Beschlussvorlage - 2015/0121/2.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Eschweiler Beteiligung der Nachbargemeinden -Stellungnahme der Stadt Alsdorf-
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
- Berichterstattung:
- Frau Lo Cicero-Marenberg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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24.03.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt Alsdorf nimmt die öffentliche Auslegung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – der Stadt Eschweiler zur Kenntnis und äußert gegenüber der Planung Bedenken, gemäß dem Schreiben vom 18.03.2015 (Anlage 5).
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Die Stadt Eschweiler hat die Stadt Alsdorf im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 22.10.2014 (Anlage 1) über die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – in Kenntnis gesetzt. Das Schreiben wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung vom 27.11.2014 vorgestellt. In dieser Sitzung wurde die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Eschweiler seitens des Ausschusses zur Kenntnis genommen (Vorlage Nr. 2014/0544/2.1). Darüber hinaus wurde beschlossen, dass seitens der Stadt Alsdorf keine Bedenken gegen die Planungen bestehen, wenn die geplante Konzentrationszone um die Fläche am Viehweg (südwestlich des zweiten Feldweges) reduziert wird.
Auf Grundlage dieses Beschlusses wurde seitens der Verwaltung eine entsprechende Stellungnahme zur Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – angefertigt (Anlage 2) und am 04.12.2014 an die Stadt Eschweiler verschickt.
Die Stadt Eschweiler hat die Stadt Alsdorf nunmehr im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 18.02.2015 (Anlage 3) erneut an der Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – beteiligt. Die in der Stellungnahme der Stadt Alsdorf angeregte Reduzierung der Konzentrationszone, wurde in den Planungen abgewogen und nicht berücksichtigt (Anlage 4).
Begründet wird dies in der Abwägung damit, dass aufgrund des Abstandes von 600 m eine bedrängende Wirkung potenzieller Windenergieanlagen ausgeschlossen werden könne. Zudem sei eine gutachterliche Stellungnahme erarbeitet worden, welche die grundsätzliche Umsetzbarkeit der Konzentrationszonen in Eschweiler in Bezug auf den Schallemissionsschutz nachweist. Demnach würden die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete im kritischen Beurteilungszeitraum „Nacht“ nicht überschritten. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion seien in den Kapiteln 2.2.1 und 2.7.4 des Umweltberichtes (Anlage 8) umfassend berücksichtigt worden. Negative Auswirkungen seien hierbei, aufgrund der Vorbelastung des Raumes, als nicht erheblich bewertet worden.
Eine Ausweitung des pauschalen Abstandes von 600 m zur Wohnbebauung ausschließlich für die Ortslage Alsdorf-Warden sei deshalb nicht notwendig und die von der Stadt Alsdorf angeregte Erweiterung dieses Abstandes für die Teilfläche 1 würde darüber hinaus das gesamte Plankonzept grundsätzlich in Frage stellen.
Die Anregungen der Stadt Alsdorf wurden bisher nicht bei der Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – durch die Stadt Eschweiler berücksichtigt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Stellungnahme der Stadt Eschweiler zu den Anregungen, aus Sicht der Stadt Alsdorf nicht ausreichend auf die Auswirkungen der Planungen auf die Freizeit- und Erholungsfunktion sowie die Raumwirksamkeit der Hecken- und Gehölzstrukturen im Plangebiet eingegangen. Aus diesem Grund wurde seitens der Verwaltung ein erneutes Schreiben formuliert, welches dieser Vorlage in Anlage 5 beigefügt ist. Um die Frist der Stadt Eschweiler zur Äußerung von Bedenken bis zum 23.03.2015 einhalten zu können, wurde das Schreiben vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses im Ausschuss für Stadtentwicklung bereits versandt. In dem Schreiben werden Bedenken gegenüber der Planung geäußert und die Raumwirksamkeit der Hecken- und Gehölzstrukturen sowie die Wichtigkeit des Bereiches für die Freizeit- und Erholungsnutzung anhand von Fotos verdeutlicht. Darüber hinaus wurde erneut angeregt, die Konzentrationszone um den Teilbereich westlich des Gehölzstreifens/ der Hecke zu reduzieren.
Allgemeine Informationen zur Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – der Stadt Eschweiler
Die Stadt Eschweiler plant die Ausweisung neuer Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen in ihrem Stadtgebiet. Hierzu gehört unter anderem die Teilfläche 1 – Nordwestlich Blausteinsee -, welche sich östlich des Stadtteils Alsdorf-Warden befindet (Anlage 6). In diesem Bereich ist auf dem Stadtgebiet von Aldenhoven bereits eine 1,5 MW Anlage vorhanden. Weitere fünf Anlagen sind östlich der geplanten Konzentrationszone auf Aldenhovener Stadtgebiet entstanden (Anlage 7).
Die Entfernung zwischen der geplanten Konzentrationszone in Eschweiler und der östlichsten Wohnbebauung von Warden beträgt 600 m. Die Konzentrationszone ist ca. 95 ha groß und soll Platz für ca. fünf Windenergieanlagen mit maximalen Gesamthöhen zwischen 173 und 187 m bieten.
