestraße 118, wird eine Gesamtbelastung von 34 dB(A) nachts erreicht. Tagsüber sind die Belastungen 13 bzw. 17 dB(A) unter dem Richtwert. Angesetzt wurden jeweils Werte für ein allgemeines Wohngebiet.

 

Aldenhoven-Siersdorf

Durch die insgesamt 6 Anlagen wird auf den Immissionsort Bettendorf, Im Feldchen 17, eine Gesamtbelastung von 36 dB(A) nachts ermittelt. Tagsüber ist die Belastung als irrelevant nach TA Lärm (über 15 dB(A) unter dem Richtwert) anzusehen. Die Belastung am südlichen Bereich von Aldenhoven-Siersdorf weist eine Gesamtbelastung von 39 dB(A) in der Nacht auf. Tagsüber liegt hier ebenfalls keine Relevanz nach TA Lärm vor. Da es sich hierbei um ein allgemeines Wohngebiet handelt, ist der Richtwert von 40 dB(A) für die Nacht fast ausgenutzt.

Nach hiesiger Kenntnis sollten sich aufgrund der Entfernung aus diesen Vorbelastungen keine Einschränkungen für die Planungen ergeben. Da aber genaue Kenntnisse über die Vorbelastungen nicht vorliegen, ist obiges zu berücksichtigen. Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere im Gebiet Siersdorf Süd die Einhaltung des Richtwertes sichergestellt werden soll.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Ausführungen der Kreisverwaltung Düren zum Immissionsschutz werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Immissionsschutz für etwaige künftige Genehmigungsverfahren zur Kenntnis, ein Abwägungsbeschluss ist nicht erforderlich.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Grundlage der 4. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 – An der Hermannskolonie ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I 2004 S.2414), in der zuletzt geänderten Fassung.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – An der Hermannskolonie hat mit Ausnahme der Verfahrens- und Personalkosten keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Alsdorf.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

 

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Beschlüsse

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