Beschlussvorlage - 2010/0355-6.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die Verwaltung mit der Durchführung des Entwidmungsverfahrens für eine Teilfläche des Friedhofes Alsdorf-Hoengen und zwar Teilfläche aus Gemarkung Hoengen, Flur 31,  Parzelle 426, groß 342 qm, auf der Grundlage des  § 3 Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – BestG NRW – und § 4 der Friedhofssatzung der Stadt Alsdorf vom 01.02.2003 zu beauftragen.

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Seit geraumer Zeit betreibt die Stadt Alsdorf das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 312 – Martin-Struff-Straße.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist es, auf dem Gelände des ehemaligen Sportplatzes Hoengen sowie der nicht mehr benötigten Erweiterungsfläche für den Friedhof ein neues Wohngebiet zu schaffen.

 

Um die beiden Parzellen des Plangebietes miteinander verbinden zu können, wird es erforderlich, einen etwa 10 m breiten Streifen entlang der nordwestlichen Grenze der Parzelle 426 (Friedhof Hoengen) abzutreten.

 

Dieser ca. 342 qm große Geländestreifen ist frei von Grabstätten und damit  durch Grabnutzungsrechte nicht beeinträchtigt. Auf diesem Geländestreifen befand sich bis vor einigen Jahren eine Lagerfläche für Mutterboden.

Außerdem befindet sich dort ein – nicht mehr benötigter – Unterstand für den Grabbagger des Friedhofsgärtners.

 

Der Friedhof selber bietet ausreichend Fläche für Bestattungen, so dass gegen die Veräußerung des Geländestreifens keine Bedenken bestehen.

 

Durch die Entwidmung dieses Geländestreifens wird dieser Teil des Friedhofes seiner Bestimmung, als Ruhestätte der Toten zu dienen, gänzlich entzogen und kann einer anderen Verwendung zugeführt werden.

Nach Abschluss des Entwidmungsverfahrens erhält dieser Geländestreifen seine volle Verkehrs- und Verwendungsfähigkeit wieder und kann somit anderen öffentlichen oder privaten Zwecken zugeführt werden.

 

Die Entwidmung dieses Teilstückes des Friedhofes Hoengen ist öffentlich bekannt zu machen.

Aus der Anlage 1 ist das zu entwidmende Teilstück des Friedhofes Hoengen ersichtlich. Die öffentliche Bekanntmachung ist als  Anlage 2 beigefügt.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Gemäß Beschluss des Rates der Stadt am 27.10.2009 ist die Zuständigkeit für alle Belange in Friedhofsangelegenheiten dem Ausschuss für Stadtentwicklung übertragen worden.

Damit erfolgt die Beschlussfassung zur Entwidmung abschließend im Ausschuss für Stadtentwicklung.

 

Der Entwidmungsbeschluss erfolgt auf der Basis des § 3 – Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 (GV Bl. NRW S. 313) und des § 4 der Friedhofssatzung der Stadt Alsdorf vom 01.12.2003.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Durch die Entwidmung dieses Teilstückes entfallen die Kosten für die Pflege dieses Geländes.

Außerdem wird eine Entschädigung bei Übertragung des in Rede stehenden Geländestreifens fällig, deren Höhe zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden kann.

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Entfällt.

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.03.2010 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen