Beschlussvorlage - 2010/0355-6.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwidmung eines Teilstückes des Friedhofes Alsdorf-Hoengen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 6 - Bürger- und Ordnungsamt
- Berichterstattung:
- Frau Keller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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25.03.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und
beschließt, die Verwaltung mit der Durchführung des Entwidmungsverfahrens für eine
Teilfläche des Friedhofes Alsdorf-Hoengen und zwar Teilfläche aus Gemarkung
Hoengen, Flur 31, Parzelle 426, groß 342
qm, auf der Grundlage des § 3
Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – BestG NRW – und
§ 4 der Friedhofssatzung der Stadt Alsdorf vom 01.02.2003 zu beauftragen.
Sachverhalt
Darstellung der
Sachlage:
Seit geraumer Zeit
betreibt die Stadt Alsdorf das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr.
312 – Martin-Struff-Straße.
Ziel des Bebauungsplanes
ist es, auf dem Gelände des ehemaligen Sportplatzes Hoengen sowie der nicht
mehr benötigten Erweiterungsfläche für den Friedhof ein neues Wohngebiet zu
schaffen.
Um die beiden Parzellen
des Plangebietes miteinander verbinden zu können, wird es erforderlich, einen
etwa 10 m breiten Streifen entlang der nordwestlichen Grenze der Parzelle 426
(Friedhof Hoengen) abzutreten.
Dieser ca. 342 qm große
Geländestreifen ist frei von Grabstätten und damit durch Grabnutzungsrechte nicht beeinträchtigt.
Auf diesem Geländestreifen befand sich bis vor einigen Jahren eine Lagerfläche
für Mutterboden.
Außerdem befindet sich
dort ein – nicht mehr benötigter – Unterstand für den Grabbagger
des Friedhofsgärtners.
Der Friedhof selber bietet
ausreichend Fläche für Bestattungen, so dass gegen die Veräußerung des
Geländestreifens keine Bedenken bestehen.
Durch die Entwidmung
dieses Geländestreifens wird dieser Teil des Friedhofes seiner Bestimmung, als
Ruhestätte der Toten zu dienen, gänzlich entzogen und kann einer anderen
Verwendung zugeführt werden.
Nach Abschluss des
Entwidmungsverfahrens erhält dieser Geländestreifen seine volle Verkehrs- und
Verwendungsfähigkeit wieder und kann somit anderen öffentlichen oder privaten
Zwecken zugeführt werden.
Die Entwidmung dieses
Teilstückes des Friedhofes Hoengen ist öffentlich bekannt zu machen.
Aus der Anlage 1
ist das zu entwidmende Teilstück des Friedhofes Hoengen ersichtlich. Die
öffentliche Bekanntmachung ist als Anlage
2 beigefügt.
Darstellung der
Rechtslage:
Gemäß Beschluss des Rates
der Stadt am 27.10.2009 ist die Zuständigkeit für alle Belange in
Friedhofsangelegenheiten dem Ausschuss für Stadtentwicklung übertragen worden.
Damit erfolgt die Beschlussfassung
zur Entwidmung abschließend im Ausschuss für Stadtentwicklung.
Der Entwidmungsbeschluss
erfolgt auf der Basis des § 3 – Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom
17. Juni 2003 (GV Bl. NRW S. 313) und des § 4 der Friedhofssatzung der Stadt Alsdorf
vom 01.12.2003.
Auswirkungen
Darstellung der
finanziellen Auswirkungen:
Durch die Entwidmung
dieses Teilstückes entfallen die Kosten für die Pflege dieses Geländes.
Außerdem wird eine
Entschädigung bei Übertragung des in Rede stehenden Geländestreifens fällig,
deren Höhe zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden kann.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Entfällt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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48,3 kB
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