Gemäß Kapitel 2.2.1 des Umweltberichtes zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – (Anlage 8) sei grundsätzlich mit einer Erhöhung der betriebsbedingten Belastung der Anwohner durch Lärm und ggf. durch Schattenwurf zu rechnen; aufgrund der gesetzlichen Vorgaben müssten hier jedoch bestimmte Richtwerte (Lärm: Immissionsrichtwerte nach TA Lärm; Schatten: max. 8 Std./Jahr bzw. 30 min./Tag) eingehalten werden. Sollte dies nicht möglich sein, seien entsprechende Abschaltautomatiken vorzusehen, durch die eine Einhaltung der Richtwerte gewährleistet wird. Die verbleibende Belastung werde als hinnehmbar und als nicht abwägungserheblich gewertet. Im Zuge der Errichtung der Windenergieanlagen könnten sich gemäß dem Umweltbericht temporär baubedingte Belastungen der Wohnfunktionen in Form von Lärm und erhöhtem Verkehrsaufkommen durch Baustellenbetrieb im Bereich der Ortsverbindungsstraße Niedermerz (Aldenhoven) - Weiler-Langweiler - Warden (Alsdorf) bzw. der Wirtschaftswege ergeben.
Für die Fläche „Nordwestlich Blaustein-See“ sei gemäß dem Umweltbericht eine Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung durchgeführt worden, aus der hervorgehe, dass die in der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) angegebenen Schall-Richtwerte gegenüber schutzwürdigen Nutzungen eingehalten werden können. Ein Nachweis hierfür sei im konkreten Genehmigungsverfahren zu führen (standortbezogenes Immissionsschutzgutachten).
Wesentliche Einschränkungen bezüglich bestehender Erholungsnutzungen seien laut Kapitel 2.2.1 des Umweltberichtes (Anlage 8) nicht zu erwarten, auch wenn sich die „Erlebbarkeit“ der Landschaft – unter Berücksichtigung der visuellen Vorbelastung durch Windenergieanlagen nur geringfügig - verändern könne. Nutzungsbedingt würden sich demnach außerdem eine Erhöhung der Lärmbelastung in der näheren Umgebung der Windenergieanlagen sowie eine Veränderung der Erlebbarkeit der Landschaft durch die Bewegung der Rotorflügel ergeben. Die vorhandenen Wege seien im Rahmen der Erholungsnutzung weiterhin nutzbar. In Verbindung mit der hohen visuellen sowie akustischen Vorbelastung des Raumes seien die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion gemäß dem Umweltbericht insgesamt als nicht erheblich gewertet worden.
Der Umweltbericht zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – (Anlage 8) trifft in Kapitel 2.7.4 außerdem Aussagen in Bezug auf das Landschaftsbild. Demnach sei mit negativen Auswirkungen auf die Landschaft/ das Landschaftsbild zu rechnen, diese seien jedoch auch unter Berücksichtigung der für die Planung sprechenden Belange und aufgrund der visuellen Vorbelastungen (Bestandsanlagen etc.) sowie eingeschränkten visuellen Transparenz des Raumes, als hinnehmbar gewertet worden.
Die Begründung und der vollständige Umweltbericht sowie alle weiteren planungsrelevanten Unterlagen zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – können auf der Internetseite der Stadt Eschweiler (http://www.eschweiler.de/city_info/webaccessibility/index.cfm?region_id=437&waid=460&design_id=11057&item_id=855993&modul_id=15&record_id=24303&keyword=0&eps=20&cat=0) eingesehen werden.
Darstellung der Rechtslage:
Die öffentliche Auslegung erfolgt auf Grundlage des § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
- Entfällt -
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Durch die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung von bis zu 5 Windenergieanlagen in einer Entfernung von 600 m zum Ortsteil Warden geschaffen. Für die Fläche „Nordwestlich Blaustein-See“ ist laut der Stadt Eschweiler eine Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung durchgeführt worden, aus der hervorgehe, dass die in der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) angegebenen Schall-Richtwerte gegenüber schutzwürdigen Nutzungen eingehalten werden können. Die verbleibende Belastung werde als hinnehmbar und als nicht abwägungserheblich gewertet.
Wesentliche Einschränkungen bezüglich bestehender Erholungsnutzungen seien nicht zu erwarten, auch wenn sich die „Erlebbarkeit“ der Landschaft – unter Berücksichtigung der visuellen Vorbelastung durch Windenergieanlagen nur geringfügig - verändern könne. In Verbindung mit der hohen visuellen sowie akustischen Vorbelastung des Raumes seien die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion insgesamt als nicht erheblich gewertet worden.
Die negativen Auswirkungen auf die Landschaft/ das Landschaftsbild seien, auch unter Berücksichtigung der für die Planung sprechenden Belange und aufgrund der visuellen Vorbelastungen (Bestandsanlagen etc.) sowie eingeschränkten visuellen Transparenz des Raumes, als hinnehmbar gewertet worden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,6 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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4
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(wie Dokument)
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1.016,7 kB
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5
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(wie Dokument)
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2,7 MB
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6
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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7
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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8
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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